Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
vom 7.9.2004 (Nds.GVBl. Nr.24/2004 S.318), zuletzt geändert durch Art.2 der VO vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 31/2022 S. 560) - VORIS 20411 01 64

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung vom 16.August 2004 (Nds.GVBl. S.312) wird nachstehend der Wortlaut der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung vom 12.Dezember 1996 (Nds.GVBl. S.512) in der nunmehr gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Verordnung vom 19.Juni 2000 (Nds.GVBl S.118) und des Artikels 1 der Verordnung vom 16.August 2004 (Nds.GVBl. S.312) bekannt gegeben.

§ 1
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sowie für Richterinnen und Richter im Landesdienst. 1Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

§ 2
Urlaubsjahr, Urlaubserteilung

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(3) 1Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. 2Eines Antrages bedarf es nicht. 3Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen hat bei der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs die Bindung seiner Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. 4Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Hochschule anzuzeigen. 5Satz 4 gilt nicht für das hauptamtliche Lehrpersonal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen.

(4) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen.

§ 3
- gestrichen -

§ 4
Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen

(1) 1Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. 2Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

(2) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. 2Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. 3Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3) Ergibt sich am Ende einer Berechnung des Urlaubsanspruchs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.

§ 5
Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen

(1) Beginnt oder endet eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

(2) Unmittelbar vorhergehende hauptberufliche Tätigkeiten

  1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,
  2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
  3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung

gelten als Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen.

(4) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel gekürzt. 2Wurde der zustehende Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erteilt, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erteilen. 3Wurde vor Beginn des Urlaubs ohne Bezüge mehr Erholungsurlaub gewährt, als nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. 4Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Bezüge schriftlich anerkannt worden ist, dass der Urlaub ohne Bezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt.

(6) In dem Jahr, in dem im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, § 63 Abs. 2 Satz 2 NBG oder § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes zum Ausgleich zeitweilig erhöhter Arbeitszeit eine volle Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 berechnet.

(7) 1In Dienststellen, in denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen oder Beamten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist und diese Verteilung Änderungen unterliegt, kann der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet werden, wobei jeder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zustehende Urlaubstag und etwaiger Zusatzurlaub mit einem Fünftel der regelmäßigen oder für die Beamtin oder dem Beamten festgesetzten Arbeitszeit angesetzt wird. 2§ 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 5 a
Dauer des Urlaubs bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage

(1) 1Verringert sich bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so sind die noch nicht in Anspruch genommenen und nicht verfallenen Urlaubstage entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche umzurechnen. 2Abweichend von Satz 1 sind Urlaubstage

  1. des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist, und
  2. vorangegangener Urlaubsjahre,

die die Beamtin oder der Beamte vor der Verringerung der Zahl der Arbeitstage nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht umzurechnen. 3Für die Bestimmung der Zahl der Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist (Satz 2 Nr. 1), ist davon auszugehen, dass für jeden angefangenen Kalendermonat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs entsteht.

(2) 1Erhöht sich bei einem Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so ist der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr neu zu berechnen. 2Dazu ist der Urlaubsanspruch abschnittsweise entsprechend der jeweiligen Zahl der Arbeitstage zu berechnen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6
Zusatzurlaub für Schichtdienst und Nachtdienst

(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird bei einer solchen Dienstleistung ein Anspruch auf Zusatzurlaub erworben, sobald die Dienstleistung umfasst:

in der 5-Tage-Woche in der 6-Tage-Woche Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
   87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.

2Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. 3Dabei ist von vorstehender Tabelle für die 5-Tage-Woche auszugehen, Bruchteile sind gemäß § 4 Abs. 3 zu runden.

(2) 1Wird nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so wird ein Anspruch erworben auf
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweicht.

(3) Werden weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 erfüllt, so wird ein Anspruch erworben auf
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.

(4) Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach §§ 61 bis 63 NBG oder § 80b Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.408), sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt; dabei sind § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 nicht anzuwenden.

(6) 1Der Zusatzurlaub darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. 2Unabhängig von dieser Höchstgrenze erhöht er sich um einen Arbeitstag, wenn in dem Urlaubsjahr das 50.Lebensjahr vollendet wird oder bereits vollendet ist.

(7) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig geleistete Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn regelmäßig wiederkehrend ein Dienst von zusammenhängend 24 Stunden Dauer geleistet wird; ist mindestens ein Viertel des regelmäßig wiederkehrenden Dienstes kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so wird für je fünf Monate einer solchen Dienstleistung im Urlaubsjahr ein Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt.

§ 7
Weiterer Zusatzurlaub

(1) 1Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, denen wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen Schadens an Freiheit Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. 2Besteht ein Rentenanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach diesem Gesetz, so beträgt der Zusatzurlaub fünf Arbeitstage. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Zusatzurlaub nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs zusteht. 4§ 4 Abs. 1 Satz 2 ist auf den weiteren Zusatzurlaub nicht anzuwenden.

(2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter sowie eine Richterin oder ein Richter, die oder der während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate mit mindestens der Hälfte der täglichen Arbeitszeit oder Dienstzeit mit der Auswertung oder Inaugenscheinnahme kinder- oder jugendpornographischer Dokumente, Dateien oder Medien beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Zusatzurlaub nicht anzuwenden.

§ 8
Urlaubsantritt und Verfall

(1) 1Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. 2Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. 3Ist der Urlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist. 4Hat eine Beamtin oder eine Richterin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbots im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden.

(1 a) 1Ist die ordnungsgemäße Erledigung von Dienstgeschäften der Beamtin oder des Beamten nicht gewährleistet, wenn Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2019 bis zum 30. September 2020 angetreten wird, und liegt die Ursache dafür unmittelbar oder mittelbar in den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, so wird, wenn es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bestimmt, dass der Urlaub erst verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März 2021 angetreten wird. 2Der Antrag soll bis zum 31. August 2020 gestellt werden; er muss bis zum 30. September 2020 gestellt werden. 3Satz 1 gilt für den nicht bis zum 30. September 2021 angetretenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2020 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Urlaub erst verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März 2022 angetreten wird; der Antrag soll bis zum 31. August 2021 und muss bis zum 30. September 2021 gestellt werden. 4Satz 1 gilt für den nicht bis zum 30. September 2022 angetretenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2021 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Urlaub erst verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März 2023 angetreten wird; der Antrag soll bis zum 31. August 2022 und muss bis zum 30. September 2022 gestellt werden.

(2) 1Bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst im Laufe des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Urlaub verfällt nur, wenn die Beamtin oder der Beamte auf den Verfall des Urlaubs spätestens einen Monat vor dem Verfall hingewiesen wurde. 2Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2. 3Wurde die Beamtin oder der Beamte nicht oder nicht rechtzeitig auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen, so erhöht sich der Urlaubsanspruch für das folgende Urlaubsjahr um den Resturlaub.

§ 8 a
Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) 1Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EU Nr. L 299 S. 9) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht verfallen ist, wird er finanziell abgegolten. 2Bruchteile eines Urlaubstages sind bei der Berechnung der finanziellen Abgeltung einzubeziehen.

(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrags bemisst sich nach dem Durchschnitt der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge für die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, in denen Anspruch auf Besoldung bestand.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis endet.

§ 9
Erkrankung

(1) Wird eine während des Urlaubs durch Krankheit bedingte Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

(2) Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 10
Widerruf und Verlegung

(1) 1Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. 2Die mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub entstandenen Aufwendungen der Bediensteten oder des Bediensteten sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(2) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits bewilligten Urlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 11
Inkrafttreten *)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung vom 2.Oktober 1990 (Nds.GVBl. S.444) außer Kraft.

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*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12.Dezember 1996 (Nds.GVBl. S.512). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.


Historie:

Änderungen durch
Verordnung vom 29.4.20011 (Nds. GVBl. Nr.10/2011 S. 122);
28.11.2012 (Nds. GVBl. Nr. 30/2012 S, 531);
19.9.2013 (Nds. GVBl. Nr. 17/2013 S. 238);
Art. 2 der VO vom 30.8.2017 (Nds. GVBl. Nr. 17/2017 S.276)
Art. 4 des Gesetzes vom 12.5.2020 (Nds. GVBl. Nr. 15/2020 S. 116),
Art. 1 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 255)
VO vom 20.7.2021 (Nds. GVBl. Nr. 30/2021 S. 546),
VO vom 6.10.2022 (Nds. GVBl. Nr. 35/2022 S. 632) und
Art.2 der VO vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 31/2022 S. 560)

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