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Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
RdErl. d. MK v. 20.6.2017 - 41-84 002-Q (SVBl. 8/2017 S. 431), geändert durch RdErl. v. 21.2.2018 (SVBl. 4/2018 S. 180) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 23.2.2015 - Quereinstieg - (SVBl. S. 145) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 20.2.2014 - Sondermaßnahme BBS - (SVBl. S. 274), zuletzt geändert durch RdErl. v. 11.5.2017 (SVBl. S. 435) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK v. 29.2.2012 - Nichteignung - (SVBl. S. 223), geändert durch RdErl. d. MK v. 23.2.2015 (SVBl. S. 149) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. d. MK v. 28.8.2012 - Qualifizierung - (SVBl. S. 509) - VORIS 20411 -
e)
RdErl. d. MK v. 12.5.2011 - Auswahlverfahren (SVBl. S. 186) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. d. MK v. 20.6.2017 - Einstellungsverfahren Quereinstieg - (SVBl. S. 433) - VORIS 22410 -
g)
RdErl d. MK v. 29.7.2011 - Einstellungserlass - (SVBl S. 271) - VORIS 22410 -

Landesweit kann der Bedarf an Lehrkräften für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nicht mit Lehrkräften gedeckt werden, die grundständig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet wurden. Dabei gibt es regionale und fächerspezifische Besonderheiten.

Der Personenkreis der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht wird durch den „Quereinstieg“ auch für einen aufgrund einer anderweitigen Hochschulausbildung qualifizierten Personenkreis geöffnet.

1 Personenkreis

1.1 An berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich bewerben:

1.1.1 Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland ab geschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, aber

a)
die noch kein Verfahren zur Anerkennung ihrer im Ausland absolvierten Lehrerausbildung angestrebt oder abgeschlossen haben
b)
die bereits in Niedersachsen als Lehrkraft tätig waren und den im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens geforderten Anpassungslehrgang bzw. die geforderte Eignungsprüfung nicht absolviert haben
c)
bei denen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung / Gleichstellung nur noch fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Anteile eines zweiten Faches fehlen.

1.1.2 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ

a)
mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemeinen Unterrichtsfach,
b)
ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung,
c)
zwei Unterrichtsfächern entsprechend den fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien oder
d)
ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist,

zugeordnet werden kann.

1.2 Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schul dienst bereits gemäß Bezugserlass zu c) festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.

Zudem sind Personen, die eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang endgültig nicht erfolgreich beendet haben, ebenfalls nicht bewerbungsfähig.

Dies gilt auch für Einstellungen für Vertretungstätigkeiten oder Tätigkeiten aus dem Budget der Schule.

1.3 Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache müssen für den Lehrerberuf ausreichende Deutsch - kenntnisse in Wort und Schrift (Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen.

2 Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge

Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht in allen Schulformen gem. § 5 Abs 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) an berufsbildenden Schulen, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich zur Erteilung von Unterricht Personen aus dem unter Nr. 1 genannten Personenkreis bewerben.

3 Art des Hochschulabschlusses

Bewerbungen um Stellen an berufsbildenden Schulen, die entweder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

a)
Universitäres Diplom, Magister oder akkreditierten Master, außer Master of Education
b)
Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Darüber hinaus kann unter Maßgabe von Nr. 1.1.2 Nr. b dieses Erlasses im Rahmen der „Sondermaßnahme zur Einstellung von Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom (FH) oder einem Bachelorabschluss zum Erwerb der Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“ nach dem Bezugserlass zu b) im Einzelfall auch eine Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss erfolgen.

Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieser Abschlüsse sind eventuell abweichende Hochschulstrukturen bzw. abweichende Hochschulzugangsvoraussetzungen zu beachten.

Für die Unterrichtsfächer evangelische Religion oder katholische Religion ist als zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung der Nachweis der Möglichkeit zur Erlangung der Vokation bzw. der Missio Canonica vorzulegen.

4 Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeit

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird gem. Bezugserlass zu f) durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu Fächern nach Nr. 1.1.2 vorgenommen.

Soweit erforderlich wird die Prüfung auch bezüglich der Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach § 8 Abs 1 Satz 1 NLVO-Bildung vorgenommen. Zweifelsfälle können dem Niedersächsischen Kultusministerium vorgelegt werden.

