Beratung für Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 01.03.2025 - 25-82110 (SVBl. 3/2025 S. 135) - VORIS 22410 -
- Bezug:
- RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 17.09.2018 (SVBl. S. 556, 710), geändert durch RdErl. v. 01.12.2023 (SVBl. S. 668) - VORIS 22410 -
Die bereits eingeführte Beratung für Berufs- und Studienorientierung wird als Beratung für Berufliche Orientierung an den Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen sowie an den Gymnasien und Gesamtschulen, die in jedem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) der Dezernate 2 und 3 angesiedelt ist, fortgeführt. Eine dezernatsübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Beraterinnen und Beratern für Berufliche Orientierung aller Schulformen ist dabei zwingend erforderlich. Die RLSB bilanzieren die Beratung und sorgen für die landesweit einheitliche Qualitätssicherung des Beratungsangebots. Sie berichten dem Niedersächsischen Kultusministerium über den Stand der Qualitätsentwicklung.
1. Stellung der Beraterinnen und Berater
Beraterinnen und Berater für Berufliche Orientierung sind Lehrkräfte an einer allgemein bildenden Schule mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien oder für das Lehramt für Sonderpädagogik, die bereits in ihrer Schule am Prozess der Beruflichen Orientierung mitwirken. Hinsichtlich der Beratungstätigkeit unterstehen sie dem jeweiligen RLSB, für das sie bestellt sind, und handeln in dessen Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten eng mit dieser Stelle zusammen. Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.
Die Aufgaben der Beratung sind i.d.R. Lehrkräften im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; die Beauftragung erfolgt i. d.R. für die Dauer von fünf Jahren. Gemäß § 15 Nds. ArbZVO-Schule werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beraterinnen und Berater in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen.
2. Kontingente
Die Anzahl der Beraterinnen und Berater sowie die Höhe der jeweiligen Anrechnungen werden von jedem RLSB in eigener Zuständigkeit festgelegt. Die im Einzelfall gewährten Anrechnungsstunden sollten in der Regel vier bis fünf Wochenstunden umfassen. Darüber hinaus können zusätzliche Anrechnungen für Beraterinnen und Berater, die an Fortbildungen in einem landesseitig zur Verfügung gestellten Kompetenzfeststellungsverfahren teilgenommen haben und die selbst weitere Lehrkräfte in diesem Verfahren fortbilden, im Umfang von in der Regel 0,5 Wochenstunden gewährt werden. Die Stundenentlastung sollte so gelegt werden, dass möglichst wöchentlich ein unterrichtsfreier Tag gewährleistet ist (i. d. R. Mittwoch). Insgesamt stehen Anrechnungsstunden im Umfang von 259 Stunden für Dezernat 2 und 221 Stunden für Dezernat 3 zur Verfügung.
| RSLB | Dezernat 2 | Dezernat 3 |
| Braunschweig | 44 | 50 |
| Hannover | 50 | 66 |
| Lüneburg | 66 | 50 |
| Osnabrück | 99 | 55 |
| Gesamt | 259 | 221 |
Bei der Beauftragung ist folgende Schlüsselnummer anzugeben: Schlüsselnummer 496.
3. Schwerpunkte der Beratung
- Beratung der Schulen bei der Entwicklung des schuleigenen Konzepts zur Beruflichen Orientierung sowie bei der Evaluation und Weiterentwicklung dieses Konzepts, Austausch über die Konzepte und Präsentation von Best-Practice-Modellen im Rahmen der Dienstbesprechungen zur Beruflichen Orientierung
- Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Beruflichen Orientierung inklusive Mitwirkung an Verfahren zur Auszeichnung von Schulen, z. B. mit dem Berufswahl-SIEGEL
- Beratung und Unterstützung der Schulen und Lehrkräfte bei Einführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung und beim Einsatz eines Kompetenzfeststellungsverfahrens
- Teilnahme an landesseitig angebotenen Fortbildungen in einem den Schulen zur Verfügung gestellten Kompetenzfeststellungsverfahren, um weitere Lehrkräfte in der Anwendung des Verfahrens zu beraten und zu unterstützen und bei Bedarf eigenständig fortzubilden zu können
- Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Praktikumsorganisation, insbesondere durch Koordination der Praktikumszeiträume für die Schulen im Zuständigkeitsbereich
- Gewinnung von Unternehmen als externe Partner sowie Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schulen Beteiligten, insbesondere der regionalen Netzwerkpartner, z. B. der Leitstellen Regionen des Lernens, der Bildungsregionen, der Agenturen für Arbeit und der Jugendberufsagenturen (JBA), Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner und Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen
- Unterstützung der schulfachlichen Dezernentin oder des schulfachlichen Dezernenten bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht im Rahmen der Beruflichen Orientierung
- Organisation und Durchführung von Dienstbesprechungen zur Beruflichen Orientierung mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich
- Entwicklung von Unterrichtsmaterialien zur Beruflichen Orientierung und deren Austausch zwischen den Schulen im Zuständigkeitsbereich sowie zwischen den Beraterinnen und Beratern für Berufliche Orientierung
- Unterstützung bei der Entwicklung von Fortbildungsmaßnahmen des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) und der Regionalen Kompetenzzentren
- Mitwirkung bei der Gestaltung von schulinternen und schulübergreifenden Fortbildungen und Veranstaltungen im Rahmen der Beruflichen Orientierung
Über die Anforderungen der Schulen hinaus nimmt die Beratung für Berufliche Orientierung weitere Aufgaben auf Veranlassung des RLSB wahr. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Reformen erforderlich.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.03.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
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