Aktuelle Hinweise für Ganztagsschulen
Bek. d. MK v. 22.9.2022 - 25 - 81005 (SVBl. 11/2022 S. 620)
Das Niedersächsische Kultusministerium weist auf folgende Fristen hin:
Neuanträge zum Schuljahr 2023/2024
(1) Für das Schuljahr 2023/2024 sind
- Neuanträge auf Errichtung einer Ganztagsschule,
- Anträge auf Änderung der Organisationsform sowie
- Anträge zur Errichtung von Schulzügen abweichender Organisationsform
bis zum 1. Dezember 2022 bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zu stellen, vgl. Nr. 10 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -.
(2) Der Vordruck (Anlage 4 des o. a. Erlasses) ist zu verwenden.
(3) Für die Erteilung der Genehmigung i. S. des o. a. Erlasses ist u. a. die Zustimmung des Schulträgers - sofern nicht Antragsteller - sowie die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung erforderlich.
Anträge auf Änderung des Ganztagsbudgets zum Schuljahr 2023/2024
(1) Die Ganztagsschule erhält einen Zuschlag für einen Zusatzbedarf an Lehrkräftestunden zur Ausgestaltung der Ganztagsschule, vgl. Nr. 4 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -. Von dem genannten Zuschlag können anteilig Lehrkräftestunden kapitalisiert werden. Nach Nr. 4.3 des o. a. Erlasses soll der Anteil an Lehrkräftestunden 60 % des gesamten Zusatzbedarfes für den Ganztagsbetrieb nicht unterschreiten.
(2) Das bestehende Verhältnis von Lehrkräftestunden zu kapitalisierten Lehrkräftestunden / Budget kann jährlich an die Erfordernisse angepasst werden.
(3) Für das Schuljahr 2023/2024 werden die Schulen gebeten, dem jeweils zuständigen RLSB die Veränderungsbedarfe spätestens bis zum 1. Januar 2023 anzuzeigen. Der von den RLSB zur Verfügung gestellte Vordruck ist zu verwenden. Meldungen, die nach dem 1. Januar 2023 eingehen, können u. U. erst zum Schuljahr 2024/2025 berücksichtigt werden.
(4) Aus gegebenem Anlass wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die vorstehenden Hinweise ausschließlich auf die Kapitalisierung des Ganztagszusatzbedarfs gem. o. a. Erlass beziehen. Sie berühren nicht die folgende Regelung:
Bek. d. MK v. 19.12.2017 „Dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel an allgemein bildenden Schulen (Hinweise zum Antragsverfahren)“, SVBl. 2018, S. 63; ber. S. 121 (Budgetierung von max. bis zu 2 % der Lehrersollstunden, vgl. Nr. 2 des RdErl. d. MK v. 21.3.2019 „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -).
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