Ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
Gem. RdErl. d. MS u. d. MI v. 9.11.2022 - 401.3-01530/3/1/1 (Nds. MBl. Nr. 45/2022 S. 1437) - VORIS 20442 -
- Im Einvernehmen mit der StK und der übrigen Ministerien -

Bezug: Gem. RdErl. v. 20.1.2015 (Nds. MBl. S. 186), geändert durch Gem. RdErl. v. 25. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1616) - VORIS 20442 -

Für ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 43 NBG, §§ 26, 27 BeamtStG) werden folgende Hinweise gegeben:

1. Allgemeines

1.1 Die Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgestellt (§ 3 Abs. 5 NBG); sie oder er kann diese Befugnis auf andere Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der Behörde übertragen.

Dienstunfähigkeit kann unter den in § 43 NBG und § 26 BeamtStG genannten Bedingungen bestehen.

Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung nach § 26 BeamtStG oder begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist vor der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit mit besonderer Sorgfalt durch die oder den Dienstvorgesetzten zu prüfen.

Zu unterscheiden ist hierbei die Dienstunfähigkeit im konkret-funktionellen Sinne, also auf dem aktuellen Dienstposten, von der für die vollständige Dienstunfähigkeit nach § 43 NBG und § 26 BeamtStG maßgeblichen Dienstunfähigkeit im abstrakt-funktionellen Sinne, die alle bei dem Dienstherrn dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin oder der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann, umfasst. Daher setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die oder den Dienstvorgesetzten voraus, dass bei dem Dienstherrn kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin oder des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für sie oder ihn geeignet ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. 3. 2021 - 5 LC 174/18 -). Der Begriff des Amtes ist in diesem Zusammenhang nicht mit dem zugewiesenen konkreten Dienstposten gleichzusetzen, sondern als abstrakt-funktionelles Amt z. B. einer Inspektorin oder eines Inspektors, einer Lehrerin oder eines Lehrers oder einer Regierungsdirektorin oder eines Regierungsdirektors zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 28. 6. 1990 - BVerwG 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352).

Bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit sind die Auswirkungen der körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen Dienstpflichten zu erfüllen, entscheidend, wobei auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu berücksichtigen sind. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten ist es daher erforderlich, dass in jedem Einzelfall das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Umstände individuell festgehalten und gewürdigt wird. Hierzu gehört nicht nur das Beschwerde- oder Krankheitsbild der zu beurteilenden Person, sondern ebenso das Anforderungsprofil des von ihr derzeit ausgeübten Amtes sowie die Frage der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme eines anderen vergleichbaren Amtes.

1.2 Die Feststellung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung (§§ 43, 45 NBG i. V. m. §§ 26, 27, 28 BeamtStG). Bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet (§ 43 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 5 Satz 2 NBG), sich ärztlich untersuchen zu lassen. In der Untersuchungsaufforderung hat die oder der Dienstvorgesetzte die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, anzugeben. Weiterhin muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.

Sofern die Zweifel an der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt werden, müssen alle Umstände, die Zweifel an der gesundheitlichen Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten rechtfertigen, aufgeführt werden. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Beamtin oder des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30. 5. 2013 - BVerwG 2 C 68.11 -; Beschl. vom 10. 4. 2014 - BVerwG 2 B 80.13 -). Nur wenn der oder dem Dienstvorgesetzten hinreichend sichere und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Zusatzgutachten vorliegen, kann der Dienstherr die Beamtin oder den Beamten bereits in der ersten Untersuchungsanordnung auffordern entsprechende Zusatzgutachten einzuholen. Dabei sind Anlass, Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung — insbesondere, um der Beamtin oder dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG, Beschl. vom 14. 1. 2022 - 2 BvR 1528/21 -, Beschl. vom 21. 10. 2021 - 2 BvR 652/20 -). Eine Untersuchungsanordnung kann sich dann - wenn erforderlich und unabweisbar - auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-) ärztliche Untersuchungen erstrecken.