Die Bewerbungsfähigkeit für befristete Einstellungen wird durch die einstellende Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bezugserlasses zu f) festgestellt; ggf. ist die Unterstützung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde einzuholen.

5 Fächer und Fachrichtungen

5.1 Für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung auf der Grundlage eines Studienfachs, in der Regel das Hauptfach des Studiums, müssen fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten orientiert an den Vorgaben der Nds.MasterVO-Lehr für die Anforderungen an das Studium der beruflichen Fachrichtungen nachgewiesen werden.

Sofern die vorstehende Qualitätsanforderung für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung erfüllt ist, müssen für die Zuordnung eines Unterrichtfaches die fachbezogenen Inhalte mindestens durch Vordiplome oder Bachelorabschlüsse oder durch Teilprüfungen auf dem Niveau fachbezogener Zwischenprüfungen im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten nachgewiesen sein.

5.2 Für die Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach für ein Fach des Lehramtes an Gymnasien nach Ziffern 1.1.2 c und d gelten die Anforderungen des Bezugserlasses zu a) bezogen auf das Lehramt an Gymnasien.

6 Bewerberauswahl

6.1 Einbeziehung in das Auswahlverfahren

Können für Stellen an berufsbildenden Schulen keine Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das geforderte Lehramt gefunden werden, die über das ausgeschriebene Lehramt und die ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächer verfügen, entscheidet die jeweilige Schule bezogen auf jede Stellenausschreibung, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird.

Abweichend vom Bezugserlass zu g) dürfen auch Bewerberinnen und Bewerber auf Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt „berufliche Fachrichtung“ und Unterrichtsfach „beliebig“ eingestellt werden, wenn deren Studienabschluss der über die Ausschreibung geforderten beruflichen Fachrichtung zugeordnet werden kann.

Darüber hinaus können abweichend vom Bezugserlass zu g) auch Bewerberinnen und Bewerber auf Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt „Unterrichtsfach“ und einem weiteren „beliebigen“ Unterrichtsfach eingestellt werden, wenn deren Studienabschluss dem über die Ausschreibung geforderten Unterrichtsfach zugeordnet werden kann.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschlüsse ausschließlich einem allgemeinen Unterrichtsfach zugeordnet werden können, dürfen nur in Auswahlverfahren für Stellen, die mit Schwerpunkt Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, einbezogen werden.

6.2 Auswahlentscheidung

Das Auswahlverfahren ist entsprechend den Regelungen des Bezugserlasses zu e) durchzuführen.

Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst durch die Niedersächsische Landesschulbehörde nach Bezugserlass zu f). Ein Einstellungsangebot durch die Schule erfolgt daher zunächst zwingend mit dem Vorbehalt der abschließenden Prü fung der personenbezogenen Bewerbungsfähigkeit sowie der Bewerbungsfähigkeit auf die konkrete Stelle.

7 Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis

7.1 An berufsbildenden Schulen ist eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung sowie die sonstigen beamtenrecht - lichen Voraussetzungen erfüllt sind.

7.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, erfolgt eine Einstellung in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Bestand innerhalb der vergangenen drei Jahre bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen, ist zu prüfen, ob noch ein befristeter Vertrag mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen werden kann.

7.2.1 Eine Einstellung von Personen nach Ziffer 3. b, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums mit Master of Education noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst, möglich. Auf den Bezugserlass zu c) weise ich hin.

Eine unbefristete Einstellung dieser Personen in den niedersächsischen Schuldienst kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre und die Bewerberin oder der Bewerber bei einer beabsichtigten Einstellung ein Bedarfsfach für das jeweilige Lehramt vorweist.

Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung und entsprechend auch eine Verbeamtung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem unter Nr. 3 Abs. 1 Ziffer b genannten Hochschulabschluss auf der Grundlage des § 8 NLVO-Bildung ist nicht möglich.

7.2.2 Eine Einstellung von Personen mit einem Hochschulabschluss nach Nr. 1.1.2 b kann ausschließlich bezogen auf die Zuordnung einer beruflichen Fachrichtung erfolgen. Sofern die Einstellung mit dem Ziel des Erwerbs der Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt, müssen Studienleistungen nach 9.3 dieses Erlasses zum Nachweis eines zweiten Fachs (allgemeines Unterrichtsfach) nach der Einstellung berufsbegleitend nachgeholt werden. Der Arbeitsvertrag ist mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung als Nebenabrede gem. § 21 TzBfG zu versehen, in der festzuhalten ist, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn vor Ablauf der Maximaldauer der Qualifizierung ein Teil der zu erbringenden Studienleistungen endgültig nicht bestanden ist.

