Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
RdErl. d. MWK v. 30.10.2019 - 21-71063-30 (Nds. MBl. Nr. 44/2019 S. 1536), geändert durch RdErl. vom 3.8.2022 (Nds. MBl. Nr. 31/2022 S. 1074) - VORIS 22210 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. v. 23.7.2014 (Nds. MBl. S. 501), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.6.2017 (Nds. MBl. S. 737) - VORIS 22210 -

Für die Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften gelten ergänzend zu § 33 NHG die nachfolgenden Regelungen:

Mit den Hilfskräften sind Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage abzuschließen.

Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:

a)
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
aa)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder
bb)
mit „Masterabschluss“ in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2019 eine Vergütung von 16,15 EUR, ab Beginn des Sommersemesters 2020 eine Vergütung von 16,65 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2021 eine Vergütung von 16,86 EUR,
b)
wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte
aa)
mit Fachhochschulabschluss oder
bb)
mit „Bachelorabschluss“
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2019 eine Vergütung von 11,90 EUR, ab Beginn des Sommersemesters 2020 eine Vergütung von 12,27 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2021 eine Vergütung von 12,43 EUR,
c)
studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab dem 1.10.2022 eine Vergütung von 12,00 EUR. Der gesetzliche Mindestlohn wird solange gezahlt, bis durch entsprechende Tariferhöhungen die Höchstsätze der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23.6.2008 erreicht oder überschritten werden.

Die Regelungen zur Erhöhung des Vergütungssatzes für studentische Hilfskräfte nach Absatz 3 Buchst. c ab dem 1.10.2022 gelten auch für studentische Hilfskräfte nach Absatz 3 Buchst. c, deren Verträge vor dem 1.10.2022 abgeschlossen worden sind.

Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 3 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 3 Buchst. b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.

Für den Ersatz von Sachschäden finden die für die Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.

Dieser RdErl. tritt am 13.11.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 12.11.2019 außer Kraft.

______________
An
die Hochschulen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung


Anlage

Muster-Arbeitsvertrag
für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte

Zwischen ...................................................................................................
vertreten durch ..........................................................................................
und Frau/Herrn .........................................................................................
geboren am ...............................................................................................
wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1
Vertragsdauer

(1) Frau/Herr ............................................................................................
wird für die Zeit vom ....................................... bis .......................................
. als wissenschaftliche Hilfskraft
. als künstlerische Hilfskraft
. als studentische Hilfskraft
beim .................................................................................................... (Institut usw.)
. eingestellt.
. weiterbeschäftigt.

(2) Die Befristung erfolgt gemäß
. § ............................................WissZeitVG
. § ............................................TzBfG

§ 2
Tätigkeit

(1) Der Hilfskraft obliegen folgende Tätigkeiten:
....................................................................................................………………. ..
................................................................................................................................
................................................................................................................................

(2) Die Hilfskraft ist verpflichtet, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen andere gleichwertige Tätigkeiten in derselben oder einer anderen Dienststelle derselben Universität / ..............………………… zu übernehmen.

(3) Die Hilfskraft ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.

§ 3
Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
. wöchentlich durchschnittlich .............. Stunden.
. monatlich durchschnittlich................... Stunden.

§ 4
Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt pro Stunde .............................EUR.

(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.

(3) Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am Letzten eines Monats auf ein von der Hilfskraft eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der EU gezahlt.

§ 5
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des in § 1 genannten Tages. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. (

2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

§ 6
Sonstige Regelungen

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem RdErl. des MWK v. 30. 10. 2019 (Nds. MBl. S. 1536). Die §§ 37 und 23 Abs. 4 TV-L finden sinngemäß Anwendung.

(2) Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Umstand, so hat die Hilfskraft ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an .........................., vertreten durch ...................................................... abzutreten.

(3) Ergänzende Nebenabreden:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................

§ 7
Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlängerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

..............................................................................
(Ort, Datum)
.....................................................
(Arbeitgeber)
.....................................................
(Hilfskraft)

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