Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)
RdErl. d. MK v. 1.12.2023 - 25-81 625 (SVBl. 12/2023 S. 695) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ v. 1.7.2018 (SVBl. S. 345), geändert durch RdErl. v. 1.8.2023 (SVBl. S. 463) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 10.11.2023 (SVBl. S. 671) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 21.3.2019 (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -

Es ist eine Aufgabe schulischer Bildung, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, die sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und bestmöglich zu fördern, um sie damit für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu befähigen und sie für eine aktive Beteiligung an unserer Gesellschaft zu unterstützen. Die Schule knüpft an das an, was Kinder und Jugendliche an Kenntnissen und Erfahrungen über sich, ihr eigenes Lebensumfeld und die Welt mitbringen.

Die Erstsprache, die Familiensprache, die Landessprache und weitere (Fremd-)Sprachen können nur zusammen betrachtet werden und stellen umfassende kommunikative Kompetenzen dar, zu denen alle Sprachkenntnisse und Spracherfahrungen beitragen. Mit einem vielfältigen Sprachenangebot in der Schule haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen Schritt für Schritt entlang der festgelegten Niveaustufen zu entwickeln und kontinuierlich zu erweitern.

1. Hintergrund und Zielsetzung

Der Bildungserfolg aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen soll verbessert werden und somit ein höchst möglicher Bildungsabschluss entsprechend den individuellen Begabungen erreicht werden. Eine zentrale Bedeutung bei der Verbesserung der Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit kommt dabei der Beherrschung der deutschen Sprache zu.

Erste Grundlagen für den erfolgreichen Erwerb der deutschen Sprache werden bereits vor der Einschulung zu Hause und in der Kindertagesbetreuung geschaffen. Mit der gesetzlichen Verankerung der alltagsintegrierten Sprachbildung und Sprachförderung als Bildungsauftrag der Kindertagesstätten ist jede Kindertagesstätte verpflichtet, die Sprachkompetenz jedes Kindes zu beobachten, zu dokumentieren und die Kommunikation, Interaktion und die Entwicklung von Sprachkompetenz kontinuierlich und alltagsintegriert nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 14 NKiTaG zu fördern.

In den Kindertagesstätten erfolgt die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache durch pädagogische Kräfte alltagsintegriert.

Alle Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, durchlaufen eine Sprachstandsüberprüfung (Sprachstandsfeststellung) durch die zuständige Grundschule. Für Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse aus dieser Gruppe wird im Jahr vor der Einschulung von der zuständigen Grundschule eine besondere Sprachfördermaßnahme organisiert. Näheres dazu wird in dem Bezugserlass zu a geregelt. Die Teilnahme an dieser vorschulischen Sprachförderung ist für Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die keine Kindertagesstätte besuchen, nach § 64 Abs. 3 des NSchG verpflichtend.

Mit dem Schulbesuch wächst der sprachliche Anspruch. An die Stelle der mündlichen Alltagssprache tritt in fachlichen Zusammenhängen zunehmend die eher schriftsprachlich geprägte Bildungssprache. Sie bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und für schulische, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe.

Die Schule fördert deshalb gezielt den Erwerb der deutschen Bildungssprache. Art und Umfang der Förderung hängen vom individuellen Bedarf ab.

Nicht ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache und ihre Folgen sind kein Kriterium für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

2. Durchgängige Sprachbildung in allen Unterrichtsfächern und Lernbereichen für alle Schülerinnen und Schüler

An allen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen findet die durchgängige Sprachbildung im Rahmen des Fachunterrichts und des Unterrichts im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich statt.

Die Sprachbildung wird als Aufgabe von allen Lehrkräften in allen Unterrichtsfächern, Lernfeldern und Lernbereichen und somit als Querschnittsaufgabe von Schule verstanden; damit ist jeder Unterricht immer auch Sprachunterricht.

Durchgängige Sprachbildung gelingt nur, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der sprachliche und fachliche Bedarf der Schülerinnen und Schüler erkannt wird und entsprechende Unterrichtsmaterialien und Unterstützungsangebote bereitgestellt werden.

