Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
RdErl. d. MK v. 4.10.2005 - 26-81631-05 (SVBl. 11/2005 S.560) - VORIS 22410 -
[Hinweis:
Die Gültigkeitsdauer ist seit 1.1.2013 abgelaufen. Der Erlass ist bis zur Neufassung weiter anzuwenden,]
Bezug:
a) | Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs v. 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. S.384) VORIS 22410017000000 |
b) | Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs” v. 6.11.1997 SVBl. S.385) VORIS 22410017000001 |
c) | Erlass „ Sonderpädagogische Förderung” vom 1.2.2005 (SVBl. 49) VORIS 22410 |
d) | Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 24.5.2004 (SVBl. S.305, 505) VORIS 22410 |
e) | Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen” v. 16.12.2004 (SVBl. 2005, S.75) VORIS 22410 |
f) | Erlass "Die Arbeit in der Grundschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S.85) VORIS 22410, geändert mit Erlass vom 20.7.2005 (SVBl 2005, S.490) VORIS 22410 |
g) | Erlass "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S.94) VORIS 22410 |
h) | Erlass "Die Arbeit in der Realschule" v. 3.2.2004 (SVBl. S.100) VORIS 22410 |
i) | Erlass "Die Arbeit in den Klassen 5 10 des Gymnasiums" v. 3.2.2004 (SVBl. S.107) VORIS 22410 |
j) | Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 3.2.2004 (SVBl. S.122) VORIS 22410 |
k) | Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" v. 3.2.2004 (SVBl. S.115) |
l) | Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung) v. 19.6.1995 (Nds.GVBl. S.184, 440; SVBl. S.182, 330), zuletzt geändert mit Verordnung v. 21.7.2005 (Nds.GVBl. S.262, SVBl. 2005 S.487) |
m) | Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung” v. 19.6.1995 (SVBl. S.185, 238), zuletzt geändert mit Erlass v. 20.7.2005 (SVBl. 2005 S.490) VORIS 22410015240001 |
n) | Erlass „Zusammenarbeit von Schule, Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe” v. 25.1.1994 (SVBl. S.91) VORIS 21133000000021 |
o) | Erlass „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache” v. 21.7.2005 (SVBl. S.475) VORIS 22410 |
1. Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lernen
Die Beobachtung der Entwicklung im Lesen und Rechtschreiben bei allen Schülerinnen und Schülern ist Aufgabe aller Lehrkräfte. In der Grundschule ist ebenso die Entwicklung des Rechnens bei allen Schülerinnen und Schülern von den Lehrkräften zu beobachten. Auftretende Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung sind Bestandteil der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (Nummer 1.4 des Bezugserlasses zu c); Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu f); Nummer 3.3.1 des Bezugserlasses zu g); Nummer 5.2 des Bezugserlasses zu h); Nummer 5.6 des Bezugserlasses zu i); Nummer 5.3.5 des Bezugserlasses zu j); Nummer 5.2.4 des Bezugserlasses zu k).
Die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen setzt eine prozessbegleitende Beobachtung voraus. Dazu sind entsprechende Verfahren und Instrumente einzusetzen. Im Rahmen systematischer Analysen können normierte Tests einbezogen werden. Vorliegende Gutachten aus dem außerschulischen Bereich (kinder- und jugendpsychiatrische oder psychologische Gutachten) müssen durch eine prozessorientierte Feststellung von Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen der Schule ergänzt sowie pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte und Mobile Dienste der Förderschulen sollen in besonderen Fällen den diagnostischen Prozess der Schule unterstützen. In Einzelfällen sind den Erziehungsberechtigten fachärztliche Untersuchungen des Kindes zu empfehlen.
Im Rahmen der Erhebung der Lernausgangslage bei Schuleintritt in die Grundschule (Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu f) werden die individuellen Voraussetzungen für den Schriftspracherwerb und die Entwicklung des mathematischen Denkens festgestellt. Vorliegende Erkenntnisse aus dem vorschulischen Bereich sind einzubeziehen. Soweit die Kinder die für den Lernprozess notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vorschulalter nicht erworben haben, müssen diese im Unterricht systematisch entwickelt werden. Insbesondere im Erstunterricht muss das Erlernen des Lesens und Rechtschreibens und des Rechnens durch eine prozessorientierte Beobachtung begleitet und dokumentiert werden, um Entwicklungsschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen ergreifen zu können.
Besonderer Beachtung bedürfen Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache (s. Bezugserlass zu o).
2. Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lehren
Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Schule, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Schülerinnen und Schüler über die geforderten Kompetenzen im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen verfügen. Um Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen zu vermeiden oder zu überwinden, ist es ständige Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer,
- | diejenigen Fertigkeiten und Fähigkeiten systematisch zu entwickeln, die Voraussetzung für das Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens sind, und |
- | Schülerinnen und Schüler spezifisch zu fördern, die besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben. |
Der dazu erforderliche Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht
- | setzt am jeweiligen Lernentwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers an, |
- | beachtet die individuelle Lerngeschwindigkeit, |
- | ermöglicht verschiedene Lernwege, |
- | sichert die Lernergebnisse gründlich ab. |
Lesen und Rechtschreiben sind in angemessener Weise in den Unterricht in allen Fächern einzubeziehen. Die Fachkonferenzen beschließen eine entsprechende Regelung für das Rechnen.
3. Förderung
Bei festgestellten Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen sind Fördermaßnahmen durchzuführen. Die Planung von Förderschritten erfolgt auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung.
Die Entscheidungen über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Förderung werden auf der Grundlage der Auswertung der Beobachtung durch die Lehrkräfte von der Klassenkonferenz getroffen.
