Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
RdErl. d. MF v. 2.1.2012 - 26-03541/0-1 (Nds.MBl. Nr.2/2012 S.51; ber. Nds.MBl. Nr.16/2013 S.344), geändert durch RdErl. vom 24.9.2014 (Nds. MBl. Nr. 34/2014 S. 612) und vom 22.2.2018 (Nds. MBl. Nr. 9/2018 S. 154) - VORIS 20444 -

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 NBhVO wird das Nähere über die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der künstlichen Befruchtung wie folgt geregelt:

1. Voraussetzungen

Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind nur beihilfefähig, wenn nach ärztlicher Feststellung andere Maßnahmen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit (z.B. Fertilisierungsoperation, alleinige hormonelle Stimulation) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1.1 Die Personen, die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, sind miteinander verheiratet.

1.2 Beide Ehepartner haben vor Beginn der jeweiligen Maßnahme das 25. Lebensjahr vollendet, wobei die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Die Altersgrenzen müssen für beide Ehepartner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Erfüllt nur einer der Ehepartner diese Voraussetzung, sind die Aufwendungen der gesamten Maßnahme nicht beihilfefähig.

1.3 Der HIV-Status beider Ehepartner ist vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen bekannt.

1.4 Es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht, wenn sie

- in der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal,
- bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal,
- bei der In-vitro-Fertilisation bis zu dreimal,
- beim intratubaren Garneten-Transfer bis zu zweimal,
- bei der Intraplasmatischen Spermieninjektion bis zu dreimal

vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.

1.5 Das Ehepaar hat sich vor Behandlungsbeginn durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten zu lassen. In dem Fall einer Insemination im Spontanzyklus ist die Inanspruchnahme einer Beratung nicht verpflichtend.

1.6 Die Ehefrau hat sich vor Behandlungsbeginn über die Risiken einer Röteln- oder Varizelleninfektion während der Schwangerschaft und über ggf. empfohlene Schutzimpfungen für Frauen mit Kinderwunsch beraten zu lassen.

1.7 Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet.

2. Verfahren, Indikationen und Anzahl der Versuche künstlicher Befruchtung

2.1 Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind bei Vorliegen einer der nachstehend zum jeweiligen Verfahren genannten Indikationen und für die jeweils angegebene Anzahl von Versuchen beihilfefähig:

2.1.1 Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, ggf. nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, ggf. nach Stimulation mit Antiöstrogenen.
Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieser Verfahren gelten
- somatische Ursachen (z.B. Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie),
- gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion,
- Subfertilität des Mannes,
- immunologisch bedingte Sterilität.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für bis zu acht Versuche.
2.1.2 Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen.
Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieser Verfahren gelten
- Subfertilität des Mannes,
- immunologisch bedingte Sterilität.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu drei Versuche.
2.1.3 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer).
Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieser Verfahren gelten
- Zustand nach Tubenamputation,
- anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss,
- anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,
- idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern - einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,
- Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2.1.2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,
- immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2.1.2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu zwei Versuche. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen dritten Versuch beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung eingetreten ist.
2.1.4 Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT).
Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieses Verfahrens gelten
- anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,
- idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern - einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,
- Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2.1.2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu zwei Versuche.
2.1.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit - ggf. intratubarem Embryo-Transfer (ET oder EIFT) -.
Als medizinische Indikation zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieses Verfahrens gilt die schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme und durch Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung ,Andrologie‘, dass Maßnahmen zur Herstellung der männlichen Fertilität keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu zwei Versuche. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen dritten Versuch beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung eingetreten ist.

2.2 Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Behandlungsversuch nicht auf die Anzahl der jeweiligen Versuche nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 angerechnet.

2.3 Liegt eine Indikation vor, die die Durchführung sowohl von Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation als auch von Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer erlaubt, sind nur die Aufwendungen für die innerhalb eines dieser Verfahren durchgeführten Maßnahmen beihilfefähig.

2.4 Aufgrund der differenzierten Indikationsstellung sind neben den Aufwendungen für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation Aufwendungen für Maßnahmen zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion und umgekehrt nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme gilt für die Fallkonstellation eines totalen Fertilisationsversagens nach dem ersten Versuch einer In-Vitro-Fertilisation. In diesem Fall sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion, die in maximal zwei darauffolgenden Zyklen durchgeführt werden, auch beihilfefähig, wenn die Indikationen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (vgl. Nummer 2.1.4) nicht vorliegen. Aufwendungen, die aus Anlass eines Methodenwechsels innerhalb eines In-Vitro-Fertilisations-Zyklus (sog. Rescue-ICSI) entstehen, sind nicht beihilfefähig.