Sofern die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten ausschließlich auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden und auf Seiten des Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, gelten die vorgenannten Anforderungen an die Untersuchungsanordnung nicht. Da Anlass für die Untersuchungsanordnung in diesem Fall die krankheitsbedingten Fehlzeiten in dem gesetzlich geregelten Umfang sind, muss die Untersuchungsanordnung keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten (BVerwG, Beschl. vom 14. 3. 2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -). In dem ärztlichen Gutachten übermittelt der medizinische Fachdienst der zuständigen kommunalen Behörde des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) der oder dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses, soweit sie für die zu treffende Entscheidung erforderlich sind. Das Gutachten selbst stellt keine beamtenrechtliche Entscheidung dar, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe, die nachvollziehbar sein muss.

1.3 Dieser Gem. RdErl. gilt im Hinblick auf § 2 Abs. 1 NRiG entsprechend für Richterinnen und Richter. Bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit sind hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit die Regelungen des § 107 NRiG zu beachten. Dieser Gem. RdErl. gilt für die Beurteilung der Verwaltungsdienstfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; er gilt nicht für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie für die Beurteilung der Weiterverwendungsmöglichkeit von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst. Im Falle einer Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten tritt an die Stelle des medizinischen Fachdienstes der zuständigen kommunalen Behörde des ÖGD grundsätzlich der Medizinische Dienst der Polizei Niedersachsen.

2. Untersuchungsauftrag

2.1 Das ärztliche Gutachten wird schriftlich direkt beim medizinischen Fachdienst der zuständigen kommunalen Behörde des ÖGD eingeholt. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Eine Übersendung per Fax oder E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

2.2 Mit dem Untersuchungsauftrag wird dem medizinischen Fachdienst der Untersuchungszweck unter Nennung der Rechtsgrundlagen im BeamtStG sowie NBG und aller bekannten Umstände mitgeteilt, die für die Abfassung eines aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens wesentlich sind. Der Untersuchungsauftrag hat sich ausschließlich auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Gerüchte zu stützen. Wichtige Unterlagen (z. B. Atteste, Stellungnahmen von Vorgesetzten) sind beizufügen. Der landeseinheitliche Vordruck „Amtsärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit“ (030-022) und zusätzlich für Beamtinnen und Beamte an öffentlichen Schulen „Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit“ (030-023) ist der kommunalen Behörde des ÖGD ausgefüllt insbesondere mit folgenden Angaben zur Verfügung zu stellen:

2.2.1
Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum;
2.2.2
Dienst- oder Amtsbezeichnung;
2.2.3
Dienststelle mit Anschrift, Privatanschrift;
2.2.4
Ausgeübte Funktion (z. B. Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan, ggf. unter Berücksichtigung besonderer zusätzlicher Aufgaben, bei Lehrpersonal ggf. Stundenplan beifügen);
2.2.5
Nebentätigkeiten, Art und Umfang in Wochenstunden (§ 40 BeamtStG und §§ 70 ff. NBG);
2.2.6
ggf. Beschreibung alternativer Verwendungsmöglichkeiten;
2.2.7
wöchentliche Arbeitszeit (Stunden), ggf. unter Angabe von in Anspruch genommenen Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen (z. B. Altersermäßigung, Schwerbehindertenermäßigung, vorübergehend herabgesetzte Dienstfähigkeit), besondere Belastungen in der ausgeübten Funktion;
2.2.8
Anlass für die Begutachtung (Antrag der Beamtin oder des Beamten/Zurruhesetzungsverfahren auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten) mit hinreichender Begründung;
2.2.9
Angaben zu Leistungseinschränkungen und ggf. zu entlastenden Maßnahmen, die zur Anwendung gekommen sind. Insbesondere ist auf etwaige besondere physische und psychische Belastungen, denen die Beamtin oder der Beamte im Amt ausgesetzt ist, hinzuweisen. Auch Auszüge aus der Personalakte sind zu übersenden, soweit dies für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist. Der Gutachterin oder dem Gutachter bleibt es unbenommen, weitere Aktenauszüge anzufordern. Beihilfeakten dürfen nur unter den in § 89 Satz 4 NBG genannten Voraussetzungen verwendet oder weitergegeben werden;
2.2.10
Angaben zum Umfang von krankheitsbedingten Fehlzeiten während der letzten fünf Jahre (mit Datum, zurzeit arbeitsunfähig krank?), soweit diese Daten für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit offensichtlich erforderlich sind;
2.2.11
Angaben zu stattgefundenen und laufenden Maßnahmen der anfordernden Dienststelle, um die Beamtin oder den Beamten zu unterstützen und die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. Mitarbeitergespräche);
2.2.12
Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz, soweit sie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten erforderlich sein können;
2.2.13
ggf. Angaben zu einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung, seit wann, ggf. bis wann) oder einer anerkannten Gleichstellung und anerkannten Nachteilsausgleichen (konkret benennen).

