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Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2021/2022 und zum Sommersemester 2022 (ZZ-VO 2021/2022)
VO vom 8.7.2021 (Nds. GVBl. Nr. 28/2021 S. 510), geändert durch VO vom 25.11.2021 (Nds. GVBl. Nr. 45/2021 S. 820) - VORIS 22220 -

Aufgrund des § 9 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), wird verordnet:

§ 1

(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2021/2022 und das Sommersemester 2022 in den Anlagen 1 und 2 festgesetzt.. 2Auf die jeweiligen Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der Anlage 3 angerechnet.

(2) 1Im Wintersemester 2021/2022 frei gebliebene Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sind der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2022 hinzuzuzählen, wenn ein Studienbeginn zum Sommersemester 2022 angeboten wird. 2Studienplätze, die nach Satz 1 nicht hinzugezählt werden können, sind der Zulassungszahl für Studierende im 3. Fachsemester im Wintersemester 2021/2022 hinzuzuzählen. 3Soweit sie auch im 3. Fachsemester frei geblieben sind, sind sie der Zulassungszahl für Studierende im 5. Fachsemester im Wintersemester 2021/2022 hinzuzuzählen. 4Für auch in weiteren höheren Fachsemestern frei gebliebene Studienplätze nach Satz 2 gilt Satz 3 jeweils entsprechend.

§ 2

1Ist ein Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete höhere Semester, soweit in Anlage 1 Abschnitt II oder Anlage 2 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 2Die in Anlage 1 Abschnitt II festgesetzte Zulassungszahl vermindert sich um die Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. 3Im Übrigen ergibt sich die Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (Wintersemester 2021/2022 oder Sommersemester 2022) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. 4Für die Rechnung nach den Sätzen 2 und 3 gilt

  1. im Wintersemester 2021/2022
    a)
    für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester,
    b)
    für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester,
  2. im Sommersemester 2022
    a)
    für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester,
    b)
    für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester

festgesetzte Zulassungszahl.

§ 3

1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Die freie Aufnahmekapazität ist auf die anderen Studiengänge im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge und nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 503), zu verteilen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

__________
Hannover, den 8. Juli 2021


Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Sätze 1 und 2)

I. Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an den nachstehend genannten Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

pdf-Datei Anlage 1 liegt als pdf-Datei vor.


Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 )

Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an den nachstehend genannten Fachhochschulen

pdf-Datei Anlage 2 liegt als pdf-Datei vor.


Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)

Faktoren für die Abschlüsse

Abschlüsse Faktor
Bachelor  
Bachelor-Studium in einem Fach 1,00
Bachelor-Studium in zwei Fächern  
Hauptfach 0,67
Nebenfach 0,33
Major-Fach an der Universität Lüneburg 0,83
Minor-Fach an der Universität Lüneburg 0,17
Gleichgewichtete Fächer je 0,50
Sonderpädagogik als Hauptfach 0,75
Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach 0,25
Berufliche Fachrichtung als Hauptfach mit einem weiteren Unterrichtsfach 1,00
Aufteilung für die berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) oder dem Semesterwochen- stunden-Verhältnis an der Hochschule
Berufliche Fachrichtung als Hauptfach an der Universität Lüneburg 0,80
Unterrichtsfach in Kombination mit einer beruflichen Fachrichtung als Hauptfach an der Universität Lüneburg 0,20
Wirtschaftswissenschaften als Hauptfach an der Universität Oldenburg 0,75
Unterrichtsfach in Kombination mit Wirtschaftswissenschaften als Hauptfach an der Universität Oldenburg 0,25
Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,80
Unterrichtsfach in Kombination mit Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,20
Master  
Master-Studium in einem Fach (konsekutiver Studiengang) 1,00
Master-Studium in zwei Fächern (alle Lehramtsformen)  
Hauptfach 0,67
Nebenfach 0,33
Gleichgewichtete Fächer je 0,50
Sonderpädagogik als Hauptfach 0,75
Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach 0,25
Berufliche Fachrichtung als Hauptfach mit einem weiteren Unterrichtsfach 1,00
Aufteilung auf die berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) oder dem Semesterwochen- stunden-Verhältnis an der Hochschule
Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,72
Unterrichtsfach in Kombination mit Wirtschaftspädagogik als Hauptfach an der Universität Göttingen 0,28
Diplom, Staatsexamen 1,00
Magistra oder Magister artium  
Hauptfach 0,50
Nebenfach 0,25
Sonstige Abschlüsse in einem weiterführenden Studiengang 1,00

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