7.2.3 Eine Einstellung von Personen mit einem Abschluss nach Nr. 1.1.2 d ausschließlich mit der Zuordnungsmöglichkeit eines Unterrichtsfaches erfolgt in der Regel in Form eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG. Ziel ist die Entfristung des Vertrages bei erfolgreichem Abschluss der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung.

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt der Erwerb einer Lehrund Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angestrebt wird, sind noch ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen mindestens in Form des Nachweises von Studienleistungen und einer berufspraktischen Tätigkeit für eine berufliche Fachrichtung zu erbringen.

8 Eingruppierung

Die Eingruppierung einer Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von der nachgewiesenen Qualifikation und Tätigkeit nach der Anlage zum TV EntgO-L.

9 Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme

Unabhängig davon, ob die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt, beginnt mit der Einstellung grundsätzlich eine 18-monatige berufsbegleitende päda - gogisch-didaktische Qualifizierung, in der die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der didaktischen und methodischen Lehrtätigkeit erfolgt.

Das erfolgreiche Absolvieren der Qualifizierungsmaßnahme ist grundsätzlich Voraussetzung für eine unbefristete Tätigkeit im Niedersächsischen Schuldienst. Dies bedeutet für Beschäftigte, die über einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem § 14 Abs. 2 TzBfG verfügen, dass nach Ende dieses Arbeitsvertrages kein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. Bei Beschäftigten, mit denen ein Arbeitsvertrag mit auflösender Bedingung gem § 21 TzBfG abgeschlossen wurde, ist ein Kündigungsverfahren zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einzuleiten.

9.1 Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ist für Lehrkräfte, die über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und damit i. d. R. im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt sind, durch Bezugserlass zu d) geregelt.

9.2 Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme für tarifbeschäftigte Lehrkräfte umfasst die pädagogisch-didaktische Qualifizierung am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und die schulinterne Qualifizierung. Die pädagogisch-didaktische Qualifizierung umfasst die Teilnahme an Veranstaltungen des Studienseminars insbesondere in dem dem Studienabschluss zugeordneten Fach bzw. den Fächern. Dies betrifft insbesondere den Besuch der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare einschließlich der geforderten Unterrichtsbesuche. Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind mindestens vier Unterrichtsbesuche durch das Studienseminar vorzusehen.

Die Nr. 2.7. Satz 2 des Bezugserlasses zu d) gilt entsprechend.

9.3. Lehrkräfte, die nach 1.1.2 b mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehr- und Laufbahnbefähigung im Tarifbeschäftigtenverhältnis nach 7.2.2 eingestellt wurden, müssen während der Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend an einer Hochschule Studienleistungen nach § 6 Nds Master VO-Lehr für ein allgemeines Unterrichtsfach im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten erbringen. Die Teilnahme am entsprechenden Fachseminar im Rahmen der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung kann frühestens mit dem Nachweis von 25 Leistungspunkten im Unterrichtsfach beginnen. Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung ist nach Erwerb der erforderlichen Studienleistungen frühestens nach einer vierjährigen beruflichen Tätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

9.4 Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind die zu Qualifizierenden nach Nr. 9.1 und 9.2 dieses Erlasses grundsätzlich in beiden Fächern in der Regel in allen Schulformen des berufsbildenden Schulwesens, insbesondere auch am Beruflichen Gymnasium oder der Fachoberschule, einzusetzen.

Werden entsprechende Schulformen an der einzelnen Schule nicht angeboten, so sollte den zu Qualifizierenden die Möglichkeit einer Hospitation an einer entsprechenden Schulform an einer anderen berufsbildenden Schule eingeräumt werden.

10 Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.6.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Die Regelungen der Nummern 1.2, 3.2, 4.2, 6 Abs. 5 und 7 Abs. 1 (hinsichtlich der Einstellung an berufsbildenden Schulen) des Bezugserlasses zu a) treten mit Ablauf des 31.5.2017 außer Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)