Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
RdErl. d. MK v. 2.11.2020 - 33-83 212/1-02/19 (SVBl. 12/2020 S. 592) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 186, SVBl. S. 572) - VORIS 22410 -
b)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 89, SVBl. S. 330) - VORIS 224100141 -
c)
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31.8.2020 (Nds. GVBl. S. 282) - VORIS 22410 -

1. Vorbemerkung

Bisher wurden unter anderem mit grafikfähigen Taschenrechnern (GTR), mit Taschenrechnern mit einem Computeralgebrasystem (CAS) sowie mit elektronischen Wörterbüchern bereits spezielle digitale Endgeräte als Arbeitsmittel im Unterricht und als zugelassene Hilfsmittel in Prüfungen verwendet. Mit der Einführung von Notebook- und Tablet-Klassen hat sich das Spektrum der unterrichtlich genutzten digitalen Endgeräte erweitert. Für diese eingeführten Geräte gelten die folgenden Regelungen. Als digitale Endgeräte werden im Folgenden universell einsetzbare Geräte bezeichnet, auf denen durch geeignete Softwarelösungen verschiedene der in Prüfungssituationen zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden können.

Die Begriffe Prüfung und Prüfungssituationen im Sinne dieses Erlasses umfassen neben den Abschlussprüfungen auch Lern- und Leistungskontrollen jeglicher Art.

2. Allgemeine Regelungen

Für die Nutzung digitaler Endgeräte (wie z. B. Laptops oder Tablets) in Prüfungssituationen gelten folgende Bedingungen:

  • Die Schülerinnen und Schüler werden auf den Einsatz der jeweils zugelassenen Hilfsmittel in den Prüfungen angemessen vorbereitet, d. h., der Umgang mit der jeweiligen Art der Geräte und mit den Programmen bzw. Apps wurde vorher im Unterricht geübt.
  • Die Geräte einer Prüfungsgruppe müssen vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen (u. a. Geschwindigkeit, Benutzerfreundlichkeit). Innerhalb einer Prüfungsgruppe ist als Hilfsmittel das gleiche Programm bzw. die gleiche App zu verwenden.
  • Die Geräte bzw. die als Hilfsmittel verwendeten Programme müssen für Prüfungen in einem Prüfungsmodus verwendet werden können. Entsprechende Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen sind in der Anlage 1 zu diesem Erlass definiert.

Durch eine von Lehrkräften durchgeführte Beaufsichtigung und ggf. durch entsprechende technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Geräte während der Prüfung nur im Prüfungsmodus nutzen. Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus sind der Anlage 2 zu diesem Erlass zu entnehmen.

Für den Einsatz in Prüfungen sind schuleigene Geräte sowie Geräte im Besitz der Schülerinnen und Schüler zulässig.

Die Schulleitung ist für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung verantwortlich.

Für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 NSchG. Es ist sicherzustellen, dass im Prüfungsmodus keine Zugriffsmöglichkeit auf nicht schulbezogene personenbezogene Daten der Prüflinge besteht.

3. Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung

In Prüfungen mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen (z. B. schriftlichen Abiturprüfungen, Abschlussarbeiten im Sekundarbereich I) dürfen digitale Endgeräte grundsätzlich in allen Fächern eingesetzt werden.

Durch Hinweise, die zu der jeweiligen Prüfung veröffentlicht werden, können die Bestimmungen dieses Erlasses konkretisiert werden. Welche Hilfsmittel bzw. Materialien in den einzelnen Teilprüfungen zugelassen sind, ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen zu der jeweiligen Prüfung.

Soweit es sinnvoll erscheint, dürfen grundsätzlich alle zugelassenen Hilfsmittel über ein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt werden. Das Verfassen von Prüfungsleistungen direkt am digitalen Endgerät mit abschließendem Ausdruck ist in der Regel nicht vorgesehen.

Darüber hinaus gelten für die Abiturprüfung folgende Regelungen:

Von den beiden alternativen Rechnertechnologien kann Software auf digitalen Endgeräten nur den Taschenrechner mit einem Computeralgebrasystem (CAS), nicht aber den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen. Sofern für Lerngruppen vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses bereits eine Software als Ersatz für einen grafikfähigen Taschenrechner (GTR) eingeführt worden ist, können in diesen Lerngruppen digitale Endgeräte auch den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen.

Unter einer angemessenen Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler vor der schriftlichen Abiturprüfung (vgl. Nr. 2 erster Spiegelstrich) ist in der Regel der Einsatz während der gesamten Qualifikationsphase zu verstehen.

4. Sonstige Prüfungssituationen

Soweit es die Aufgabenstellung zulässt, ist der Einsatz von digitalen Endgeräten in schriftlichen Lern- und Leistungskontrollen, in mündlichen Prüfungen und weiteren Prüfungssituationen in allen Fächern zugelassen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.


Anlage 1

Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen

Unter dem Prüfungsmodus ist die Art des Einsatzes der digitalen Endgeräte in Prüfungssituationen zu verstehen. Der Prüfungsmodus muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Geräte können vor der Prüfung mit einem geringen technischen und zeitlichen Aufwand in einen Prüfungsmodus versetzt werden.
  • Der Prüfungsmodus ist für jede Aufsicht führende Person schnell und eindeutig erkennbar.
  • Im Prüfungsmodus besteht grundsätzlich kein Zugriff auf vor Beginn des Prüfungsmodus erstellte Dateien. Das gilt auch für Dateien, die mit zulässigen Hilfsmitteln erstellt wurden. Eine Bereitstellung von Material für die Prüfung in Dateiform ist allerdings zulässig.
  • Jeglicher Netzwerkzugriff der digitalen Endgeräte ist unterbunden oder ausschließlich für das Aktivieren, Deaktivieren und Überwachen des Prüfungsmodus und ggf. für die Bereitstellung benötigter Materialien nutzbar. In Prüfungen, in denen die Prüfungsleistung direkt am digitalen Endgerät erstellt wird (z. B. im Fach Informationsverarbeitung am Beruflichen Gymnasium) ist der Netzwerkzugriff zusätzlich für die Abgabe von mit dem Gerät erstellten Prüfungsleistungen erlaubt.
  • Wird im Rahmen eines Nachteilsausgleichs (vgl. § 23 der Bezugsverordnung zu a), § 37 der Bezugsverordnung zu b)) eine Textverarbeitungssoftware bereitgestellt, sind die Rechtschreib- und Grammatikprüfung deaktiviert.