Die Förderung ist im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen und an den berufsbildenden Schulen im Rahmen der Berufsvorbereitung fortzusetzen, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorher nicht behoben werden konnten.
Soweit in Einzelfällen auch durch Förderung nicht erreicht werden kann, dass der Schüler oder die Schülerin die Grundanforderungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bewältigt, muss die Schule ihn oder sie dabei unterstützen, Strategien im Umgang mit dieser Lernschwierigkeit zu entwickeln.
Die Bestimmungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bleiben unberührt.
3.1 Allgemeine Förderung
Bei Schülerinnen und Schülern mit auftretenden Lernschwierigkeiten sind das Selbstvertrauen in die eigene Leistung, die Lernfreude und das Selbstwertgefühl zu stärken, um aus eventueller Über- bzw. Unterforderung resultierenden motivationalen, emotionalen oder sozialen Problemen vorzubeugen. Förderung soll bei Schülerinnen und Schülern mit Anfangsschwierigkeiten oder bei geringerem Ausprägungsgrad der Schwierigkeiten binnendifferenzierend im Klassenverband organisiert werden, so dass
- | Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten in der gewohnten sozialen Umgebung bleiben, |
- | allen Schülerinnen und Schülern durch Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit Möglichkeiten zu gegenseitiger Unterstützung und zu sozialem Handeln eröffnet werden, |
- | den Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten spezielle Übungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterricht angeboten werden. |
Reicht eine binnendifferenzierende Förderung nicht aus, können besondere Förderschritte notwendig sein. Art und Umfang hängen von dem jeweiligen Einzelfall ab.
3.2 Besondere Förderung
Besondere Förderung hat zum Ziel,
- | dem Entstehen von Lernschwierigkeiten entgegenzuwirken, wenn angesichts der individuellen Lernbedingungen zu erwarten ist, dass allgemeine Förderung allein nicht ausreichen wird; |
- | Lernschwierigkeiten zu beheben, die nur durch allgemeine Förderung allein nicht behoben werden können. |
Besondere Fördermaßnahmen sollen vorgesehen werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler
- | in den Schuljahrgängen 1 und 2, denen die grundlegenden Voraussetzungen für den Schriftspracherwerb und den Erwerb der Grundrechenarten noch fehlen; |
- | in den Schuljahrgängen 3 und 4, deren Leistungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen; |
- | in den Schuljahrgängen 5 bis 10, wenn in Einzelfällen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen bisher nicht behoben werden konnten. |
Besondere Fördermaßnahmen können insbesondere sein:
- | Training der phonologischen Bewusstheit als Voraussetzung für den Schriftspracherwerb, |
- | Rechtschreibprogramme, die dem individuellen Lernstand angepasst sind, |
- | Vorkurse zur Entwicklung des Zahlbegriffs, Mathematikförderprogramme auf handlungsorientierter Basis. |
Neben besonderen klasseninternen Fördermaßnahmen können bei Schülerinnen und Schülern mit besonders schweren Problemlagen auch gezielte regelmäßige klassen-, jahrgangs- und schulübergreifende Maßnahmen notwendig sein.
Die Organisation besonderer Förderung ist im Rahmen des Förderkonzepts der Schule vorzusehen.
Die Zusammenarbeit zwischen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern und den Fachlehrkräften aller Fächer ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung.
Im Interesse einer ganzheitlichen Förderung arbeiten Schulen mit den Gesundheits-, Sozial- und Jugendämtern, den schulpsychologischen, schul- und fachärztlichen Diensten, Einrichtungen der Frühförderung, mit weiteren Fachleuten und Institutionen, Arbeitsämtern, Kammern, Betrieben und Erziehungsberatungsstellen zusammen. Die schulischen und außerschulischen Fördermaßnahmen sind abzustimmen.
3.3 Bewertung des Förderergebnisses
Jede Förderung wird regelmäßig daraufhin überprüft, ob mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ist kein Fortschritt in der Lernentwicklung festzustellen, müssen die gewählten Maßnahmen geändert werden.
Eine konsequente positive Rückmeldung auch über kleine Lernfortschritte ist zur Stärkung und zum Erhalt der Leistungsbereitschaft der betroffenen Schülerinnen und Schüler notwendig.
4. Leistungsfeststellung und –bewertung
4.1 Grundsätze
Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.
Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnisse geeigneter Verfahren beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbesondere sein
- | stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen, |
- | zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung, |
- | zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik. |
Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere
- | Ausweitung der Arbeitszeit, z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen; |
- | didaktische und technische Hilfsmittel (z.B. Zehnermaterial), |
- | Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung, |
- | Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung. |
Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist von der Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu entscheiden.
Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen und Fächern kann auf Beschluss der Klassenkonferenz basierend auf der Prozessbeobachtung der individuellen Lernentwicklung vorgesehen werden, zeitlich befristet die Rechtschreibleistungen einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in die Beurteilungen der Fächer nicht einzubeziehen. Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein.
4.2 Zeugnisse
Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen; bei diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung.
Abweichend von Nummer 6.7 des Bezugserlasses zu d) kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hingewiesen werden.
Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung
- | eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen, |
- | eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiterführende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen, |
- | von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schulform am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen. |
5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Mit den Erziehungsberechtigten sind die schulischen Fördermaßnahmen, deren Verlauf und Konsequenzen sowie Möglichkeiten der Unterstützung durch sie im Rahmen der regelmäßigen Gespräche über die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung zu erörtern.
6. Übergangsbestimmungen
6.1 Der Erlass tritt zum 1.11.2005 in Kraft.
6.2 Soweit die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung noch nicht erfolgt, sind für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Lernausgangslage, Ziele und Fördermaßnahmen in geeigneter Weise zu erfassen sowie mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |