Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
RdErl. d. MK v. 1.11.2018 - 33 - 81025/26 (Nds. GVBl. Nr. 12/2018 S. 701) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VOAK) vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 130, SVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2018 (Nds. GVBl. S. 234) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)“ vom 2.5.2005 (SVBl. S. 285), geändert durch RdErl. d. MK vom 7.6.2011 (SVBl. S. 223) – VORIS 22410 –

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2011 wie folgt geändert:

  1. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
    „3.3 Auf die Dauer der nachzuweisenden Berufstätigkeit werden Zeiten des Wehrdienstes, des Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes sowie eines Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz angerechnet.“
  2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Ein Fremdsprachenzertifikat eines anerkannten Anbieters auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird als Nachweis anerkannt.“
    b)
    In Nr. 5.2 wird die Bezeichnung des Erlasses „Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft“ durch die Bezeichnung „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ ersetzt.
  3. In Nr. 6.2 wird das Wort „Rahmenrichtlinien“ durch die Worte „Lehrplänen (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien)“ ersetzt.
  4. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 8.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen; im Vorkurs erfolgt der Eintrag in Form einer Notenziffer, in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase in Form einer Punktzahl.“
    b)
    In Nr. 8.14 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund“ eingefügt.
  5. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 9.3 wird gestrichen.
    b)
    Die bisherige Nr. 9.4 wird Nr. 9.3.
  6. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nr. 10.6 werden die Worte „Rahmenrichtlinien und“ durch die Worte „Lehrpläne (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder“ ersetzt.
    b)
    Nr. 10.10 erhält folgende Fassung:
    „10.10 Sport kann als fünftes Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungsbewertung erfolgt nach Nr. 8.7.“
    c)
    Nr. 10.12 erhält folgende Fassung:
    „10.12 In der Einführungsphase werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben, und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In der Einführungsphase kann eine Klausur in den modernen Fremdsprachen durch eine Überprüfung der Teilkompetenz „Sprechen“ ersetzt werden.“
    d)
    Es wird folgende Nr. 10.13 angefügt:
    „10.13 In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen, sind auch mehr als die nach Nr. 10.12 vorgesehenen und dafür kürzere Klausuren zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben.“
  7. Nr. 11.1 erhält folgende Fassung:
    „Nr. 3.7 des Erlasses „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ gilt nicht für die Versetzungskonferenz in der Einführungsphase.“
  8. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nr. 12.5 Satz 5 werden die Worte „vierstündigem und zweistündigem Unterricht“ durch die Worte „fünfstündigem und drei- oder zweistündigem Unterricht“ ersetzt.
    b)
    Nr. 12.9 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 1 werden die Worte „jeweils zwei Klausuren“ durch die Worte „wird jeweils eine Klausur“ ersetzt.
    bb)
    Satz 5 wird durch folgende neue Sätze 5 bis 9 ersetzt:
    „In den modernen Fremdsprachen werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausuraufgabe überprüft. Die Überprüfung der Teilkompetenz „Sprechen“ kann an die Stelle einer Klausur treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach Nr. 10.9. Sofern eine Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird und die Fachkonferenz entscheidet, dass die Sprechprüfung eine Klausur ersetzen soll, findet die Sprechprüfung in einem Schulhalbjahr statt, in dem zwei Klausuren geschrieben werden. Das Ergebnis tritt in diesem Fall an die Stelle der Klausur. Sofern die Fremdsprache nicht als Prüfungsfach gewählt wird und nur eine Klausur im Schulhalbjahr zu schreiben ist, tritt das Ergebnis der Sprechprüfung ebenfalls an die Stelle der Klausur.“
    c)
    Nr. 12.13 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Die Überschrift erhält folgende Fassung:
    „Besondere Lernleistung und Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung“
    bb)
    Nr. 12.13 erhält folgende Fassung:
    „12.13 Für die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 AVO-GOBAK und Nr. 11 EBAVO- GOBAK und für die Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 AVOGOBAK und Nr. 10.6 EB-AVO-GOBAK.“
  9. In Nr. 13.2 werden die Worte „wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und“ durch die Worte „wenn für das Fach Lehrpläne (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) und Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder“ ersetzt.
  10. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 16.3 erhält folgende Fassung:
    „16.3 Wer in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, jedoch die Schule verlässt, erhält eine Bemerkung auf dem Abgangszeugnis mit folgendem Wortlaut: „Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I.““
    b)
    Es wird folgende Nr. 16.5 angefügt:
    „16.5 Auf dem Abgangszeugnis ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter „Bemerkungen“ aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).“
  11. Nummer 17 erhält folgende Fassung:

