Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
VO vom 14.4.2014 (Nds.GVBl. Nr. 7/2014 S.102), geändert durch VO vom 27.4.2021 (Nds. GVBl. Nr. 17/2021 S. 232) und 23.2.2022 (Nds. GVBl. Nr. 7/2022 S. 96) - VORIS 21013 -

Aufgrund des § 5 des Niedersächsischen Sportfördergesetzes (NSportFG) vom 7. Dezember 2012 (Nds.GVBl. S. 544) wird verordnet:

§ 1
Anerkennung von Sportorganisationen

(1) Niedersächsische Sportverbände, niedersächsische Sportvereine und andere niedersächsische Sportorganisationen (Sportorganisationen) können vom Landessportbund Niedersachsen e.V. (Landessportbund) für die Förderung nach dem Niedersächsischen Sportfördergesetz anerkannt werden, wenn

  1. sie als gemeinnützig anerkannt sind,
  2. ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern, die zur Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit wesentlich beitragen, und
  3. sie die Gewähr für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bieten und in angemessenem Umfang über Eigenmittel verfügen.

(2) Der Landessportbund hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

§ 2
Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe

(1) 1Der Landessportbund legt dem für Sport zuständigen Ministerium (Fachministerium) jeweils bis zum 15. November die Planung für die im nachfolgenden Haushaltsjahr beabsichtigten Ausgaben (Bruttoveranschlagung) aus der ihm zustehenden Finanzhilfe vor. 2Eine Übersicht über die erwarteten Einnahmen und die beabsichtigten Ausgaben, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, sowie eine Übersicht über die Stellen, die mit Mitteln aus der Finanzhilfe gefördert werden sollen, sind beizufügen. 3Die Vorlege des Haushaltsplans reicht aus, wenn dieser die Finanzhilfe und die daraus finanzierten Ausgaben einschließlich der Stellen, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, ausweist. 4Wesentliche Änderungen der Planung über die beabsichtigte Verwendung der Finanzhilfe sind dem Fachministerium mitzuteilen.

(2) 1Soweit die Finanzhilfe in organisatorisch eigenständigen Bereichen des Landessportbundes verwendet wird oder Sportverbände vom Landessportbund feste Kontingente aus der Finanzhilfe zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und dieser Verordnung erhalten, hat der Landessportbund die Mittel aus der Finanzhilfe entsprechend auszuweisen und die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne dieser Bereiche oder Empfänger beizufügen. 2Satz 1 gilt nicht für Sportverbände, die ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe von weniger als 300 000 Euro erhalten.

(3) Soll eine Sportveranstaltung mit mehr als 20 000 Euro oder eine Baumaßnahme bei einer Sportanlage, einer Sportschule, einer Lehr- und Ausbildungsstätte oder einem Leistungszentrum mit mehr als 100 000 Euro mit Mitteln aus der Finanzhilfe gefördert werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachministerium erforderlich.

(4) 1Soweit der Landessportbund Mittel aus der Finanzhilfe für die Durchführung von Sportvorhaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 NSportFG verwenden will, hat er die Sportvorhaben darzustellen und die Darstellung mit der Planung der Mittelvergabe dem Fachministerium jeweils bis zum 1. September für das nachfolgende Haushaltsjahr zur Stellungnahme vorzulegen. 2Das Fachministerium stimmt seine Stellungnahme mit der Staatskanzlei ah.

(5) 1Soweit der Landessportbund Mittel aus der Finanzhilfe für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NSportFG genannten Aufgaben verwenden will, hat er die Planung der Mittelvergabe dem Fachministerium jeweils bis zum 1. September für das nachfolgende Haushaltsjahr vorzulegen. 2Das Fachministerium stimmt seine Stellungnahme mit dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium ab.

(6) Soweit die Vorgaben der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt werden, kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

§ 3
Verwendung der Finanzhilfe

(1) Von der Finanzhilfe sind jährlich mindestens zu verwenden:

  1. 5 500 000 Euro für die Errichtung oder Sanierung von Sportanlagen,
  2. 5 300 000 Euro für den Trainereinsatz und Übungsleitereinsatz im Trainings- und Übungsbetrieb in den Sportvereinen und den anderen gemeinnützigen Sportorganisationen,
  3. 3 900 000 Euro für den Trainereinsatz sowie die Durchführung von Trainingslagern und Lehrgängen im Trainings- und Übungsbetrieb der Sportverbände im Leistungssport,
  4. 400 000 Euro für bewegungs-, spiel- und gesundheitsfördernde Maßnahmen in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport,
  5. 50 000 Euro für die Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit den Partnerregionen des Landes,
  6. 500 000 Euro für Maßnahmen, die der gemeinsamen Sportausübung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund in anerkannten Sportvereinen dienen sowie sozial benachteiligten Menschen die Sportausübung in anerkannten Sportvereinen ermöglichen, und
  7. 626 000 Euro für die Beschäftigung von Jugendbildungsreferentinnen oder Jugendbildungsreferenten und für Verwaltungskosten bei der Sportjugend Niedersachsen (außersportliche Jugendarbeit).

(2) Von der Finanzhilfe dürfen jährlich höchstens verwendet werden:

  1. 200 000 Euro für die Sportentwicklungsplanung,
  2. 1 200 000 Euro für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landessportbundes und der Sportverbände und
  3. 350 000 Euro für die Förderung von Sportentwicklungsprozessen und Sportentwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 NSportFG.

(3) 1Es dürfen höchsten 2 Prozent der um die Mittel für die außersportliche Jugendarbeit gekürzten Finanzhilfe für Verwaltungsaufwand verwendet werden. 2Zum Verwaltungsaufwand gehören nicht die Ausgaben für die außersportliche Jugendarbeit und nicht Personalausgaben und Sachausgaben, die den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben unmittelbar zugeordnet werden können. 3Unmittelbar zugeordnet werden können insbesondere

  1. Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit eine Qualifikation in Sportpädagogik, Sportwissenschaft oder als Diplom-Trainerin oder Diplom-Trainer des Deutschen Olympischen Sportbundes benötigen,
  2. Personalausgaben für sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die funktionelle Betriebsführung von Sportschulen einschließlich der dazugehörigen Sportaußenanlagen zuständig sind, und
  3. Sachausgaben, die ausschließlich im Zusammenhang mit den Personalausgaben nach den Nummern 1 und 2 entstehen.

(4) 1In dem Hinweis nach § 4 Abs. 8 NSportFG ist auf die finanzielle Förderung eines Vorhabens oder einer Maßnahme durch das Land Niedersachsen unter Verwendung eines Logos hinzuweisen, das von dem Fachministerium zur Verfügung gestellt wird. 2Der Hinweis kann insbesondere auf Bauschildern, Handzetteln und Plakaten sowie in Broschüren, Zeitschriften und Internetveröffentlichungen erfolgen.

§ 3 a
Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die finanzielle Lage der Sportorganisationen dürfen im Haushaltsjahr 2022

  1. die Mindestbeträge nach § 3 Abs. 1 unterschritten werden und
  2. abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 bis zu 6 Prozent der um die Mittel für die außersportliche Jugendarbeit gekürzten Finanzhilfe für Verwaltungsaufwand verwendet werden.

§ 4
Vergabe der Mittel für die außersportliche Jugendarbeit

Für die Vergabe der Mittel für die außersportliche Jugendarbeit finden § 6 Abs. 2 bis 5 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds.GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds.GVBl. S. 661), und die Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit vom 7. September 1995 (Nds.GVBl. S. 290) entsprechende Anwendung.

§ 5
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

(1) 1Der Landessportbund legt dem Fachministerium jeweils bis zum 30. September für das abgelaufene Haushaltsjahr einen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor; es genügt die Vorlage des Gesamtjahresabschlusses, wenn hieraus die Verwendung der Finanzhilfe ersichtlich ist. 2Aus dem Abschluss muss, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, ersichtlich sein, wie die Finanzhilfe verwendet worden ist und in welcher Höhe Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr überträgen werden. 3Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu beauftragen. 4Das Fachministerium übermittelt den geprüften Jahresabschluss der Staatskanzlei und dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.

(2) Der Landessportbund hat sicherzustellen, dass die zweckentsprechende Verwendung der von ihm an die Sportbünde und die anerkannten Sportorganisationen vergebenen Mittel aus der Finanzhilfe nachgewiesen wird.

(3) 1Der Landessportbund prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bei den Empfängern. 2Er prüft jährlich die Verwendungsnachweise für Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Prozent der aus der Finanzhilfe für Baumaßnahmen vergebenen Mittel und in Bezug auf andere Vorhaben und Maßnahmen im Umfang von mindestens 10 Prozent der für solche Vorhaben aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel. 3Die Prüfungen sollen in einem vertretbaren Zeitraum alle Empfänger, erfassen. 4Die Auswahl der Vorhaben und Maßnahmen, die geprüften Verwendungsnachweise, der Prüfungsumfang und das Ergebnis der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Die Dokumentation ist als Prüfbericht dem Fachministerium jeweils bis zum 30. Juni für das vorige Haushaltsjahr vorzulegen. 6Das Fachministerium übermittelt den Prüfbericht der Staatskanzlei und dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.

(4) 1In den Fällen, in denen ein Sportverband ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe erhält, kann der Landessportbund in Abstimmung mit dem Sportverband und im Einvernehmen mit dem Fachministerium bestimmen, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen wird. 2Der Prüfauftrag wird vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem Fachministerium erteilt. 3Der Landessportbund legt den Prüfbericht dem Fachministerium jeweils bis zum 30. September für das vorige Haushaltsjahr vor.

(5) 1Über die Durchführung von Sportvorhaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 NSportFG und die Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe hat der Landessportbund jeweils bis zum 31. Dezember für das abgeschlossene Haushaltsjahr dem Fachministerium zu berichten. 2Die durchgeführten Sportvorhaben sind unter Angabe des Trägers, des Vorhabens, des Ortes, der Teilnehmerzahl und der Gesamtausgaben darzustellen und es ist ein kurzer Sachbericht zu geben. 3Das Fachministerium übermittelt den Bericht der Staatskanzlei.

(6) 1Über die Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NSportFG genannten Aufgaben hat der Landessportbund jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres dem Fachministerium zu berichten. 2Die in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport durchgeführten Maßnahmen sind aufzulisten. 3Das Fachministerium übermittelt den Bericht und die Auflistung dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium.

(7) Die Originalbelege für jedes geförderte Vorhaben und jede geförderte Maßnahme sind zu Prüfzwecken zehn Jahre lang aufzubewahren.

(8) Soweit der Landessportbund seinen Pflichten nach den Absätzen 3 bis 6 nicht nachkommt, gilt der entsprechende Teil der Finanzhilfe als zweckwidrig verwendet.

§ 6
Beteiligung des Landes beim Erlass von Förderrichtlinien

1Vor dem Erlass oder der Änderung verbandseigener Sportförderrichtlinien und vor dem Abschluss oder der Änderung von Vereinbarungen des Landessportbundes mit niedersächsischen Sportverbänden ist dem Fachministerium Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. 2Erfüllen die Richtlinien oder Vereinbarungen nicht die Anforderungen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes oder dieser Verordnung, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

§ 7
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Förderung der Sportverbände und -vereine aus den Konzessionsabgaben vom 1. März 2004 (Nds.GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (Nds.GVBl. S. 441), außer Kraft.

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Hannover, den 14. April 2014


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