Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung des bis zum 30.6.2023 verlängerten Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (RL Sprach-Kitas)
Erl. d. MK v. 26.7.2023 - 52-38 802/5-3 (Nds. MBl. Nr. 27/2023 S. 538) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO die Fortführung von Maßnahmen des am 30.6.2023 ausgelaufenen Bundesprogramms „Sprach- Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“. Ziel der Förderung ist es, die Stellen für Funktionskräfte Sprachbildung und für Fachberatungen, für die bis zum 30.6.2023 nach dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ eine Förderung bewilligt wurde, zu erhalten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Beschäftigung von Kräften auf Stellen für

2.1.1
Sprachmultiplikatorinnen und Sprachmultiplikatoren (Funktionskräfte Sprachbildung), für die eine Förderung über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ noch bis zum 30.6.2023 bewilligt wurde sowie tätigkeitsbezogene Sachausgaben dieser Kräfte. In Zusammenarbeit mit der Verbund-Fachberatung nehmen die Funktionskräfte Sprachbildung folgende Aufgaben wahr:
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die Weiterentwicklung der Sprachförderkompetenz für eine alltagsintegrierte und zusätzliche Sprachbildung und Sprachförderung in den Teams derjenigen Tageseinrichtungen für Kinder, denen eine Förderung nach dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ bewilligt wurde (sog. Sprach-Kitas) unter Berücksichtigung der niedersächsischen „Handlungsempfehlungen Sprachbildung und Sprachförderung“ im inklusiven Kontext,
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die Qualitätssicherung und Unterstützung der Erhebung und der fortlaufenden Beobachtung und Dokumentation des Sprachstands der in der Sprach- Kita geförderten Kinder als Teil ihrer Gesamtentwicklung,
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die Planung von pädagogischen Ansätzen und Maßnahmen für die bedarfsgerechte Förderung von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf und die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption von Sprach-Kitas,
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die Zusammenarbeit mit und Beratung von Familien, insbesondere von Kindern mit besonderem sprachlichen Förderbedarf,
-
die Begleitung des Übergangs von Kindern mit Sprachförderbedarf in die aufnehmende Schule des Primarbereichs;
2.1.2
Verbund-Fachberatungen, für deren trägerübergreifende Tätigkeit eine Förderung über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ noch bis zum 30.6.2023 bekwilligt wurde, sowie tätigkeitsbezogene Sachausgaben dieser Kräfte. Die Kräfte in der Verbund-Fachberatung, nehmen für Sprach-Kitas und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgende Aufgaben wahr:
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die fachliche Beratung und Begleitung von grundsätzlich 10 bis 15 Sprach-Kitas mit dem Ziel der Steigerung ihrer Sprachförderkompetenz und der Weiterentwicklung der Prozessqualität von alltagsintegrierter sprachlicher Bildung und Förderung als Teil der Gesamtkonzeption ihrer Einrichtungen,
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die Unterstützung der Weiterentwicklung von pädagogischen Einrichtungskonzeptionen, wobei auch die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, deren Beratung sowie die Anforderungen an inklusive Bildung und Erziehung berücksichtigt werden soll,
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die Förderung von einrichtungsübergreifendem und trägerübergreifendem Austausch zu guten Ansätzen für die sprachliche Bildung und Förderung sowie die Gestaltung des Übergangs in Schulen des Primarbereichs,
-
die Beratung und Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Weiterentwicklung des regionalen Sprachförderkonzeptes nach § 31 NKiTaG i. S. einer Nachhaltigkeitssicherung der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen.

2.2 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die auf der Internetseite des Niedersächsischen Bildungsportals (www.bildungsportalniedersachsen. de) in den Übersichten 1 und 2 aufgeführten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Träger von Verbund-Fachberatungen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume

a)
vom 1.7.2023 bis 31.12.2024 sowie
b)
vom 1.1.2025 bis 31.7.2025 gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind

a)
Personalausgaben und Sachausgaben nach Nummer 2.1.1 je Fachkraftstelle im Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden als Funktionskräfte Sprachbildung mit einer der Aufgabe entsprechenden Vergütung, für die bereits eine Förderung bis zum 30.6.2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ bewilligt wurde; es muss sich um eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 oder 4 NKiTaG handeln. Erfüllt diese Kraft diese Qualifikationsanforderungen nicht, so sind die entstehenden Personalund Sachausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die Kraft bereits bis zum 30.6.2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ gefördert wurde.
b)
Personalausgaben und Sachausgaben nach Nummer 2.1.2 je Stelle im Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden als Verbund-Fachberatung, für die bereits eine Förderung bis zum 30.6.2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ bewilligt wurde. Die Kraft muss einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben. Erfüllt diese Kraft diese Qualifikationsanforderungen nicht, so sind die entstehenden Personalund Sachausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die Kraft bereits bis zum 30.6.2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ gefördert wurde.

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Personal- und Sachausgaben pro begonnener kalendermonatlicher Beschäftigungszeit

a)
2 675 EUR nach Nummer 4.2 Buchst. a und
b)
3 045 EUR nach Nummer 4.2 Buchst. b.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt.

5.3 Die Förderanträge für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. a sind bis zum 30.9.2023 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen.

5.4 Die Förderanträge für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. b sind bis zum 31.7.2024 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen.

5.5 Die Mittel für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. a sind spätestens bis zum 31.10.2024 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

5.6 Zum 30.4.2024 ist ein Zwischenbericht unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen.

5.7 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk/Nummer 6.1 ANBest-P zu § 44 LHO innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Es ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

5.8 Die zu verwendenden Vordrucke werden zum Download auf der Internetseite des Niedersächsisches Bildungsportals (www.bildungsportal-niedersachsen.de) von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

5.9 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für alle Maßnahmen, die in den in Nummer 3 benannten Übersichten 1 und 2 aufgeführt sind, als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.

5.10 Abweichend von Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen Personalausgaben bis zur Höhe der nach TVöD zu zahlenden Vergütung anerkannt.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

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An das
Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Nachrichtlich
an die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger Tageseinrichtungen für Kinder und Träger von Verbund-Fachberatungen


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)