Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
RdErl. d. MK v. 6.6.2019 - 42-84 002-Q (SVBl. 7/2019 S. 347), geändert durch RdErl. vom 27.8.2024 (SVBl. 10/2024 S. 538) - VORIS 22410 -
- Bezug:
- a)
- RdErl. v. 23.2.2015 (SVBl. S. 145 - Quereinstieg allgemein bildende Schulen), geändert durch RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431) - VORIS 22410 -
- b)
- RdErl. v. 20.2.2014 (SVBl. S. 274 - Sondermaßnahme BBS), geändert durch RdErl. v. 11.5.2017 (SVBl. S. 435) - VORIS 22410 -
- c)
- RdErl. v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509 - Qualifizierungserlass) - VORIS 20411 -
- d)
- RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 433 - Einstellungsverfahren Quereinstieg) - VORIS 22410 -
- e)
- RdErl. v. 27.7.2018 (SVBl. S. 641 - Einstellungserlass) - VORIS 22410 -
- f)
- RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431 - Einstellung von Lehrkräften an BBS - Quereinstieg BBS), geändert durch RdErl. v. 21.2.2018 (SVBl. S. 180) - VORIS 22410 -
Landesweit kann der Bedarf an Lehrkräften für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nicht mit Lehrkräften gedeckt werden, die grundständig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet wurden. Dabei gibt es regionale und fächerspezifische Besonderheiten.
Der Personenkreis der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht wird wie bisher durch den „Quereinstieg“ auch für einen aufgrund einer anderweitigen Hochschulausbildung qualifizierten Personenkreis ergänzt.
Der neugefasste Erlass verfolgt den Zweck der Vereinheitlichung der Vorgaben und des Verfahrens und soll zur Verkürzung der Prüfverfahren, der Verwaltungsverfahren an der Schule und der Verwaltungsverfahren an der Niedersächsischen Landesschulbehörde und damit der Zufriedenheit der Schulen in der Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung dienen.
Die Vorgaben sind einheitlich sowohl für die Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle als auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses nach § 8 NLVO-Bildung anzuwenden.
1. Personenkreis
1.1 An berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich bewerben:
1.1.1 Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, aber
- a)
- noch kein Verfahren zur Anerkennung ihrer im Ausland absolvierten Lehrerausbildung angestrebt oder abgeschlossen haben
- b)
- bereits in Niedersachsen als Lehrkraft tätig waren und den im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens geforderten Anpassungslehrgang bzw. die geforderte Eignungsprüfung nicht absolviert haben
- c)
- bei denen im Rahmen eines in Niedersachsen durchgeführten Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung / Gleichstellung nur noch fachwissenschaftliche und / oder fachdidaktische Anteile eines zweiten Faches fehlen.
1.1.2 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ
- a)
- mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach,
- b)
- ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung,
- c)
- zwei Unterrichtsfächern entsprechend der fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien oder
- d)
- ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist,
zugeordnet werden kann.
1.2 Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.
Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die
- a)
- die Staatsprüfung bzw. 2. Staatsprüfung für Lehrämter endgültig nicht bestanden haben,
- b)
- den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können,
- c)
- eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang endgültig nicht erfolgreich beendet haben,
- d)
- wegen Nichteignung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurden,
- e)
- bereits einmal aus dem Schuldienst nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden
- f)
- vor Ende einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung entlassen wurden oder
- g)
- deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung nicht entfristet wurde.
Dies gilt auch für in anderen Ländern nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen.
1.3 Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache müssen für den Lehrerberuf ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Prüfungsbescheinigung zu führen. In Ausnahmefällen kann ein Sprachfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
2. Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge
Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht in allen Schulformen gem. § 5 Abs 2 NSchG an berufsbildenden Schulen, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich zur Erteilung von Unterricht Personen aus dem unter Nr 1.1 genannten Personenkreis bewerben.
Nrn. 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
3 Art des Hochschulabschlusses
Bewerbungen um Stellen an berufsbildenden Schulen, die entweder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:
- a)
- Universitäres Diplom, Magister oder akkreditierten Master, außer Master of Education
- b)
- Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Darüber hinaus kann eine Einstellung unter Maßgabe von Nr. 1.1.2 b dieses Erlasses im Rahmen der „Sondermaßnahme zur Einstellung von Absolventinnen und Absolventen mit einem mit Diplom (FH) oder einem Bachelorabschluss abgeschlossenen fachwissenschaftlichen Studium“ erfolgen. In Weiterbildungsstudiengängen und Berufsakademien erworbene Abschlüsse erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht.