Bei der In-vitro-Fertilisation nach Nummer 2.1.3 gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist, also die Samenzellen zu den Eizellen gegeben worden sind. Bei der In-vitro-Fertilisation besteht im Übrigen - abweichend von der zuvor genannten Zahl - keine hinreichende Erfolgsaussicht bereits nach zweimaliger vollständiger Durchführung der Maßnahmen, wenn in beiden Fällen keine Befruchtung eingetreten ist und sich bei der Analyse der hierfür maßgeblichen Ursachen erkennen lässt, dass eine In-vitro-Fertilisation nicht möglich ist.

Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion nach Nummer 2.1.5 gilt die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle(n) erfolgt ist. Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion besteht - abweichend von der zuvor genannten Zahl - keine hinreichende Erfolgsaussicht bereits nach zweimaliger vollständiger Durchführung der Maßnahmen, wenn in beiden Fällen keine Befruchtung eingetreten ist.

Bei Methodenwechsel zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion nach dem ersten In-vitro-Fertilisation-Behandlungszyklus mit totalem Fertilisationsversagen besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn in beiden Zyklen (IVF und ICSI) keine Befruchtung eingetreten ist.

3. Beihilfefähige Aufwendungen für Einzelleistungen

Beihilfefähig sind - je nach gewähltem Verfahren - die Aufwendungen für folgende Leistungen:

3.1 erforderliche Laboruntersuchungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Nrn. 1 und 3 TPG-GewV bei beiden Ehepartnern (Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ab; im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1 Buchst. d und e TPG-GewV) vor jeder Keimzellgewinnung sowie zusätzlich Anti-HIV-1,2 bei beiden Ehepartnern vor erstmaligem Beginn des Reproduktionsfalles,
3.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Aufbereitung des männlichen Samens - ggf. einschließlich der Kapazitation (das bedeutet Reifung der Samenzellen, ohne die eine Befruchtung der Eizelle nicht möglich ist) -,
3.3 Durchführung der hormonellen Stimulationsbehandlung (nur bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5),
3.4 Laboratoriumsmedizinische Bestimmungen von luteinisierendem Hormon, Östradiol und Progesteron,
3.5 sonografische Untersuchungen,
3.6 Ultraschallgezielte oder laparoskopische Eizellentnahme (nur bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5),
3.7 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen, einschließlich der mikroskopischen Beurteilung der Reifestadien der Eizellen (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4) oder der Eizellkultur (bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5),
3.8 Insemination (bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2), Embryo-Transfer (bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5) und intratubarer Gameten-Transfer (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4),
3.9 Beratung des Ehepaares.

4. Zurechnung der Aufwendungen

Beihilfe wird zu den Aufwendungen für Leistungen gewährt, die bei der oder dem Beihilfeberechtigten durchgeführt werden. Aufwendungen für Leistungen bei der Ehegattin oder dem Ehegatten sind nur beihilfefähig, wenn diese oder dieser keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung hat oder der Gesamtbetrag ihrer oder seiner Einkünfte die Grenze gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund werden

4.1 dem Ehemann die Aufwendungen für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, ggf. einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie erforderlicher Laboruntersuchungen, stehen, ebenso wie Aufwendungen für die Beratung (Beratung über die speziellen Risiken) vor einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion und die ggf. in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung und
4.2 der Ehefrau die Aufwendungen für Leistungen für die Beratung des Ehepaares über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte (nicht nur im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren, sondern auch auf die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau) der künstlichen Befruchtung mittels intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen, In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer) oder intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), sowie die Aufwendungen für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen

zugerechnet.

5. Von der Beihilfefähigkeit ausgenommene Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

5.1 die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation;
5.2 Maßnahmen, die über solche zur künstlichen Befruchtung hinausgehen, wie die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen; abweichend hiervon sind Aufwendungen für eine Kryokonservierung von Samenzellen in medizinisch begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Diagnose Azoospermie, beihilfefähig;
5.3 Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die nicht wegen einer Erkrankung notwendig war.

6. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach vorheriger Schwangerschaft

Nach der Geburt eines Kindes sind - sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - Aufwendungen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn eine sog. „klinische Schwangerschaft” (z.B. Nachweis durch Ultraschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.

7. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft.

________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)