3. Erstellung des ärztlichen Gutachtens

3.1 Das Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand bzw. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entscheidenden Behörde eine umfassende und auch verwaltungsgerichtlich überprüfbare Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher ist ein medizinisches Votum nicht nur zur Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit abzugeben, sondern auch, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme vermieden werden könnte. Eine Rehabilitationsmaßnahme soll nur empfohlen werden, wenn Aussicht auf deren Erfolg besteht.

3.2 Zur Frage der gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung ist - wenn die anfordernde Behörde keine konkreten Angaben gemacht hat - in der Regel Stellung zur allgemeinen Leistungsfähigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes zu nehmen. Dabei sind pauschalierte Empfehlungen (z. B. Verwaltungstätigkeit) zu vermeiden.

3.3 Von der kommunalen Behörde des ÖGD sind die Daten zu übermitteln, die für die Entscheidung über die Frage der Dienstfähigkeit oder einem etwaigen anderen Einsatz erforderlich sind. Dazu gehört grundsätzlich das Ergebnis der Untersuchung (Krankheitsbild einschließlich - soweit erforderlich - der Beschreibung des Krankheitsverlaufs) sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die anfordernde Dienststelle ist zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit erforderlich ist. In jedem Einzelfall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

3.4 Dem ärztlichen Gutachten sind die persönlichen Daten der Beamtin oder des Beamten (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum), die Art der Identifikation (z. B. Vorlage des Personalausweises/Reisepasses oder „von Person bekannt“) sowie das Datum der persönlichen Untersuchung voranzustellen. Die folgenden gutachterlichen Zielfragen müssen beantwortet werden:

3.4.1
Welches Krankheitsbild liegt vor? Wie ist die bisherige Entwicklung und wie ist das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu beurteilen?
3.4.2
Bestehen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich und ggf. welche? (Beispiele: Kein Publikumsverkehr, Unterbrechungen erforderlich, Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich, nur Arbeiten ohne Zeitdruck, Entlastung von bestimmten Aufgaben)
3.4.3
Welche Behandlungsmaßnahmen wurden bisher zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durchgeführt und mit welchem Erfolg?
3.4.4
Sind zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ggf. weitere Behandlungsmaßnahmen erfolgversprechend und wenn ja, welche? Ist die Bereitstellung von Hilfsmitteln, z. B. Stehpult, erforderlich?
3.4.5
Liegt die gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung vor, ggf. auch in Teilzeit oder mit Qualifizierungsmaßnahme? Welche Leistungseinschränkungen sind bei einer anderweitigen Verwendung zu berücksichtigen? Ist eine anderweitige Verwendung für eine Tätigkeit, wie sie aus dem Auftrag hervorgeht, möglich?
3.4.6
Ist mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit zu rechnen und ggf. innerhalb welchen Zeitraumes? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 NBG zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen müssen.
3.4.7
Ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll und wenn ja, nach welchem Schema?
3.4.8
Besteht aus medizinischer Sicht eine begrenzte Dienstfähigkeit, d. h. kann die Beamtin oder der Beamte noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ihren oder seinen Dienst verrichten (Begründung erforderlich)?
3.4.9
Wird die Beamtin oder der Beamte wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen (Schwächung der körperlichen, seelischen oder geistigen Kräfte) aus ärztlicher Sicht für dienstunfähig gehalten (Begründung erforderlich)?
3.4.10
Wird für den Fall der Versetzung in den Ruhestand eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten? Wenn ja, in welchem Zeitabstand?

