Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. Nr.25/2019 S. 430) - VORIS 22410 01, 21064, 22410 -

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 ist dieses Gesetz anzuwenden auf die Berufsfachschule - Ergotherapie -, auf die Berufsfachschule - Pharmazeutisch- technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - und auf die Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307).“

    b)
    Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

    „(6) Dieses Gesetz trifft in Ausführung des Pflegeberufegesetzes auch Regelungen für Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 PflBG.“

  2. Dem § 16 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) 1Pflegeschulen nach § 9 PflBG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. 2Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). 3Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach den §§ 26 Abs. 2 bis 36 PflBG richtet. 4Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. 5Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

    1. das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,
    2. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,
    3. gemäß § 7 Abs. 5 PflBG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG zu regeln sowie das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegekräften festzulegen,
    4. Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG zu treffen.“
  3. § 17 erhält folgende Fassung:

    㤠17
    Berufseinstiegsschule

    (1) Die Berufseinstiegsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern neben der allgemeinen auch eine fachliche Bildung, deren Schwerpunkt in der Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung oder auf eine Berufstätigkeit liegt.

    (2) 1In der Berufseinstiegsschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die keinen Hauptschulabschluss haben oder die sonst erwarten lassen, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten noch verbessern müssen, um die erforderliche Reife für das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Ausbildung zu erlangen. 2Die Berufseinstiegsschule umfasst die Klassen 1 und 2, die jeweils ein Jahr dauern. 3In Klasse 1 werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zur Erlangung der erforderlichen Reife nach Satz 1 auf eine besondere individuelle Förderung angewiesen und zudem noch schulpflichtig sind. 4Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden unmittelbar in Klasse 2 aufgenommen. 5An der Berufseinstiegsschule kann der Hauptschulabschluss nach Klasse 2 erworben werden.

    (3) 1Die Berufseinstiegsschule wird mit Vollzeitunterricht geführt. 2Für Schülerinnen und Schüler, die an Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) teilnehmen, kann die Klasse 2 in Form von Teilzeitunterricht geführt werden.

    (4) 1Zusätzlich zu den Klassen 1 und 2 können an der Berufseinstiegsschule Sprach- und Integrationsklassen eingerichtet werden. 2In diesen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die zur Erlangung der erforderlichen Reife nach Absatz 2 Satz 1 mindestens ihre Kenntnisse der deutschen Sprache verbessern müssen. 3Der Wechsel in Klasse 1 oder in Klasse 2 ist nach Erlangung hinreichender Sprachkenntnisse bei Vorliegen der jeweiligen dafür geltenden Voraussetzungen möglich.“

  4. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet“ durch die Worte „in einen Berufsbereich eingeführt“ ersetzt.
  5. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a)
    Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    1Öffentliche berufsbildende Schulen können sich mit Genehmigung der Schulbehörde an der Durchführung von Maßnahmen Dritter zur Berufsvorbereitung und Berufsbildung beteiligen, soweit bei ihnen dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind;“.

    b)
    Satz 2 wird gestrichen.
    c)
    Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
  6. § 28 wird wie folgt geändert:
    a)
    In der Überschrift wird das Wort „Ferien“ durch das Wort „Schulferien“ ersetzt.
    b)
    In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „große Ferien“ durch das Wort „Sommerferien“ ersetzt.
    c)
    In Absatz 2 wird das Wort „Ferien“ durch das Wort „Schulferien“ ersetzt.
  7. § 31 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 5 ersetzt:

    „(1) 1Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies

    1. 1. zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2),
    2. 2. zur Erfüllung der Fürsorgeaufgaben,
    3. 3. zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler,
    4. 4. zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität oder
    5. 5. zur Erfüllung von Aufgaben der Schulaufsicht

    erforderlich ist. 2Schulen und Schulbehörden dürfen außerdem personenbezogene Daten der Personen verarbeiten,

    1. 1. die sich an einer Schule angemeldet haben,
    2. 2. auf deren Antrag ein Prüfungsverfahren nach § 27 durchgeführt wird oder
    3. 3. auf deren Antrag ein Verfahren auf Prüfung oder Anerkennung nach den aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 erlassenen Vorschriften durchgeführt wird,

    soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. 3Die Befugnis zur Verarbeitung nach Satz 1 oder 2 umfasst jeweils auch die Befugnis zur Übermittlung an eine andere in Satz 1 oder 2 genannte Stelle zu einem in Satz 1 oder 2 genannten Zweck; im Übrigen dürfen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder der in Satz 2 genannten Personen an andere Stellen zu anderen Zwecken nur übermitteln, soweit dies nach den Absätzen 2 bis 10 oder nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

