Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg sowie der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen
Vom 1.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 15/2018 S. 234; SVBl. 12/2018 S. 694) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2, des § 13 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 60 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird verordnet::

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg

Die Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 336), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „in der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden“ durch die Worte „die Leistungen am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten bewertet worden sein“ ersetzt.
  2. § 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    „(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre von der Schule einzutragen sind.

    (2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet:

    sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 15, 14 oder 13 Punkte,
    gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 12, 11 oder 10 Punkte,
    befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 9, 8 oder 7 Punkte,
    ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 6, 5 oder 4 Punkte,
    mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 3, 2 oder 1 Punkt,
    ungenügend (6) = =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 Punkte.

    3Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Vorkurs mit einer in Satz 2 genannten Note bewertet.“

  3. § 9 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    3Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflichtund Wahlunterricht sowie die Teilnahmeverpflichtungen ergeben sich aus der Anlage 1.“

    b)
    Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
    c)
    Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) entsprechend.“

  4. § 10 erhält folgende Fassung:

    㤠10
    Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase

    (1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 2Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht sowie die Belegungsverpflichtungen ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.

    (2) 1In der Einführungsphase werden im Rahmen des Wahlunterrichts zusätzlich Arbeitsgemeinschaften, Projekte und zusätzlicher Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten angeboten. 2Der Unterrichtsumfang ergibt sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.“

  5. § 11 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 3 ersetzt:

    „(1) Am Ende der Einführungsphase findet im Abendgymnasium und im Kolleg eine Versetzung statt.

    (2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen

    1. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder
    2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten

    bewertet worden sind. 3Bei einem Wechsel der Fächer ist die Beurteilung in dem Fach zugrunde zu legen, in das gewechselt worden ist. 4Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend.

    (3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflichtund Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:

    1. mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern, darunter höchstens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, durch mit mindestens 6 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Faches und des Ausgleichsfaches mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
    2. mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

    3Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 2 für das Abendgymnasium und in der Anlage 3 für das Kolleg höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.“

    b)
    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  6. § 12 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule, und zwar

    1. am Abendgymnasium für
      a)
      den sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
      b)
      den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder
      c)
      den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit einer Naturwissenschaft und Mathematik,
    2. am Kolleg für
      a)
      den sprachlichen Schwerpunkt mit zwei fortgeführten Fremdsprachen oder mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
      b)
      den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder mit Kunst und Deutsch oder mit Musik und Mathematik oder mit Kunst und Mathematik,
      c)
      den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld oder
      d)
      den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder mit einer Naturwissenschaft und Mathematik oder mit einer Naturwissenschaft und Informatik oder mit Mathematik und Informatik.

    2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern, im Kolleg zusätzlich im Seminarfach erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, und Wahlfächer sowie die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach § 13 Abs. 4 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt.“

    b)
    In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „naturwissenschaftlichen“ durch die Worte „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ ersetzt.
  7. § 13 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Anlagen 4 und 5“ durch die Worte „der Anlage 6“ ersetzt.
    b)
    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf Wochenstunden unterrichtet werden.“

    bb)
    Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

    3Als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden unterrichtet werden; § 5 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.“

    cc)
    Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
    c)
    Die Absätze 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:

    „(5) 1Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat. 2Eine Fremdsprache kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren am Unterricht teilgenommen hat. 3Die Schule kann von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

    (6) 1Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn es mit vier Wochenstunden unterrichtet wird. 2Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht hat, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht, und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 3Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen. 4Im Prüfungsfach Sport werden Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.

    (7) 1Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. 2Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn Kunst oder Musik nicht als Prüfungsfach gewählt worden ist.“

    d)
    Absatz 8 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 2 wird die Verweisung „Absatz 2 Satz 3“ durch die Verweisung „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

    3Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK) durchgeführt.“

    e)
    In Absatz 9 wird die Verweisung „§ 15 Abs. 7 AVOGOBAK“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 6 AVOGOBAK“ ersetzt.
  8. § 14 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „aus den Anlagen 4 und 5“ durch die Worte „für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5“ ersetzt.
    b)
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen für ein Schulhalbjahr kann ein Fach nur einmal angerechnet werden.“

  9. § 16 erhält folgende Fassung:

    㤠16
    Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I

    1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.“

  10. § 17 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und die Regelung über die Wahl des Faches Informatik als Schwerpunktfach in Anlage 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.“

    b)
    Es werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

    „(3) § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3, die Regelung zur Stündigkeit von Sport als Prüfungsfach in § 13 Abs. 6 Satz 1 und die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in den Anlagen 4 und 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

    (4) § 13 Abs. 7 Satz 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.

    (5) § 13 Abs. 8 Satz 3 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.“

  11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Die Zeile „Wahlunterricht“ wird wie folgt geändert:

    Dem Wort „Wahlunterricht“ wird das Fußnotenzeichen „4)“ angefügt und in der Spalte „Wochenstunden“ wird die Angabe „+4)“gestrichen.

    b)
    Die Fußnote 4 erhält folgende Fassung:

    4) Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Pflicht- und Wahlpflichtunterricht am Abendgymnasium nicht insgesamt vierzehn Wochenstunden und am Kolleg nicht insgesamt zwanzig Wochenstunden erreichen, müssen in erforderlichem Umfang Wahlunterricht besuchen. Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen.“

  12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der Klammerzusatz „(zu § 10 Abs. 1 Satz 3)“ wird durch den Klammerzusatz „(zu § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.
    b)
    Die Zeile „Wahlunterricht“ wird wie folgt geändert:

    Dem Wort „Wahlunterricht“ wird das Fußnotenzeichen „4)“ angefügt und in der Spalte „Wochenstunden“ wird die Angabe „_4)“ gestrichen.

    c)
    Die Fußnoten 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    4) Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen.

    5) Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.“

  13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der Klammerzusatz „(zu § 10 Abs. 1 Satz 3)“ wird durch den Klammerzusatz „(zu § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.
    b)
    In der Zeile „Pflichtunterricht“ werden in der Spalte „Fächer“ die Worte „Kunst oder Musik“ durch die Worte „Kunst, Musik, Darstellendes Spiel“ ersetzt.
    c)
    In der Zeile „Wahlpflichtunterricht“ werden in der Spalte „Fächer“ nach dem Klammerzusatz „(Physik, Chemie oder Biologie)“ die Worte „oder eine Naturwissenschaft und Informatik“ eingefügt.
    d)
    Die Zeile „Wahlunterricht“ wird wie folgt geändert:
    aa)
    Dem Wort „Wahlunterricht“ wird das Fußnotenzeichen „6)“ angefügt und in der Spalte „Wochenstunden“ wird das Fußnotenzeichen „6)“ gestrichen.
    bb)
    Bei dem Fach „Sporttheorie“ wird in der Spalte „Wochenstunden“ die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
    e)
    Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

    2) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt worden ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr.“

    f)
    Die Fußnoten 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

    6) Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu belegen.

    7) Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.

    8) Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht worden ist, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht (§ 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2).“

  14. Die Anlagen 4 bis 6 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen

Die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 163), wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen“.

  2. In § 1 werden die Worte „in der gymnasialen Oberstufe“ durch die Worte „des Sekundarbereichs II des Gymnasiums, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.


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