Sicherer Umgang mit Diisocyanaten - Schulungspflicht
Bek. d. MK vom 5.9.2023 - 22 - 40185-3-1 (SVBl. 10/2023 S. 534)

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Produkte (Stoffe oder Gemische) mit einem Diisocyanatgehalt >= 0,1 Gew.-% seit dem 24.8.2023 nur noch von geschultem Personal verwendet werden durfen. Dies gilt auch fur Lehrkrafte sowie Schulerinnen und Schuler an Schulen.

Diisocyanate kommen u. a. in Klebstoffen, Schäumen, Lacken, Beschichtungsstoffen und Dichtstoffen vor.

Im Rahmen der Ersatzstoffprüfung (§ 6 Gefahrstoffverordnung) muss zunächst uberpruft werden, ob auf den Einsatz von Stoffen oder Gemischen, die Diisocyanate enthalten, verzichtet werden kann.

Ohne Nachweis der Schulung bzw. des Trainings (Bescheinigung) besteht ein Verwendungsverbot für die o. g. Produkte in Schulen.

Die Schulleitungen werden gebeten zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die o. g. Stoffe an ihren Schulen verwendet werden. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Die Schulen werden, wie in allen Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, durch ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.

Weitere Hinweise

  • zum Umgang mit Diisocyanaten,
  • zur Schulungspflicht und zu Schulungsangeboten,
  • sowie zur Beratung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit

finden Sie im Internetportal Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren unter http://www.aug-nds.de/?id=2894.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)