Jede Lehrkraft ist sprachliches Vorbild und nimmt eine zentrale Rolle bei der Vermittlung bildungs- und berufssprachlicher Kompetenzen ein. Sie achtet sowohl bei der Unterrichtsplanung als auch bei der Unterrichtsdurchführung auf einen situativ angemessenen fachlich ausdifferenzierten Sprachgebrauch in Wort und Schrift.

3. Zusätzliche Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen

Die fachintegrierte Förderung reicht bei einem Teil der Schülerinnen und Schüler nicht aus, um den Erwerb der deutschen Bildungssprache gemäß den curricularen Vorgaben der einzelnen Fächer sicherzustellen. Dieser zusätzliche Bedarf muss in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sichtbar gemacht werden, damit Art und Umfang der Sprachfördermaßnahmen bedarfsgerecht bestimmt werden können.

Öffentliche allgemein bildende Schulen erhalten zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden zur Förderung in Deutsch als Zweitsprache. Dieser Zusatzbedarf an Sollstunden wird im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents auf der Grundlage des Bezugserlasses zu c jährlich nach Bedarf neu zugewiesen und unterliegt keinem Bestandsschutz.

Eine Sprachfördermaßnahme kann im Rahmen von Binnendifferenzierung innerhalb des Klassenverbandes (integrativ) oder klassenübergreifend in einer besonderen Lerngruppe (additiv) umgesetzt werden.

3.1 Beschulung von (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schülern

In Niedersachsen besteht nach den Vorschriften des NSchG Schulpflicht. Die Einzelheiten sind in den §§ 63 bis 71 NSchG abgebildet.

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse werden mit der Anmeldung altersangemessen einer Klasse zugeordnet, in der sie von Anfang an, zumindest in begrenztem Umfang, am Unterricht teilnehmen (z. B. in musisch-kulturellen, in praxisbezogenen Fächern und im Sportunterricht). Zusätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse bedarfsgerecht Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) verbunden mit der Vermittlung landeskundlicher, demokratischer, inter- und transkultureller Themen, die soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen sollen.

Nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache stellen keinen Ablehnungsgrund für die Aufnahme in einer Schule dar.

Grundsätzlich haben (neu) zugewanderte Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht im Gesamtumfang der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler darf dabei um bis zu zwei Stunden überschritten werden.

Solange die (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schüler noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, kann auf Notenzeugnissen eine Bewertung in den sprachintensiven Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, nach einer Benehmensherstellung mit den Erziehungsberechtigten und anschließendem Beschluss der Klassenkonferenz teilweise oder auch ganz durch eine schriftliche Beurteilung ersetzt werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, welche die Niveaustufe B1 - in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - noch nicht erreicht haben und die sich im Primarbereich oder im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule befinden. Davon ausgenommen sind in der Regel musisch-kulturelle Fächer (bis einschließlich Klassenstufe 7), praxisbezogene Fächer und auch das Fach Sport. Der Ersatz der Noten durch eine schriftliche Beurteilung erfolgt in einem Anhang zum Notenzeugnis gemäß Bezugserlass zu b.

Die aufnehmende Schule muss dafür Sorge tragen, dass eine Überalterung vermieden wird und dass die Schülerinnen und Schüler schnellstmöglich die für die individuelle Begabung am besten geeignete Förderung erhalten. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein Schulabschluss nur mit Notengebung u. a. in den Prüfungen, Vorprüfungen und entsprechenden Halbjahreszeugnissen möglich ist.

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, sollen die äußeren Bedingungen für mündliche und/oder schriftliche Leistungsfeststellungen z. B. wie folgt verändert werden:

  • zusätzliche Bearbeitungszeit
  • Verwendung spezieller Arbeitsmittel (u. a. Wörterbücher, auch in elektronischer Form)

Eine Senkung der Leistungsanforderungen ist nicht zulässig.

