Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (RL Billigkeit 2)
Erl. d. MK v. 26.7.2023 - 52-51302-1-15 (Nds. MBl. Nr. 27/2023 S. 541) - VORIS 21133 -
1. Zweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistung wird den Trägern von Kindertagesstätten, von Kinderspielkreisen und von Kleinen Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 NKiTaG als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Billigkeitsleistung
Die Leistung wird gewährt für eine Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen nach § 21 Abs. 1 DVO-NKiTaG.
3. Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfänger sind die Träger von Kindertagesstätten, von Kinderspielkreisen und von Kleinen Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 38 NKiTaG, die in den Kindergartenjahren 2023/2024 und 2024/2025 Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 NKiTaG erhalten.
4. Voraussetzungen
Die Leistung wird für jede Kraft, für die die Voraussetzungen nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 NKiTaG zur Gewährung von Finanzhilfe für Personalausgaben vorliegen, in dem jeweiligen Kindergartenjahr gewährt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zahlungen
Die Leistung wird für die Kindergartenjahre 2023/2024 und 2024/2025 gewährt. Die Zahlungen erfolgen in Höhe eines weiteren Prozentpunktes auf den jeweiligen Betrag, der sich aus der regulären Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschale nach § 21 Abs. 1 DVO-NKiTaG ergibt.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover - Landesjugendamt. Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt.
6.2 Die Antragstellung erfolgt mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe entsprechend § 22 Abs. 1 DVONKiTaG bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.8.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
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An das
Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Nachrichtlich
an die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
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