Die Sondermaßnahme dient dem Erwerb der Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieser Abschlüsse sind eventuell abweichende Hochschulstrukturen bzw. abweichende Hochschulzugangsvoraussetzungen zu beachten. Die Bewerberin / der Bewerber ist aufzufordern, eine Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) vorzulegen.
Für die Unterrichtsfächer evangelische Religion oder katholische Religion ist als zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung der Nachweis der Möglichkeit zur Erlangung der Vokation bzw. der Missio Canonica durch Bestätigung der entsprechenden Kirchen vorzulegen.
4. Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeit
Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird gem. Bezugserlass zu e) durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu Fächern nach Nr. 1.1.2 vorgenommen.
Soweit erforderlich wird die Prüfung auch bezüglich der Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung vorgenommen. Zweifelsfälle sind dem Niedersächsischen Kultusministerium vorzulegen.
Die Bewerbungsfähigkeit für befristete Einstellungen wird durch die einstellende Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bezugserlasses zu d) festgestellt, ggf. ist die Unterstützung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde einzuholen.
Der Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten analog zu § 6 Abs. 7 Nds. MasterVO-Lehr und der Anlage 5 zur Nds. MasterVO-Lehr ist für eine Feststellung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle oder der Gleichwertigkeit nach § 8 NLVO-Bildung nicht erforderlich.
5. Fächer und Fachrichtungen
5.1 Für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung auf der Grundlage eines Studienfachs, in der Regel das Hauptfach des Studiums, müssen fachbezogene Studienund Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten orientiert an den Vorgaben der Nds. MasterVO-Lehr für die Anforderungen an das Studium der beruflichen Fachrichtungen nachgewiesen werden.
Die Zuordnung kann auch auf ein festgelegtes Profil bzw. einen Schwerpunkt innerhalb der beruflichen Fachrichtung erfolgen, sofern die KMK Vorgaben für das jeweilige Fach entsprechende Profilbildungen zulässt. In diesen Fällen sind der Beurteilung zur Zuordnung die Anforderungen für das einzelne Profil zu Grunde zu legen. Grundlagenmodule für die einzelne berufliche Fachrichtung sind in jedem Fall nachzuweisen.
Sofern die vorstehende Anforderung für die Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung erfüllt ist, müssen für die Zuordnung eines Unterrichtsfaches oder der Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches die fachbezogenen Inhalte mindestens durch Vordiplome oder Bachelorabschlüsse oder durch Teilprüfungen auf dem Niveau fachbezogener einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten nachgewiesen sein.
Dabei sollen die wesentlichen für das Unterrichtsfach erforderlichen Kenntnisse, bezogen auf die Anforderungen an Lehrkräfte für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nachgewiesen werden.
Orientierung für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Anforderungen bieten die KMK-Vorgaben für das entsprechende Fach. Eine Berücksichtigung nachgewiesener Studienleistungen sowohl für die Zuordnung der beruflichen Fachrichtung als auch des Unterrichtsfaches (oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches) ist dabei möglich. Fachwissenschaftliche Inhalte können dabei sowohl im Rahmen einzelner theoretisch ausgerichteter Module als auch im Rahmen von anwendungsorientierten Modulen nachgewiesen werden.
5.2. Für die Zuordnung zu mindestens einem Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien nach Nr. 1.1.2 c) und d) gelten die Anforderungen des Bezugserlasses zu a) bezogen auf das Lehramt an Gymnasien.
6. Bewerberauswahl
6.1 Einbeziehung in das Auswahlverfahren
Können für Stellen an berufsbildenden Schulen keine Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das geforderte Lehramt gefunden werden, die über das ausgeschriebene Lehramt und die ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächer verfügen, entscheidet die jeweilige Schule bezogen auf jede Stellenausschreibung, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung der Schulleitung im Einzelfall.