4. Zusatzgutachten

4.1 Für die Abfassung des ärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstunfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit kann es erforderlich sein, dass zusätzlich ärztliche Auskünfte bzw. ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt werden müssen. In diesem Fall teilt die kommunale Behörde des ÖGD der oder dem Dienstvorgesetzten mit, welche weiteren ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Dienstvorgesetzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 5. 2013 - BVerwG 2 C 68.11 -).

4.2 Sofern die Hinzuziehung externer Fachgutachterinnen oder Fachgutachter erforderlich ist, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten Art und Umfang der vorgesehenen zusätzlichen Untersuchung mit und fordert sie oder ihn auf, sich auch dieser Untersuchung zu unterziehen. Die kommunale Behörde des ÖGD erhält eine Kopie der Untersuchungsaufforderung.

4.3 Die kommunale Behörde des ÖGD übermittelt der von ihr zu beauftragenden Gutachterin oder dem von ihr zu beauftragendem Gutachter eine möglichst genaue medizinische Fragestellung. Die Zusatzgutachten werden der kommunalen Behörde des ÖGD übersandt. Sollte im Einzelfall eine Weitergabe an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erforderlich sein, muss das Zusatzgutachten den Anforderungen der Nummer 3.3 entsprechen.

4.4 Kosten für Zusatzgutachten und zusätzliche ärztliche Auskünfte werden von der anfordernden Dienststelle übernommen. Nach Bestätigung der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten durch die kommunale Behörde des ÖGD erfolgt die Leistung direkt gegenüber der begutachtenden Stelle. Eine Kostenübernahmeerklärung der anfordernden Dienststelle ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, dass die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens mit einer stationären Aufnahme der Beamtin oder des Beamten oder ansonsten mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für Zusatzgutachten werden grundsätzlich nach § 5 GOÄ i. d. F. vom 9. 2. 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. 10. 2019 (BGBl. I S. 1470), abgerechnet mit der Maßgabe, dass ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes nicht zulässig ist. Die kommunale Behörde des ÖGD weist Zusatzgutachterinnen und Zusatzgutachter bei der Beauftragung hierauf hin. Sollte eine Abrechnung nach der GOÄ nicht möglich sein, kann die Abrechnung nach dem JVEG vorgenommen werden.

5. Auskunftspflicht

Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse hinzuweisen.

Die kommunale Behörde des ÖGD teilt der anfordernden Dienststelle die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Eine Übersendung per Fax oder E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Aufgrund der in § 45 Abs. 2 NBG getroffenen Regelung ist die Weitergabe der erforderlichen Daten an die anfordernde Dienststelle nicht unbefugt und folglich eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erforderlich.

Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem zwingende ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person, eine Kopie der Mitteilung (§ 45 Abs. 3 NBG). Die Übermittlung an Dritte darf im Sinne des Beteiligungsrechtes nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn eine direkte Übermittlung bei bewusstlosem Patienten praktisch unmöglich ist.

6. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Dieser Gem. RdErl. gilt entsprechend für ärztliche Begutachtungen nach § 29 Abs. 5 BeamtStG.

7. Nichtanwendung entgegenstehender Verwaltungsvorschriften

Die VV zu den §§ 54 bis 56, 58 und 59 NBG sind nicht anzuwenden, soweit sie diesem Gem. RdErl. entgegenstehen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover, Stadt Göttingen


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