    (2) 1Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln

    1. den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlich ist,
    2. den Trägern der Schülerbeförderung oder den von ihnen nach § 114 Abs. 6 Satz 1 mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Gemeinden und Samtgemeinden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 114 erforderlich ist,
    3. der Landesunfallkasse Niedersachsen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs kraft Gesetzes versicherten Schülerinnen und Schüler erforderlich ist, und
    4. den berufsständischen Kammern, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung oder zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kammer nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

    2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner anderen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies

    1. 1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist oder
    2. 2. zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der anderen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Zweckänderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vorliegen.

    3Die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen dürfen die an sie übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen. 4Die Übermittlung an die in Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Satz 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die empfangende Stelle die Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) verarbeitet.

    (3) 1Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten außerdem auf Ersuchen übermitteln

    1. den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161, soweit dies erforderlich ist, um die Finanzhilfe abzurechnen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird,
    2. den nach § 164 anerkannten Tagesbildungsstätten, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird, und
    3. den außerschulischen Einrichtungen nach § 69 Abs. 3 und den Jugendwerkstätten nach § 69 Abs. 4, soweit dies erforderlich ist, um einen einzelfallbezogenen Förderplan aufzustellen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird.

    2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner auf Ersuchen übermitteln

    1. den Stellen der betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung, die gemeinsam mit berufsbildenden Schulen im Rahmen der dualen Ausbildung ausbilden, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung erforderlich ist, oder
    2. einer anderen nichtöffentlichen Stelle, soweit diese einen rechtlichen Anspruch auf Kenntnis der Daten glaubhaft macht,

    und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten das Interesse an ihrer Übermittlung überwiegt. 3Die Übermittlung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn sich die empfangende Stelle gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. 4Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen den Schulen und Schulbehörden personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    (4) Schulen dürfen die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln

    1. den Agenturen für Arbeit, soweit dies zur Durchführung der Berufsberatung nach § 30 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist,
    2. den Trägern der Jugendhilfe zum Zweck des Angebots, soweit dies erforderlich ist, um
      a)
      sozialpädagogische Hilfen nach § 13 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) oder
      b)
      geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 2 SGB VIII,
      anzubieten, sowie
    3. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), soweit dies erforderlich ist, um Leistungen der Beratung und der Eingliederung in Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II zu erbringen.

    (5) 1Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat. 2Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel neben den personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte verarbeiten; im Übrigen gilt hierfür Absatz 1 Satz 1.“

    b)
    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

    In Satz 1 werden nach dem Wort „gesetzlichen“ die Worte „Vertreterinnen oder“ eingefügt.

    c)
    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

    In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt

    d)
    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

    Der Klammerzusatz „(§ 55 Abs. 1)“ wird gestrichen.

    e)
    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

    Es werden die Worte „Schulinspektion dürfen Personaldaten (§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)“ durch die Worte „Behörde nach § 123 a dürfen personenbezogene Daten“ ersetzt sowie nach dem Wort „es“ die Worte „sich nicht um Personalaktendaten handelt und dies“ eingefügt.

    f)
    Es wird der folgende Absatz 10 angefügt:

    „(10) Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung dürfen aufgrund der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 nur verarbeitet werden

    1. Gesundheitsdaten, soweit dies erforderlich ist,
      a)
      um die Schulfähigkeit festzustellen,
      b)
      um die Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 114 erfüllen zu können,
      c)
      um der Landesunfallkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen,
      d)
      um die betroffene Person zu schützen,
      e)
      um festzustellen, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist,
      f)
      um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen oder eine solche Unterstützung anzubieten oder zu leisten,
      g)
      um festzustellen, ob die Schulpflicht erfüllt wird,
      h)
      aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes,
      i)
      um die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllen zu können,
    2. Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, soweit dies zur Organisation des Unterrichts erforderlich ist,
    3. Daten, aus denen die Herkunft hervorgeht, soweit dies erforderlich ist, um
      a)
      einen Bedarf an Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse nach § 17 Abs. 4, an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 oder an der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts festzustellen oder eine solche Maßnahme anzubieten oder durchzuführen,
      b)
      die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen zu können.“
  8. In § 32 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Worte „mindestens alle zwei Jahre“ ersetzt.
  9. Dem § 36 Abs. 3 wird der folgende Satz 6 angefügt:

    6Ist der Gegenstand einer Teilkonferenz eine Angelegenheit, die ausschließlich einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, so sind neben den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nr. 1 nur diejenigen mit Stimmrecht ausgestatteten Lehrkräfte, Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter verpflichtet, an der Teilkonferenz teilzunehmen, die die Schülerinnen oder Schüler planmäßig unterrichten.“

  10. § 38 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
    aa)
    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung der Beteiligung einer berufsbildenden Schule an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),“.

    bb)
    Nummer 9 erhält folgende Fassung:

    „9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), sowie die Erteilung jahrgangsbezogenen oder schulzweigspezifischen Unterrichts an der Oberschule (§ 10 a Abs. 2 Satz 2),“.

    cc)
    Es werden die folgenden neuen Nummern 14 und 15 eingefügt:
    „14.
    Beschwerden gegen Verbote oder Auflagen nach § 81 Abs. 2 Satz 3,
    15.
    Mitgliederzahl und Zusammensetzung des nach § 40 einzurichtenden Beirats,“.
    dd)
    Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 16 und 17.
    ee)
    In der neuen Nummer 17 Buchst. d wird das Wort „jährliche“ gestrichen.
    b)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt, bedarf dies jeweils der Zustimmung des Schulvorstandes.“

  11. In § 40 Satz 1 werden die Worte „richtet der Schulvorstand einen Beirat ein“ durch die Worte „ist ein Beirat einzurichten“ ersetzt.
  12. § 59 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in Klasse 2 der Berufseinstiegsschule nicht hinreichend gefördert werden kann, kann in Klasse 1 überwiesen werden.“

  13. § 60 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    1. „ die Aufnahme in Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie in die Förderschule, wobei nähere Bestimmungen
      a)
      über die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme an berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der außerschulischen Vorbildung erfolgt,
      b)
      über die Aufnahmekapazität, bei berufsbildenden Schulen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Bildungsgänge anderer Schulen, und
      c)
      über das Auswahlverfahren
      getroffen werden können,“.
    bb)
    In Nummer 2 werden nach den Worten „die Versetzung,“ die Worte „das Absehen vom Erfordernis der Versetzung,“ eingefügt.
    b)
    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen in eine Leistungsbewertung Einschätzungen zu in außerschulischen Einrichtungen erbrachten Leistungen einbezogen werden dürfen, die durch in diesen außerschulischen Einrichtungen tätiges Personal vorgenommen werden.“

  14. § 61 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
    1. „ Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem Fach oder in mehreren Fächern, ganz oder teilweise von den außerunterrichtlichen Angeboten oder ganz oder teilweise von mehrtägigen Schulfahrten,“.
  15. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zwischen dem 1. Juli und dem“ durch die Worte „in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum“ ersetzt.
  16. § 65 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III teilnimmt, kann für die Dauer der Maßnahmen oder der Einstiegsqualifizierung die Berufsschule besuchen, soweit ein entsprechendes Bildungsangebot zur Verfügung steht.“

  17. § 67 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch einer Berufsschule, die den Bildungsgang des gewählten Ausbildungsberufs führt. 2Auszubildende, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies der Schulbehörde anzuzeigen.“

    b)
    In Absatz 5 werden die Worte „Blockunterricht zu erfüllen haben“ durch die Worte „Unterricht in Bildungsgängen zu erfüllen haben, die in Anwendung von § 104 eingerichtet wurden“ ersetzt.
  18. In § 69 Abs. 4 Sätze 2 und 3 wird jeweils im Klammerzusatz die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
  19. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nummer 3 werden die Worte „oder einen freiwilligen Wehrdienst“ gestrichen.
    b)
    Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
    c)
    Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

    „5. für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören.“

  20. § 81 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    4Gegen ein Verbot oder eine Auflage nach Satz 3 kann bei der Schule Beschwerde eingelegt werden.“

  21. In § 106 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Kommunalverfassungsgesetzes“ der Klammerzusatz „(NKomVG)“ eingefügt.
  22. § 112 a wird gestrichen.
  23. § 124 Abs. 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für Fachschulen für sozialpädagogische, heilpädagogische oder heilerziehungspflegerische Berufe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;“.

  24. § 145 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nummer 1 wird das Wort „Anstellungsverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt.
    b)
    In Nummer 3 werden die Worte „Gehälter und Vergütungen“ durch das Wort „Entgelte“ und das Wort „Gehältern“ durch das Wort „Entgelten“ ersetzt.
    c)
    In Nummer 4 wird das Wort „Angestelltenversicherung“ durch die Worte „gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt.
  25. § 155 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 2 Satz 7 werden die Worte „im Angestelltenverhältnis“ durch ein Komma und die Worte „die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen,“ ersetzt.
    b)
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 1 wird das Wort „Vergütungen“ durch das Wort „Entgelte“ ersetzt.
    bb)
    In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „angestellte Lehrkräfte“ durch die Worte „Lehrkräfte, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen,“ ersetzt.
    cc)
    Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

    3Ein Erstattungsanspruch nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b bleibt auch nach Aufhebung einer in § 154 Abs. 1 genannten Schule, an der die Lehrkraft tätig war, bestehen.“

    dd)
    Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
  26. In § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils nach der Angabe „und 156“ die Worte „mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b“ eingefügt.
  27. § 179 erhält folgende Fassung:

    㤠179
    Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger

    (1) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Berufsfachschule – Altenpflege – sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

    (2) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG mit Beginn des Schuljahres 2020/ 2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.“

  28. § 183 a wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt geändert
    aa)
    Satz 2 wird gestrichen.
    bb)
    Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
    b)
    Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
    c)
    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
  29. § 185 erhält folgende Fassung:

    㤠185
    Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule

    1Am 31. Juli 2020 bestehende Berufseinstiegsschulen, die nur das Berufsvorbereitungsjahr führen, können als Klasse 1 der Berufseinstiegsschule weitergeführt werden. 2Am 31. Juli 2020 bestehende Berufseinstiegsschulen, die nur die Berufseinstiegsklasse führen, können als Klasse 2 der Berufseinstiegsschule weitergeführt werden.“

  30. § 195 erhält folgende Fassung:

    㤠195
    Sonderregelung für die Stadt Göttingen

    (1) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Stadt Göttingen nicht anzuwenden (§ 16 Abs. 2 NKomVG).

    (2) Abweichend von § 102 Abs. 2 ist die Stadt Göttingen in ihrem Gebiet auch Schulträger für die allgemeinbildenden Schulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis i.“

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Das Niedersächsische Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
    b)
    Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden Nummern 2 bis 9.
  2. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

    „(4) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Schule nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

    (5) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.“

Artikel 3
Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird verordnet:

§ 1
Erstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht

Die Kosten, die den Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen entstehen, werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.

§ 2
Erstattung von Investitionskosten

(1) Die Investitionskosten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG der Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.

(2) Jede Pflegeschule in freier Trägerschaft erhält als Pauschalen

  1. für das Vorhalten allgemeiner Räumlichkeiten monatlich 1 600 Euro und
  2. für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume
    a)
    beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro,
    b)
    beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse und
    c)
    beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weiterer Klasse.

(3) Sind die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 für das Vorhalten der erforderlichen Räume nicht auskömmlich, so werden die tatsächlichen Kosten erstattet, höchstens jedoch das 1,5-Fache des Betrages, der sich aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.

§ 3
Verfahren

(1) 1Über Anträge nach den §§ 1 und 2 entscheidet die Schulbehörde. 2Die Anträge sind spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres für das gesamte Schuljahr zu stellen. 3Werden Kosten nach § 2 Abs. 3 geltend gemacht, so sind sie darzulegen.

(2) 1Auf Antrag werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Erstattung gewährt. 2Die Abschläge werden jeweils zum Monatsende gezahlt. 3Ändert sich die Anzahl der Klassen im Laufe des Schuljahres, so hat die Pflegeschule dies unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Nach Ablauf des Schuljahres wird für die einzelnen Monate der Erstattungsbetrag festgesetzt. 2Hierfür hat die Pflegeschule der Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres einen Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise in Bezug auf § 2 Abs. 3 vorzulegen. 3Hält die Schulbehörde die Darlegungen und Nachweise für nicht ausreichend, so fordert sie die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen. 4Kommt die Pflegeschule der Aufforderung nicht nach, so kann die Schulbehörde den Erstattungsbetrag aufgrund einer Schätzung festsetzen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen

Aufgrund des § 19 Abs. 6 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5, Abs. 2 und 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird verordnet:

Die Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft.“

    b)
    Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG.“

  2. § 33 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b)
    Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

    „(2) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 sowie ergänzend zu den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), gelten die Regelungen der Anlage 10 für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG.“

