Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Vom 16. November 2016 (Nds. GVBl. Nr. 17/2016 S. 253), geändert durch VO vom 20.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 16/2018 S. 249) - VORIS 22450 -

Aufgrund des § 3 Abs. 7, des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 8 Abs. 4 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 508), wird verordnet:

§ 1
Finanzhilfeberechtigung

(1) Bei der Beurteilung des Überwiegens nach § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 NEBG ist bei Volkshochschulen und bei Landeseinrichtungen auf die Zahl der Unterrichtsstunden und bei Heimvolkshochschulen auf die Zahl der Teilnehmertage abzustellen; dabei bleiben Bildungsmaßnahmen, die nach § 3 nicht auf den Arbeitsumfang angerechnet werden, unberücksichtigt.

(2) 1Die Einrichtung dient weit überwiegend im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NEBG der Erwachsenenbildung, wenn auf Maßnahmen der Erwachsenenbildung ein Anteil von mindestens zwei Dritteln der gesamten Tätigkeit der Einrichtung entfällt. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Nimmt die Einrichtung neben der Bildungsarbeit sonstige Aufgaben wahr, so ist abweichend von Satz 2 der Anteil der Personal-, Sach- und Investitionskosten an den Gesamtkosten maßgeblich.

(3) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NEBG) ist jährlich nachzuweisen.

§ 2
Nachweise

(1) 1Der für die Feststellung der Finanzhilfe maßgebliche Arbeitsumfang ist auf einem Vordruck des Fachministeriums schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 NEBG ist zu bestätigen.

(2) Die Heimvolkshochschulen haben darzulegen, in welchem Umfang ihr hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal (§ 6 Abs. 2) an den durchgeführten Bildungsmaßnahmen im Jahresdurchschnitt mitwirkt und welcher Art die Mitwirkung ist.

§ 3
Berücksichtigungsfähiger Arbeitsumfang

Nicht auf den Arbeitsumfang angerechnet werden Bildungsmaßnahmen, die

  1. nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Auswahl des Kreises der Teilnehmenden aus besonderen Gründen geboten ist, wie insbesondere in dem Fall, dass für die Teilnahme an der Maßnahme vergleichbare Bildungs- oder Erfahrungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich dies aus der Ankündigung (§ 5) ergibt und bei der Auswahl nicht auf die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen abgestellt wird,
  2. einer betriebsinternen und betriebsorientierten Weiterbildung dienen, die sich gezielt an die Mitarbeiterschaft einzelner oder mehrerer Arbeitgeber richtet und spezifische auf den Arbeitsplatz bezogene Inhalte vermittelt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen nach § 7 Abs. 15 bis 19,
  3. unter Inanspruchnahme eines örtlichen Ausrichters durchgeführt werden, der über eigenes hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal verfügt, es sei denn, dass die Einrichtung für die betreffenden Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage einer mehrjährigen engen Zusammenarbeit mit dem örtlichen Ausrichter die pädagogische Verantwortung durch eigenes, dafür besonders qualifiziertes pädagogisches Personal selbst wahrnimmt,
  4. unter Inanspruchnahme eines örtlichen Ausrichters durchgeführt werden, der erwerbswirtschaftlich tätig ist oder die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit anderer unterstützt,
  5. überwiegend der Ausübung und nicht dem Erlernen von Fertigkeiten dienen,
  6. Erholung oder Unterhaltung zum Ziel haben,
  7. touristischen Charakter haben oder Studienreisen und Studienfahrten sind,
  8. auf sportliche Weiterbildung, Selbstverteidigung, Erste Hilfe oder Gymnastik einschließlich Pflege-, Kranken- und Schwangerschaftsgymnastik gerichtet sind,
  9. dem Erwerb von Berechtigungen zum Führen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen dienen,
  10. dem Erwerb von Jagd- oder Fischereischeinen oder ähnlicher Berechtigung dienen oder
  11. dem Erwerb esoterischer, astrologischer oder vergleichbarer Techniken dienen.

§ 4
Anforderungen an Bildungsmaßnahmen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

(1) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Weicht der Unterrichtstakt von Satz 1 ab, so ist die Gesamtdauer der Maßnahme rechnerisch in Unterrichtsstunden zu ermitteln; Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

(2)1 Für eine Bildungsmaßnahme müssen mindestens sieben Teilnehmende eingeschrieben sein, wobei bei Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 10 Familienangehörige oder betreuende Personen als Teilnehmende gezählt werden, wenn ihre Anwesenheit zur Betreuung erforderlich ist. 2Für Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 6 müssen nur mindestens drei Teilnehmende eingeschrieben sein, wenn die Zahl von sieben Teilnehmenden wegen der geringen Einwohnerzahl am Durchführungsort der Bildungsmaßnahme, der Heterogenität der Interessierten oder eines sonstigen ähnlichen Grundes nicht erreicht wird.

(3) 1Eine Bildungsmaßnahme muss mindestens drei Unterrichtsstunden umfassen. 2Sie darf nicht als untergeordneter Teil einer anderen Veranstaltung durchgeführt werden.

(4) 1Teilnehmertage werden ermittelt nach der Zahl der in das Internat aufgenommenen Teilnehmenden und der Dauer ihrer Anwesenheit. 2Ein Tag der Anwesenheit muss bei Mehrtagesseminaren acht Unterrichtsstunden umfassen, wobei Tage der An- und der Abreise als jeweils ein Tag gelten, soweit jeweils mindestens vier Unterrichtsstunden stattfinden. 3Eine Maßnahme mit nur einer Übernachtung wird bei der Ermittlung der Teilnehmertage dann berücksichtigt, wenn am Anund Abreisetag jeweils mindestens sechs Unterrichtsstunden stattfinden.

(5) 1An Bildungsmaßnahmen können auch Kinder teilnehmen, wenn die Themenstellung eine unmittelbare Einbeziehung von Kindern erfordert. 2Ihre Teilnahme wird zu 50 Prozent berücksichtigt, wenn es sich um eine Bildungsmaßnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 7 oder 11 NEBG handelt und das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat.

§ 5
Ankündigung von Bildungsmaßnahmen

(1) 1Ankündigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NEBG müssen

  1. im gesamten oder in einem regionalen Arbeitsbereich der Einrichtung oder eines örtlichen Ausrichters durch Programmhefte, Presseveröffentlichungen, allgemein zugängliche Medien oder Aushänge erfolgen,
  2. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein, es sei denn, dass eine bestimmte Auswahl des Kreises der Teilnehmenden aus besonderen Gründen geboten ist (§ 3 Nr. 1) oder es sich um eine Maßnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 NEBG handelt, und
  3. den Namen der Einrichtung enthalten.

2Wird ein örtlicher Ausrichter für die Durchführung in Anspruch genommen, so muss die Ankündigung deutlich auf die pädagogische Verantwortung der Einrichtung hinweisen.

(2) Die Teilnehmenden sind in der Ankündigung über Thema und Inhalte der Bildungsmaßnahme zu informieren.

§ 6
Pädagogische Verantwortung

(1) 1Die pädagogische Verantwortung der Einrichtung nach § 8 Abs. 1 NEBG ist insbesondere durch die eigene allgemeine, inhaltliche, methodische und organisatorische Planung der Bildungsarbeit zu gewährleisten. 2Wird für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme ein örtlicher Ausrichter in Anspruch genommen, so ist die bestimmende Einflussnahme der Einrichtung bereits bei der Planung der Maßnahme schriftlich festzulegen. 3Für mehrere Bildungsmaßnahmen eines Ausrichters kann die Einflussnahme insgesamt festgelegt werden.