Abweichend vom Bezugserlass zu e) dürfen auch Bewerberinnen und Bewerber auf Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt „berufliche Fachrichtung“ und Unterrichtsfach „beliebig“ eingestellt werden, wenn deren Studienabschluss ausschließlich der über die Ausschreibung geforderten beruflichen Fachrichtung zugeordnet werden kann.
Darüber hinaus können abweichend vom Bezugserlass zu e) auch Bewerberinnen und Bewerber auf Stellenausschreibungen mit dem Schwerpunkt „Unterrichtsfach“ und einem weiteren „beliebigen“ Unterrichtsfach eingestellt werden, wenn deren Studienabschluss dem über die Ausschreibung geforderten Unterrichtsfach zugeordnet werden kann.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschlüsse ausschließlich einem allgemeinen Unterrichtsfach zugeordnet werden können, dürfen nur in Auswahlverfahren für Stellen, die mit Schwerpunkt Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, einbezogen werden.
6.2 Auswahlentscheidung
Das Auswahlverfahren ist entsprechend der Regelungen der Regelungen zum „Auswahlverfahren“ durchzuführen.
Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Ein Einstellungsangebot durch die Schule erfolgt daher zunächst zwingend mit dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der personenbezogenen Bewerbungsfähigkeit als auch der Bewerbungsfähigkeit auf die konkrete Stelle.
7. Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis
7.1 An berufsbildenden Schulen ist eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung der fachbezogenen Voraussetzungen nach § 8 NLVO-Bildung erfolgt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Nach Möglichkeit sollte diese Prüfung in einem einheitlichen Verfahrensschritt mit der Feststellung der Bewerbungsfähigkeit erfolgen.
Die einstellenden berufsbildenden Schulen sind zur Verkürzung der Verwaltungsverfahren gehalten, möglichst vollständige Bewerbungs- und Prüfungsunterlagen bei der niedersächsischen Landesschulbehörde vorzulegen.
7.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, erfolgt eine Einstellung in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Bestand bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen, ist zu prüfen, ob noch ein befristeter Vertrag mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen werden kann.
7.2.1 Eine Einstellung von Personen nach Nr. 3 b), die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums mit Master of Education noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst möglich. Auf Nr. 1.2 dieses Erlasses weise ich hin.
Eine unbefristete Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst dieser Personen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre und die Bewerberin oder der Bewerber bei einer beabsichtigten Einstellung ein Bedarfsfach für das jeweilige Lehramt vorweist.
Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung und entsprechend auch eine Verbeamtung von Bewerberinnen und Bewerber mit einem unter Nr. 3 b) genannten Hochschulabschluss auf der Grundlage des § 8 NLVOBildung ist nicht möglich.
7.2.2 Eine Einstellung von Personen mit einem Hochschulabschluss nach Nr. 1.1.2 b) kann ausschließlich bezogen auf die Zuordnung einer beruflichen Fachrichtung erfolgen. Sofern die Einstellung mit dem Ziel des Erwerbs der Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt, müssen Studienleistungen nach Nr. 9.3 dieses Erlasses zum Nachweis eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen nach der Einstellung berufsbegleitend nachgeholt werden. Der Arbeitsvertrag ist mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung als Nebenabrede gem. § 21 TzBfG zu versehen, in der festzuhalten ist, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn vor Ablauf der Maximaldauer der Qualifizierung ein Teil der zu erbringenden Studienleistungen endgültig nicht bestanden ist.
7.2.3 Eine Einstellung von Personen mit einem Abschluss nach Nr. 1.1.2 d) ausschließlich mit der Zuordnungsmöglichkeit eines Unterrichtsfaches erfolgt in der Regel in Form eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ziel ist die Entfristung des Vertrages bei erfolgreichem Abschluss der pädagogischdidaktischen Qualifizierung.
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angestrebt wird, sind noch ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen, mindestens in Form des Nachweises von Studienleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten bezogen auf die KMK-Anforderungen für eine berufliche Fachrichtung zu erbringen. Der Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten in der entsprechenden beruflichen Fachrichtung ist erwünscht.
8. Eingruppierung
Die Eingruppierung einer Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von der nachgewiesenen Qualifikation und Tätigkeit nach der Anlage zum TV EntgO-L.
9. Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme
Unabhängig davon, ob die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe oder im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt, beginnt mit der Einstellung grundsätzlich eine 18-monatige berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung, in der die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der didaktischen und methodischen Lehrtätigkeit erfolgt.