Weitere Möglichkeiten werden den Schulen zur Unterstützung ausführlich auf dem Themenportal „Sprachbildung und Interkulturelle Bildung“ des niedersächsischen Bildungsportals dargelegt und erläutert: https://t1p.de/Diagnose-Bewertung

3.2 Grundlage DaZ-Integrationskonzept

Die Schule erstellt ein Konzept für den Bereich Deutsch als Zweitsprache und Integration (DaZ-Integrationskonzept). Sie kann dazu das entsprechende Formblatt DaZ-Integrationskonzept des Niedersächsischen Kultusministeriums verwenden, welches auf dem Themenportal „Sprachbildung und Interkulturelle Bildung“ des niedersächsischen Bildungsportals eingestellt ist: https://t1p.de/Sprachfoerder

Das DaZ-Integrationskonzept strukturiert u. a. die schulischen DaZ-Fördermaßnahmen, dient als Grundlage für eine diversitäts- und kultursensible Schulentwicklung und bildet die Zusammenarbeit mit mehrsprachigen Erziehungsberechtigten ab. Das Konzept basiert auf einer Verzahnung von integrativen und additiven Elementen.

3.3 Grundkurs-DaZ

Als additive Sprachfördermaßnahme kommt die befristete Einrichtung eines Grundkurses in Deutsch als Zweitsprache (Grundkurs-DaZ) in Betracht. Ein Grundkurs-DaZ umfasst ab der Klassenstufe 3 maximal 15 Stunden DaZ pro Woche und in den Klassenstufen 1 und 2 maximal 10 Stunden DaZ pro Woche. Ziel ist das Erreichen der Niveaustufe A 2 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Grundlage für den Unterricht bilden die Curricularen Vorgaben für Deutsch als Zweitsprache des Niedersächsischen Kultusministeriums. Grundkurse-DaZ können grundsätzlich an allen Schulformen des allgemein bildenden Bereichs eingerichtet werden. Der Grundkurs-DaZ kann dabei auch klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend sein. Er wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügen. Ein Grundkurs- DaZ soll den Schülerinnen und Schülern einen Rahmen schaffen, der Halt und Stabilität bietet, der das Ankommen erleichtert, verbunden mit dem Kennenlernen des (Schul-) Alltags in Deutschland und einer regionalen Orientierung.

Die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule ist in den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen geregelt. Erziehungsberechtigte von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sind im besonderen Maße über diese Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten zu informieren und aktiv einzubeziehen, z.B. beim Schulaufnahmegespräch, bei Lernstands- und Lernentwicklungsgesprächen.

3.4 Aufbaukurs-DaZ

Als Ergänzung zum Grundkurs-DaZ sollte zur Folgeförderung ein Aufbaukurs-DaZ eingerichtet werden. Ein Aufbaukurs- DaZ umfasst maximal 10 Stunden DaZ pro Woche und kann klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend eingerichtet werden. Ziel ist das Erreichen der Niveaustufe B 1 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Grundlage für den Unterricht bilden die Curricularen Vorgaben für Deutsch als Zweitsprache des Niedersächsischen Kultusministeriums und die Kerncurricula der Fächer.

3.5 Förderkurs-DaZ/DaB

Ab der Niveaustufe B 1 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen kann zur Unterstützung des Unterrichts ein Förderkurs-DaZ/DaB eingerichtet werden. Der Förderkurs-DaZ/DaB umfasst maximal 4 Stunden DaZ/DaB pro Woche und kann klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend eingerichtet werden. Das Ziel ist das Erreichen der Niveaustufe B 2 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

3.6 Nachweis der erworbenen Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache

Der nachträgliche Erwerb von Deutschkenntnissen parallel zum Unterricht stellt eine Leistung dar, die an sich und nach ihrem Erfolg eine besondere Würdigung verdient. Diese muss mindestens in einem Anhang zum Zeugnis gemäß Bezugserlass zu b zum Ausdruck kommen. Dieser Anhang zum Zeugnis beschreibt den erreichten Kenntnisstand, und zwar in Anlehnung an die Niveaustufen und Teilkompetenzen der „Niveaubeschreibungen für Deutsch als Zweitsprache für die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder II“ (FÖRMIG), basierend auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

4. Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse an den berufsbildenden Schulen

4.1 Beschulung von (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schülern

Nach dem Besuch des Sekundarbereichs I hat jede Schülerin und jeder Schüler nach § 67 Abs. 1 NSchG die Schulpflicht im Sekundarbereich II einer allgemein bildenden oder an einer berufsbildenden Schule zu erfüllen. Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf einen Schulplatz.