(2) 1Bei Maßnahmen in der pädagogischen Verantwortung von Heimvolkshochschulen muss das hauptberuflich beschäftigte pädagogische Personal im Jahresschnitt mindestens zur Hälfte selbst unterrichten. 2Dem Unterricht steht die Moderation von Bildungsmaßnahmen gleich, bei denen wegen besonderer fachlicher Anforderungen zusätzlich andere Lehrkräfte eingesetzt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen des Zweiten Bildungsweges, die von hauptberuflich beschäftigtem pädagogischem Personal der Heimvolkshochschulen mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung geplant, begleitet und ausgewertet werden.

(3) 1Werden Bildungsmaßnahmen gemeinsam von mehreren Einrichtungen oder von diesen und Dienststellen des Landes, Hochschulen oder Kammern durchgeführt, so kann die pädagogische Verantwortung auch gemeinsam wahrgenommen werden, wenn die Beteiligten dafür die inhaltlichen und pädagogischen Voraussetzungen erfüllen. 2Die Beteiligten legen bereits bei der Planung der Maßnahme schriftlich fest, für welche Einrichtung und mit welchem Anteil diese Maßnahme berücksichtigt werden soll.

§ 7
Bildungsmaßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen

(1) Bildungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NEBG dürfen nicht unter § 3 fallen, müssen Zielen nach den Absätzen 2 bis 16 dienen und die dort genannten Anforderungen erfüllen.

(2) 1Maßnahmen der politischen Bildung müssen geeignet sein, den Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen,

  1. sich ein selbständiges Urteil über das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen der Gegenwart einschließlich der historischen Zusammenhänge und künftigen Entwicklungen zu bilden,
  2. die Bedingungen und Möglichkeiten ihrer sozialen Existenz zu erkennen,
  3. Verantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens wahrzunehmen und
  4. die demokratischen Grundwerte zu akzeptieren und wertzuschätzen sowie für Toleranz und Menschenwürde, die Durchsetzung der Menschenrechte, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und für soziale Gerechtigkeit einzutreten.

2Ausgenommen sind Maßnahmen, die überwiegend die Anwendung geltenden Rechts zum Gegenstand haben oder der Vorbereitung auf Berufs- oder Laufbahnprüfungen dienen.

(3) 1Maßnahmen der wert- und normenorientierten Bildung sollen

  1. das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen vermitteln und
  2. die Fähigkeit und Bereitschaft entwickeln, das Gewissen und die Menschenrechte als Quelle und Orientierung für eine verantwortliche Lebensführung zu erkennen und danach zu handeln.

2Zur wert- und normenorientierten Bildung gehören insbesondere die Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Zusammenlebens in Ehe, Familie, Partnerschaft und persönlichem Umfeld, mit der Verantwortung für Umwelt, Zukunft sowie die innergesellschaftliche und internationale Friedens- und Konflikterziehung.

(4) 1Maßnahmen zu ökonomischen und ökologischen Grundfragen sollen den Teilnehmenden Kenntnisse vermitteln, die sie in die Lage versetzen, ökonomische Sachverhalte der sozialen Marktwirtschaft zu verstehen. 2Zu diesen Grundfragen zählen auch Fragen der Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftsordnung sowie der Umwelt und der Nachhaltigkeit einschließlich des Verhältnisses zwischen Ökonomie und Ökologie.

(5) Maßnahmen des Zweiten Bildungsweges bereiten auf die nachträgliche Erlangung von Abschlüssen der Sekundarbereiche I und II sowie gleichwertiger ausländischer Schulabschlüsse oder auf die Prüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ohne Hochschulreife vor.

(6) Maßnahmen zur Alphabetisierung vermitteln Analphabeten Lese- und Schreibfähigkeit in der deutschen Sprache sowie Kenntnisse in den Grundrechenarten.

(7) 1Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, sollen zu einer umfassenden und nachhaltigen Eingliederung beitragen. 2Dazu gehören insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration sowie zur Auseinandersetzung mit der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands.

