Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
VO vom 27.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 67) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 72 Abs. 16 Satz 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBI. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBI. S. 883), wird verordnet:

§ 1

1Der Bezugszeitraum nach § 72 Abs. 16 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird um das Wintersemester 2021/2022 verlängert. 2Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4§ 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 9. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 377) außer Kraft.

___________________
Hannover, den 27. Januar 2022


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)