    „17 - Zu § 17

    17.1 Die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in Nr. 12.5 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/ 2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

    17.2 Die Regelungen zur Präsentationsprüfung in Nr. 12.13 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.

    17.3 Die Regelungen zu der Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in das Abgangszeugnis in Nr. 16.5 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/ 2021 ein Abgangszeugnis erhalten.“

  12. In der Anlage 1 erhalten die Seite 1 „Muster Studienbuch – erste Seite –” und die Seite 3 „Muster Studienbuch, Einführungsphase“ die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  13. In der Anlage 2 erhält die Seite 3 „Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase – zweite Seite – “ die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Anlage
(zu Nr. 12)

"Anlage 1
(zu Nr. 8.6)

Muster Studienbuch - erste Seite -
(Name der Schule, Schulort)

Name: _______________________________________KennNr.: ______________________
Vorname: __________________________________________________________________
Geburtstag:_________________ Geburtsort: ______________________________________
Wohnort: __________________ Straße: __________________________________________
__________________________________________________________________________
Konfession: ________________________________

Eintritt in die gymnasiale Oberstufe:

Schule: ______________________________________ Datum: _______________________

Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau:

1. Prüfungsfach: __________________________
2. Prüfungsfach: __________________________
3. Prüfungsfach: __________________________

Tutorin/Tutor: ________________________________________________________________

Änderungen: ________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________

Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Auflagen des Niedersächsischen Kultusministeriums entsprechenden Bildungsweges anerkannt.
Sind in das Studienbuch die Eintragungen für den Vorkurs und die Einführungsphase vorzunehmen, so sind alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen. Am Ende eines Schulhalbjahres wird für jedes Fach das erreichte Leistungsergebnis in allen Bewertungsspalten im Vorkurs als Notenziffer und in der Einführungsphase als Punktzahl eingetragen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bestätigt durch Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung.
In der Qualifikationsphase werden die erreichten Leistungsergebnisse für jedes belegte Fach am Ende eines Schulhalbjahres als Punktzahl in einfacher Wertung eingetragen; bei einstelligen Punktzahlen ist eine vorangestellte 0 zu schreiben. Die ordnungsgemäße Eintragung bestätigt die Tutorin oder der Tutor durch Unterschrift.
Am Ende des Schulhalbjahres muss das Studienbuch der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Unterschrift vorgelegt und von ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Vertretung unterschrieben werden.


Muster Studienbuch, Einführungsphase

Einführungsphase, ____ .Schulhalbjahr

Schuljahr ___/___

Name der Schule, Schulort _________________________________________________

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort Kenn-Nr.

LEISTUNGEN

Pflicht- und Wahlpflichtfächer
Fach Bewertung
   
   
   
   
   
   
 
Fach Bewertung
   
   
   
   
   
   

Wahlfächer mit Leistungsbewertung

Fach Nr. Thema Bewertung
       
 
       
 
       
 

Wahlunterricht ohne Leistungsbewertung
(Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, Projekte)

Fach Nr. Thema Bewertung
       
 
       
 

Bemerkungen

_____________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________

Ort und Datum __________________

____________________ ________________________ ________________________
Die Klassenlehrerin / Der Klassenlehrer Die Schulleiterin / Der Schulleiter Unterschrift der Schülerin / des Schülers
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Notenskala sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
  + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 5
Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00

(zu Nr. 13)

"Anlage 1
(zu Nr. 16.1)

Muster Abgangszeugnis, Einführungsphase - zweite Seite -

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort Kenn-Nr.

LEISTUNGEN

Pflicht- und Wahlpflichtfächer
Fach Bewertung
   
   
   
   
   
   
 
Fach Bewertung
   
   
   
   
   
   

Wahlfächer mit Leistungsbewertung

Fach Thema Bewertung
     
 
     
 
     
 

Wahlunterricht ohne Leistungsbewertung
(Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, Projekte)

Fach Thema Bewertung
     
 
     
 

Bemerkungen

_____________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________

Ort und Datum __________________

____________________ Siegel ________________________
Die Klassenlehrerin / Der Klassenlehrer   Die Schulleiterin / Der Schulleiter
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Notenskala sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
  + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 5
Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)