  3. Anlage 4 (zu § 33) wird wie folgt geändert:
    a)
    § 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aaa)
    Nummer 1 wird gestrichen.
    bbb)
    Die bisherigen Nummern 2 bis 18 werden Nummern 1 bis 17.
    bb)
    In Satz 2 wird die Verweisung „Satz 1 Nrn. 4, 11 und 14“ durch die Verweisung „Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13“ ersetzt.
    b)
    § 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Absatz 1 wird die Angabe „Nrn. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „Nrn. 1 und 5“ ersetzt.
    bb)
    In Absatz 2 wird die Angabe „Nrn. 1, 6, 10, 11, 12, 14, 15 und 16“ durch die Angabe „Nrn. 5, 9 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt.
    cc)
    In Absatz 4 wird die Angabe „- Altenpflege -,“ gestrichen.
    c)
    § 3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Absatz 2 wird gestrichen.
    bb)
    Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
    cc)
    Absatz 6 wird gestrichen.
    dd)
    Die bisherigen Absätze 7 bis 13 werden Absätze 5 bis 11.
    ee)
    Im neuen Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „- Altenpflege -,“ gestrichen.
    d)
    § 9 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In der Überschrift wird die Angabe „- Altenpflege -,“ gestrichen.
    bb)
    Absatz 1 wird gestrichen.
    cc)
    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
  4. Es wird die folgende Anlage 10 (zu § 33) angefügt:

    Anlage 10
    (zu § 33)

    Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen

    § 1
    Anforderungen an Pflegeschulen

    (1) 1Eine Pflegeschule muss im ersten Schuljahrgang mindestens eine Klasse führen, der mindestens 14 Schülerinnen oder Schüler angehören. 2In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Jahres des zuletzt vorliegenden statistischen Berichts zum Bevölkerungsstand des Landesamtes für Statistik weniger als 100 000 beträgt, genügen abweichend von Satz 1 zwölf Schülerinnen oder Schüler. 3Einer Klasse gehören höchstens 25 Schülerinnen oder Schüler an.

    (2) 1Die Pflegeschule nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft muss über die erforderlichen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m² zur Verfügung stehen. 3Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und für jeden Schüler mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen.

    (3) 1Die Ausbildungsjahrgänge sind getrennt zu unterrichten. 2Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

    (4) 1Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des theoretischen Unterrichts haben. 2Für die Vermittlung fachpraktischer Unterrichtsinhalte kann eine Klasse für bis zu 500 Unterrichtsstunden in zwei Gruppen unterrichtet werden. 3Eine Gruppe nach Satz 2 kann von einer Lehrkraft unterrichtet werden, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des praktischen Unterrichts hat. 4Die Verantwortung für den gesamten Unterricht obliegt einer Lehrkraft nach Satz 1.

    § 2
    Gliederung des Unterrichts

    (1) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr der Pflegeschule im Jahr 2020 in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober und ab dem Jahr 2021 sowohl in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 1. April als auch in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 1. Oktober beginnen.

    (2) 1Die schulinternen Curricula der Pflegeschulen sind auf der Grundlage der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG zu erstellen und müssen die Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung berücksichtigen. 2Es ist allgemeinbildender Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion im Umfang von mindestens 280 Unterrichtsstunden berufsbezogen zu erteilen.

    (3) Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, eine Ausbildung

    1. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 PflBG oder
    2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 PflBG

    durchzuführen, so kann der Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel binnendifferenziert innerhalb einer Klasse durchgeführt werden.

§ 3
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wird durch die Pflegeschulen in eigener Verantwortung durchgeführt.“

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250), geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird verordnet:

Die Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 19. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 434), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 6 und 17 werden gestrichen.
  2. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Tageskliniken ist für die Praxisanleitung qualifiziert, wer

    1. eine Fortbildung, die einer Weiterbildung nach Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3.1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen entspricht, absolviert hat und über praktische und theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung im Umfang von 40 Stunden verfügt, die von der entsprechenden Schule bestätigt wurde,
    2. ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,
    3. ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung ,Pflegefachfrau‘ oder ,Pflegefachmann‘, ,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin‘ oder ,Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger‘ oder ,Altenpflegerin‘ oder ,Altenpfleger‘ besitzt,
    4. die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen besitzt oder auf Antrag erhält oder eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung besitzt,
    5. vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen eine nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe und zur Pflegedienstleistung absolviert hat oder
    6. vor dem 1. November 2017 als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig war.“

Artikel 6
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 3 bis 5, 10 bis 12, 14, 16 bis 18, 20 und 29 am 1. August 2020 in Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)