Besuchen Schülerinnen und Schüler, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, keine allgemein bildende Schule, müssen sie umgehend bei einer für ihren Wohnort vom Schulträger bestimmten berufsbildenden Schule angemeldet werden.

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ohne ausreichende Deutschkenntnisse werden nach individueller Eingangsberatung einer Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform der Berufseinstiegsschule (EB-BbS, Erster Abschnitt, 4.4.2) zugeordnet, sofern kein Ausbildungsverhältnis besteht, sie auch bei entsprechender Förderung dem Unterricht einer anderen beruflichen Vollzeitschule nicht folgen können und nicht an einer Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform teilnehmen. Die Sprachförderung in der Sprach- und Integrationsklasse in Vollzeitform dauert grundsätzlich ein Jahr. Der Bildungsgang orientiert sich am Ziel des Grundkurses-DaZ (3.3). Der Unterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügen.

4.2 DaZ-Integrationskonzept

Um eine durchgängige Sprachbildung zu gewährleisten, sind alle berufsbildenden Schulen verpflichtet, die Sprachkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler zu beobachten. Stellt die Schule fest, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache für den erfolgreichen Besuch des gewählten Bildungsgangs oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit noch nicht ausreichen, erfolgt eine Förderung im berufsübergreifenden und berufsbezogenen Lernbereich. Die Schule erstellt dazu ein DaZ-Integrationskonzept in Ergänzung zum schuleigenen Förderkonzept nach dem Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Schule dazu ein schuleigenes DaZ-Integrationskonzept nach dem Konzept der Handlungsorientierung (EB-BbS, Erster Abschnitt, Nr. 2.7) erstellt.

4.3 Unterricht in Klassen ohne den Schwerpunkt Sprachförderung

Nehmen Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Sprachförderung am Unterricht einer Klasse teil, die nicht im Schwerpunkt die Förderung des Sprachvermögens hat, so bietet die Schule Förderunterricht (EB-BbS, Erster Abschnitt, Nr. 2.10) in Deutsch an.

4.4 Sprachfördermaßnahmen in der Teilzeitform

4.4.1 Einstiegsqualifizierung, unterrichtsbegleitendes Betriebspraktikum

Nehmen neu zugewanderte, nichtschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) teil, können sie nach individueller Eingangsberatung der Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform der Berufseinstiegsschule (EB-BbS, Erster Abschnitt, 4.4.1) zugeordnet werden . Nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an Sprachförderung können auch in die Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform aufgenommen werden, wenn sie ein unterrichtsbegleitendes Betriebspraktikum absolvieren. Der Bildungsgang orientiert sich am Ziel des Aufbaukurses-DaZ (3.4).

Der Unterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügen.

4.4.2 Berufsausbildung

Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, nehmen am Unterricht der Berufsschule teil. Zusätzlich bietet die Schule Förderunterricht (EB-BbS, Erster Abschnitt, 2.10) in Deutsch an. Diese Sprachförderung orientiert sich am Ziel des Aufbaukurses-DaZ (3.4).

Die berufsbildenden Schulen sind angehalten, weiterhin in regionalen Netzwerken mit betrieblichen Partnerinnen und Partnern der dualen Ausbildung (z. B. Kammern) und externen Anbietern von (Berufs-)Sprachkursen zur Unterstützung von Auszubildenden mit Sprachförderbedarf zusammenzuarbeiten.

4.5 Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung

In den Sprach- und Integrationsklassen in Voll- und Teilzeit der Berufseinstiegsschule erhalten die Schülerinnen und Schüler keine Noten. Am Ende des Schuljahres erhalten sie ein Zeugnis, welches die in den Modulen erworbenen Sprachkompetenzen der erreichten Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) ausweist. Die Sprachniveaustufe wird nicht ausgewiesen.

5. Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB) in der Praxis

Das Niedersächsische Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung und dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung auf dem Bildungsportal Niedersachsen das „Themenportal Sprachbildung und Interkulturelle Bildung“ als digitalen Leitfaden mit erläuternden Hinweisen zu diesem Erlass erstellt: https://t1p.de/DaZ-DaB

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.12.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)