Systeme, die in Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung im Prüfungsmodus eingesetzt werden sollen, müssen zuvor einem Belastungstest durch das NLQ unterzogen werden. Die Schule nimmt dafür rechtzeitig, in der Regel bereits im Rahmen der Einführung der Geräte Kontakt mit dem NLQ auf. Nach erfolgreicher Testung werden genehmigte Systeme auf dem Niedersächsischen Bildungsserver veröffentlicht.

Die Schulen stellen sicher, dass auf den Geräten im Prüfungsmodus keine Programme bzw. Apps zugänglich sind, die eine unzulässige Hilfe in der Prüfung darstellen würden. Standardprogramme (wie z. B. ein Textverarbeitungsprogramm, ein Tabellenkalkulationsprogramm und ein Präsentationsprogramm) sind bei deaktivierter Rechtschreib- und Grammatikprüfung nicht grundsätzlich als unzulässige Hilfe in der Prüfung zu werten.

Die Verwendung eines gemeinsamen Prüfungsmodus für verschiedene Fächer ist grundsätzlich zulässig, d. h., es dürfen auch zugelassene Hilfsmittel anderer Fächer zugänglich sein. Bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzlich zugängliche Hilfsmittel keinen erkennbaren Vorteil für die Prüfung bedeuten. Eine Liste der Hilfsmittel, die prinzipiell als Programm oder App auf einem digitalen Endgerät zur Verfügung gestellt werden können, wird auf dem Niedersächsischen Bildungsserver veröffentlicht.

Anlage 2

Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus:

Alle digitalen Endgeräte einer Prüfungsgruppe werden für die Prüfungssituation in einem Prüfungsmodus verwendet. Dabei sind nachstehende Anforderungen zu erfüllen:

  • Wenn ein Gerät unmittelbar vor oder während der Prüfung nicht einwandfrei im Prüfungsmodus läuft, erhält der betroffene Prüfling ein Ersatzgerät. Eine ausreichende Anzahl von gleichartigen Ersatzgeräten muss durch die Schule für jede Prüfungsgruppe vorgehalten werden.
  • Falls für die Prüfung eine Niederschrift anzulegen ist, sind während der Prüfung auftretende Probleme dort aufzunehmen.
  • Geräte, die ohne sofort erkennbaren Grund den Prüfungsmodus verlassen haben, werden für eine mögliche spätere Überprüfung eingezogen, ein Ersatzgerät wird zur Verfügung gestellt. Bei schülereigenen Geräten ist das Einziehen des Gerätes nur mit Zustimmung des Prüflings möglich.
  • Die Prüflinge sind verpflichtet, technische Probleme unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden.
  • Manipulationen am Prüfungsmodus, das vorsätzliche Verlassen des Prüfungsmodus und der nicht erlaubte Versuch einer Kommunikation auf elektronischem Wege stellen einen Täuschungsversuch dar (vgl. § 21 der Bezugsverordnung zu a), § 36 der Bezugsverordnung zu b) bzw. § 15 der Bezugsverordnung zu c)) und werden in der Niederschrift festgehalten, falls für die Prüfung eine Niederschrift anzulegen ist.
  • Digitale Endgeräte dürfen während der Prüfung nicht aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Falls die Aufgabenstellung bzw. der Prüfungsablauf dies erfordern, können die beaufsichtigenden Lehrkräfte Ausnahmen zulassen.
  • Falls für die Prüfung eine Niederschrift anzulegen ist, muss die verwendete Technologie (z. B. „schülereigene Laptops mit Betriebssystem X“) dort vermerkt werden.
  • In Fällen einer Erleichterung der äußeren Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich) gilt: Die ggf. auf einem digitalen Endgerät erstellte Prüfungsleistung ist am Ende der Bearbeitungszeit auszudrucken. Der Prüfling autorisiert den Computerausdruck. Der Computerausdruck ist von der Schule (nicht vom Prüfling) zu erstellen, so dass unmittelbar nach dem Ende der Prüfung der unterschriebene Ausdruck abgegeben werden kann. Nur der autorisierte Ausdruck ist Bestandteil der Prüfungsarbeit; die elektronische Version (Datei) wird nicht zur Korrektur oder Bewertung herangezogen.

Weitere Hinweise

Liste der Hilfsmittel, die prinzipiell in Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung als Programm oder App auf einem digitalen Endgerät zur Verfügung gestellt werden können (Stand: 2.11.2020; Veröffentlichung auf dem Niedersächsischen Bildungsserver)

  • Taschenrechner (GTR mit Einschränkung bezüglich des Abiturs)
  • Formelsammlung
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • Niedersächsische Verfassung ohne ergänzende Kommentare
  • Schulatlas
  • (elektronische) Wörterbücher
  • Bibel
  • Fremdwörterlexikon
  • Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung

Weitere Informationen und Aktualisierungen: pruefung-digital.nibis.de.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)