(8) 1Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen richten sich auf den Ausgleich geschlechtsbedingter beruflicher und gesellschaftlicher Nachteile. 2Dazu gehören insbesondere Angebote zur beruflichen Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Berufsleben nach einer Familienphase sowie Angebote, die Frauen zur Übernahme von verantwortlichen Funktionen in politischen, sozialen und kulturellen Aufgabenbereichen sowie in Verbänden motivieren und qualifizieren.

(9) Maßnahmen der Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern und freiwilligen Diensten sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzen, sich im politischen, sozialen, kulturellen oder bürgerschaftlichen Bereich zum Wohl der Gesellschaft zu betätigen.

(10) 1Maßnahmen, die geeignet sind, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder deren spezielle Benachteiligungen zu mildern oder auszugleichen, müssen den besonderen Bildungsbedürfnissen geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen Rechnung tragen und für diesen Personenkreis ausgeschrieben sein. 2Die Bildungsinhalte sollen zur Verbesserung der Lebenssituation Behinderter und deren sozialer Eingliederung beitragen. 3Die Bildungsmaßnahmen müssen außerhalb organisierter Arbeitsprozesse stattfinden und dürfen nicht vorrangig der Therapie oder Betreuung dienen.

(11) Maßnahmen zur Eltern- und Familienbildung sollen Frauen und Männer befähigen,

  1. partnerschaftlich in wichtigen familiären und sozialen Alltagsfragen zusammenzuwirken,
  2. sich bei den gemeinsamen Aufgaben und Anforderungen in der Familie, in der Partnerschaft und in der Kindererziehung gegenseitig zu ergänzen sowie
  3. handlungskompetent bei der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes zu sein.

(12) Maßnahmen für junge Erwachsene zur Unterstützung bei der persönlichen und beruflichen Orientierung in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf sollen die Motivation und die Fähigkeit stärken, die eigenen Fähigkeiten und beruflichen Anforderungen zu reflektieren, um eine eigenverantwortliche Entscheidung über die persönliche berufliche Entwicklung im Rahmen des lebenslangen Lernens treffen zu können.

(13) Maßnahmen zur Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben sollen dazu beitragen, die Chancen für den beruflichen Einstieg und Wiedereinstieg zu erhöhen und damit verstärkt die Möglichkeiten schaffen, eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit auszuüben.

(14) Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Strukturverbesserung im ländlichen Raum sollen

  1. innovativ und zielgerichtet unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven im ländlichen Raum sein,
  2. dem Ausgleich sozialer Benachteiligungen dienen oder
  3. Bildungsnetzwerke zur Stärkung der Wirtschaft und soziokulturellen Identität fördern.

(15) 1Maßnahmen, die der qualitativen Weiterentwicklung von Kindergärten und Schulen dienen, sollen dem pädagogischen Fachpersonal dieser Einrichtungen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die der Stärkung der Lernprozesse, der verbesserten Zusammenarbeit, der inhaltlichen Abstimmung zwischen den Einrichtungen und damit der Förderung der Bildungsarbeit in Kindergärten und Schulen dienen. 2Dazu zählen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation mit Eltern und außerschulischen Institutionen.

(16) 1Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden, sollen wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln und in gemeinsamer pädagogischer Verantwortung der Einrichtung der Erwachsenenbildung und der Hochschule oder deren Einrichtungen durchgeführt werden. 2Diese Maßnahmen sind durch hauptberufliches wissenschaftliches Personal der Hochschulen oder durch Personen durchzuführen, denen zwecks Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses ein Stipendium zur Vorbereitung auf die Promotion oder die Habilitation oder zur Beteiligung an einem vergleichbaren Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben der Hochschule gewährt wird.

(17) Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden und die Übergänge vom Beruf oder von der Schule zur Hochschule verbessern, sollen insbesondere Informationen über das Studium und über Studiengänge sowie Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermitteln.

(18) Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden und durch die Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf der Grundlage von Vereinbarungen übernehmen, müssen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung entsprechen.

(19) Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden und mit denen neue Vermittlungsmethoden erprobt werden, sollen didaktisch innovative Ansätze beinhalten.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)