Fördergrundsätze über die Gewährung von Zuwendungen für die Innovationsprojekte des Masterplans Digitalisierung im Bereich der digitalen Bildung
Erl. d. MK v. 15.12.2019 - 54-80 009-2 (Nds. MBl. Nr. 1/2020 S. 23) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage des Masterplans Digitalisierung 2.7 Zuwendungen zur Implementierung von innovativen und zukunftsorientierten Technologien im allgemein- und berufsbildenden Schulwesen im Rahmen der Innovationsprojekte „Robonatives“, „Additive Fertigung - 3-D-Druck in der Schule“ und „Distanzlernen/Berufsbildende Schulen“. Bildungsziel der LReg ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit zum selbstbestimmten Denken und Handeln in einer digitalisierten Gesellschaft und Arbeitswelt zu fördern. Hiesige drei Innovationsprojekte sollen den digitalen Wandel in der Bildung wie folgt forcieren:
- 1.1.1
- „Robonatives“: Schülerinnen und Schüler sollen technisch aktuelle Lernangebote und zeitgemäße Bildungschancen im Bereich Industrie 4.0 erhalten,
- 1.1.2
- „Additive Fertigung - 3-D-Druck in der Schule“: Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte sollen sich im Projektunterricht gemeinsam mit innovativer Zukunftstechnologie auseinandersetzen und
- 1.1.3
- „Distanzlernen/Berufsbildende Schulen“: Die Teilhabe der Schülerinnen und Schüler am fachtheoretischen Unterricht soll in ländlichen Gebieten ermöglicht werden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nachfolgend aufgeführte Digitalisierungsmaßnahmen:
- 2.1
- die Anschaffung von kollaborativen Robotern, mit denen bis zu 50 allgemeinbildende Schulen ausgestattet werden sollen, das Einrichten von Innovations- und Zukunftszentren der Robotik an bis zu 5 berufsbildenden Schulen sowie die Zusammenarbeit mit kooperierenden Universitäten („Robonatives“),
- 2.2
- die Anschaffung von 30 3-D-Drucksystemen, von denen bis zu 20 an allgemeinbildenden und bis zu 10 an berufsbildenden Schulen eingesetzt werden sollen, sowie die schulübergreifende Entstehung einer Datenbank von CAD-Objekten („Additive Fertigung - 3-D-Druck in der Schule“) und
- 2.3
- die Anschaffung von Videokonferenzsystemen, mit denen bis zu 22 berufsbildende Schulen ausgestattet werden sollen, sowie der Einsatz von Teleteaching („Distanzlernen/ Berufsbildende Schulen“).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nrn. 12.5 und 12.6 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an den Letztempfänger weiterzuleiten.
3.2 Letztempfänger sind Schulträger von niedersächsischen allgemein- und berufsbildenden Schulen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahmen haben ausschließlich an niedersächsischen allgemein- und berufsbildenden Schulen zu erfolgen.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, die nach dem 25.2.2019 begonnen wurden.
4.3 Die Weitergabe der Zuwendung darf nur an solche Letztempfänger erfolgen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Letztempfänger soll grundsätzlich Rechtsfähigkeit besitzen.
4.4 Eine Gewährung von Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen entfällt, soweit für den gleichen Fördergegenstand andere Mittel des Landes Niedersachsen oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 4.5 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind
- 5.2.1
- Personalausgaben für zusätzliches Personal, das für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlich ist und
- 5.2.2
- Sachausgaben, die durch Anschaffung von Hard- und Software sowie die Durchführung der Maßnahmen entstehen.
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Maßnahmen
- 5.3.1
- nach Nummer 2.1 bis zu 91,64 %,
- 5.3.2
- nach Nummer 2.2 bis zu 90,91 % und
- 5.3.3
- nach Nummer 2.3 bis zu 90,09 %
- der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4 Es erfolgt eine Deckelung der Zuwendung
- 5.4.1
- nach Nummer 2.1 auf einen Betrag in Höhe von maximal 8 500 000,00 EUR,
- 5.4.2
- nach Nummer 2.2 auf einen Betrag in Höhe von maximal 300 000,00 EUR und
- 5.4.3
- nach Nummer 2.3 auf einen Betrag in Höhe von maximal 1 200 000,00 EUR.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Erstempfänger verpflichtet sich, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bei dem Letztempfänger zu bestätigen.
6.2 Der Letztempfänger ist zu verpflichten, die für den Zuwendungszweck erworbene Ausstattung bis zum Zeitpunkt der Abschreibung zu verwenden. Die Mindestnutzungsdauer beträgt fünf Jahre.
6.3 Nach Ablauf der Bindungsfrist sind angeschaffte Gegenstände dem Letztempfänger zu übereignen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das MK.
7.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31.12.2019 einzureichen.
7.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 15.12.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
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An die
Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V.
Nachrichtlich:
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Region Hannover, Landkreise und Städte
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