Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 141 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 3 und des § 13 Abs. 3 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1, des § 13 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5, Abs. 2 und 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 430), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen

Die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2018 (Nds. GVBl. S. 234), wird wie folgt geändert:

  1. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
  2. In § 26 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  3. In § 28 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
  4. Die Überschrift des Neunten Abschnitts erhält folgende Fassung: „Schlussvorschriften“.
  5. Im Neunten Abschnitt werden die folgenden neuen §§ 29 und 30 eingefügt:

    㤠29
    Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    (1) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 gilt für Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, dass

    1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 1 mit der Note ,mangelhaft‘ oder ,ungenügend‘ bewertete Leistungen nicht berücksichtigt werden und abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht des Ausgleichs bedürfen,
    2. für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 22 Abs. 3 bis 5 nur Noten berücksichtigt werden, die den Notendurchschnitt verbessern, und
    3. mit der Note ,mangelhaft‘ bewertete Leistungen nicht als mangelhafte Leistungen in einem anderen Fach im Sinne des § 26 Abs. 2 gelten.

    (2) 1Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 17 Abs. 1, den §§ 18 und 22 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 bedarf es nicht. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit ist auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 auszugehen.

    (3) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 weder eines Ausgleichs noch einer Entscheidung der Klassenkonferenz.

    (4) 1Eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs, die oder der am Ende des Schuljahres 2019/2020 wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, hat Anspruch auf eine Nachprüfung. 2Mit dem Bestehen der Nachprüfung ist die Schülerin oder der Schüler versetzt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler im 9. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat. 4Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen, ob und in welchem der beiden Fächer die Nachprüfung abgelegt werden soll. 5Die Nachprüfung ist bis zum 30. September 2020 durchzuführen. 6§ 7 findet keine Anwendung.

    (5) 1Für den Übergang im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 werden die Noten ,mangelhaft‘ und ,ungenügend‘ in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 3 nicht berücksichtigt. 2Andere Noten in einem Fach nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verbessern.

    (6) 1Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 8. Schuljahrgangs am Ende des Schuljahres 2019/2020 einen der beiden für den Übergang erforderlichen Notendurchschnitte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht, so hat sie oder er Anspruch auf das Erbringen einer Zusatzleistung in einem der für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fächer. 2Die Auswahl des Fachs obliegt den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler. 3Die Zusatzleistung ist von der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr 2019/2020 in dem Fach unterrichtet hat, und einer zweiten Lehrkraft, die das Fach an der Schule unterrichtet, zu bewerten. 4Aus der Note in dem Fach und der Note für die Zusatzleistung wird nach allgemeinen pädagogischen Grundsätzen eine neue Note gebildet, die für die Berechnung des Notendurchschnitts maßgeblich ist. 5Die Zusatzleistung wird nach Entscheidung der Schule in einer mündlichen Prüfung oder durch eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit erbracht. 6Eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit kann insbesondere sein

    1. ein Beitrag in einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb,
    2. eine Hausarbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres 2019/2020 bezieht und
    3. eine in dem Schuljahr 2019/2020 erbrachte Praktikumsleistung oder eine fachpraktische Arbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres 2019/2020 bezieht, und eine Dokumentation dazu.

    (7) Für den Wechsel nach § 26 Abs. 3 am Ende des Schuljahres 2019/2020 gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.

    (8) Abweichend von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 muss eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2019/ 2020 den 4. Schuljahrgang besucht hat, diesen nicht wiederholen, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 vorliegen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 2 bedarf es nicht.

    § 30
    Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 29 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.“

  6. Der bisherige § 29 wird § 31.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Nach § 15 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2018 (Nds. GVBl. S. 188), werden die folgenden §§ 15 a und 15 b eingefügt:

㤠15 a
Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Kommt eine Schülerin oder ein Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 von einem Schulbesuch im Ausland wegen der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zurück und verkürzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verweildauer in der Einführungsphase nach § 4 Abs. 1 Satz 1, so gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 5 nicht.

§ 15 b
Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland, zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von einem Schulbesuch im Ausland nicht zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 zurückkehren können, können abweichend von § 2 Abs. 4 bis zum 9. Oktober 2020 in die Qualifikationsphase eintreten, wenn sie zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind.

(2) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/ 2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.

(3) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 15 a Abs. 2 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg

Nach § 17 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2018 (Nds. GVBl. S. 234), werden die folgenden §§ 17 a und 17 b eingefügt:

㤠17 a
Sonderregelung zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 5 nicht.

§ 17 b
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/ 2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.

(2) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 17 a im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen

Die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:

  1. In § 23 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
  2. Nach § 47 a werden die folgenden §§ 47 b und 47 c eingefügt:

    㤠47 b
    Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    (1) 1Im Schuljahr 2019/2020 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis zum 12. Juni 2020 mitzuteilen. 3Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als ,ausreichend‘ lautet.

    (2) 1Im Schuljahr 2019/2020 werden für die Erfüllung der Mindestanforderungen für den Erwerb eines Abschlusses mangelhafte und ungenügende Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 unterrichtet wurde, nicht berücksichtigt; sie bedürfen abweichend von § 23 Abs. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, nicht des Ausgleichs. 2Ist für den Erwerb eines Abschlusses ein bestimmter Notendurchschnitt erforderlich, so werden Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 unterrichtet wurde, nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt verbessern.

    (3) Liegen die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 23 Abs. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, vor, so gelten die Leistungen als ausgeglichen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 23 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, bedarf es nicht.

    § 47 c
    Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 47 b im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle des 12. Juni 2020 der 4. Juni 2021 tritt. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg

Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2018 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) 1Die Fachhochschulreife wird durch einen schulischen Teil und einen berufsbezogenen Teil erworben. 2Der schulische Teil wird durch die Leistungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bis 8 erworben. 3Der berufsbezogene Teil wird erworben durch

    1. eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,
    2. ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
    3. Ableistung eines mindestens einjährigen Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder eines mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienstes.“
  2. Nach § 28 werden die folgenden §§ 28 a bis 28 c eingefügt:

    㤠28 a
    Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) oder der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Freiwilligendienst oder freiwillige Wehrdienst (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum oder der Dienst als vollständig abgeleistet, wenn die Kompetenzen trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.

    § 28 b
    Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    (1) Für die Abiturprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass

    1. abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter nicht Mitglied der Fachprüfungsausschüsse ist und
    2. das Einspruchsrecht der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusteht.

    (2) Für die Bewertung der Leistungen in der schriftlichen Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, findet § 9 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

    (3) 1Für die mündliche Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, finden die §§ 10 und 12 mit der Maßgabe Anwendung, dass

    1. bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht,
    2. die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat, und
    3. über den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern (§ 12 Abs. 3) das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) entscheidet.

    2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

    § 28 c
    Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 28 b im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Nach § 18 der Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S.139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2018 (Nds. GVBl. S. 232), werden die folgenden §§ 18 a bis 18 c eingefügt:

§ 18 b
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse und Durchführung der Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020

  1. gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse § 6 Abs. 2 AVO-GOBAK mit der Abweichung nach § 28 b Abs. 1 Nr. 1 AVO-GOBAK entsprechend anzuwenden ist,
  2. gilt für die Bewertung der Leistungen der schriftlichen Prüfungen § 8 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 AVO-GOBAK nicht entsprechend anzuwenden ist, und
  3. gilt für die Durchführung der mündlichen Prüfung § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
    a)
    bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht und
    b)
    die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat.

    2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 18 c
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 18 b im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)