Erläuternde Hinweise zum Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG)
Bek. d. MK v. 22.8.2017 - 16 - 80005 (SVBl. 10/2017 S. 552)

Zu § 58 des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2017 (Nds. GVBl. S. 260), werden die folgenden ergänzenden Hinweise gegeben:

1. Die in § 58 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. NSchG normierte, an Schülerinnen und Schüler adressierte Pflicht, durch die Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise zu erschweren, beinhaltet namentlich ein Verbot der Vollverschleierung von Schülerinnen. Während des Besuchs einer öffentlichen Schule ist das Tragen einer Burka oder eines Nikab durch eine Schülerin untersagt. Dies gilt für schulpflichtige sowie für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen.

2. Besucht eine Schülerin trotz des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots die Schule in Vollverschleierung, hat die Schulleitung unverzüglich die Niedersächsische Landesschulbehörde zu informieren. Diese wiederum informiert unverzüglich das Niedersächsische Kultusministerium.

3. Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann unter Würdigung des Einzelfalles die Schule im Hinblick auf geeignete Reaktionsmöglichkeiten beraten und unterstützen. Als Reaktion auf den Schulbesuch einer Schülerin in Vollverschleierung sollten zunächst außerhalb des Unterrichts unverzüglich Beratungsgespräche mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten eingeleitet werden, in denen die Rechtslage aufgezeigt und Konsequenzen verdeutlicht werden. Neben Erziehungsmitteln kommt aus dem Katalog der Ordnungsmaßnahmen des § 61 Abs. 3 NSchG in der Regel nur die Nr. 3 (Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie den außerunterrichtlichen Angeboten) in Betracht. Die Nrn. 1, 2 und 4 sind keine tauglichen Maßnahmen, die Nrn. 5 und 6 sind im Fall der Vollverschleierung als unverhältnismäßig anzusehen.

4. Nach Absprache mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde kann es im Hinblick auf ein Einwirken auf die Schülerin hilfreich sein, Kontakt zum Träger der Jugendhilfe aufzunehmen und ggf. den Verein für jugend- und familienpädagogische Beratung Niedersachsen - beRATen e. V. - einzueziehen.

5. Sofern Anzeichen für eine Radikalisierung der Schülerin oder ihres Umfeldes bekannt werden, ist neben der Niedersächsischen Landesschulbehörde unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidirektion zu unterrichten. Zudem ist unverzüglich Kontakt zur Kompetenzstelle Islamismusprävention Niedersachsen (KIP NI) aufzunehmen.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)