Die Gesamtverantwortung für die Ausgestaltung der pädagogisch- didaktischen Qualifizierung obliegt der jeweiligen Schulleitung. Bestandteil der Qualifizierung sind der regelmäßige Besuch der Veranstaltungen des Studienseminars einschließlich der vorgesehen Unterrichtsbesuche. Weiterhin sind schulinterne Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen. Die Schulleitung stellt unter Einbeziehung des Gutachtens des Studienseminars den Abschluss der Gesamtqualifizierung fest.
Das erfolgreiche Absolvieren der Qualifizierungsmaßnahme ist grundsätzlich Voraussetzung für eine unbefristete Tätigkeit im Niedersächsischen Schuldienst.
Sofern die Qualifizierungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, bedeutet dies für Beschäftigte, die über einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG verfügen, dass nach Ende dieses Arbeitsvertrages kein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. Bei Beschäftigten, mit denen ein Arbeitsvertrag mit auflösender Bedingung gem. § 21 TzBfG abgeschlossen wurde, ist ein Kündigungsverfahren zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einzuleiten.
9.1 Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ist für Lehrkräfte, die über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und damit i. d. R. im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt sind, durch Bezugserlass zu c) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
9.2 Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme für tarifbeschäftigte Lehrkräfte umfasst die pädagogisch-didaktische Qualifizierung am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und die schulinterne Qualifizierung. Die pädagogisch-didaktische Qualifizierung umfasst die Teilnahme an Veranstaltungen des Studienseminars insbesondere in dem dem Studienabschluss zugeordneten Fach bzw den Fächern. Dies betrifft insbesondere den Besuch der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare einschließlich der geforderten Unterrichtsbesuche. Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind mindestens 4 Unterrichtsbesuche durch das Studienseminar vorzusehen.
Nr. 2.7 Satz 3 des Bezugserlasses zu c gilt entsprechend.
9.3. Lehrkräfte, die nach Nr. 1.1.2 b) mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehr- und Laufbahnbefähigung im Tarifbeschäftigtenverhältnis nach Nr. 7.2.2 eingestellt wurden, müssen während der Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend an einer Hochschule Studienleistungen in Anlehnung an § 6 Nds. Master VO-Lehr für ein Unterrichtsfach oder Sonderpädagogik in der beruflichen Bildung im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten erbringen.
Sofern im Rahmen des nachgewiesenen Studienabschlusses bereits Teilleistungen in dem Unterrichtsfach erbracht wurden, so erfolgt eine Festlegung der ergänzend durch Studienleistungen nachzuweisenden Kenntnisse durch die Niedersächsische Landesschulbehörde im Rahmen der Prüfung nach Nr. 5 dieses Erlasses. Eine Berücksichtigung außerhochschulisch erworbener Kenntnisse anstelle zu erbringender Studienleistungen ist dabei ausgeschlossen.
Die Teilnahme am entsprechenden Fachseminar im Rahmen der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung kann frühestens mit dem Nachweis von 25 Leistungspunkten im Unterrichtsfach beginnen. Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung ist nach Erbringung der erforderlichen Studienleistungen frühestens nach einer mindestens vierjährigen beruflichen Tätigkeit an einer berufsbildenden Schule gemäß den Vorgaben des § 8 NLVO-Bildung möglich.
9.4 Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung sind die zu Qualifizierenden nach Nrn. 9.1. und 9.2 dieses Erlasses grundsätzlich in beiden Fächern, in der Regel in allen Schulformen des berufsbildenden Schulwesens, einzusetzen.
Für die zu Qualifizierenden, die gemäß § 8 NLVO-Bildung eine Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben haben, ist ein Einsatz in mindestens einem Fach im beruflichen Gymnasium oder in der Fachoberschule im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr vorzusehen. Sofern die Schule, an der die oder der zu Qualifizierende eingestellt worden ist, nicht über ein berufliches Gymnasium oder eine Fachoberschule verfügt, ist der Einsatz durch Teilabordnung an eine entsprechende Schulform einer anderen Schule vorzusehen.
10. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 6.6.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Der Bezugserlass zu f tritt mit Ablauf des 5.6.2019 außer Kraft.
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