Bek. d. MK v. 26.8.2020 - 54 -80009-2 (SVBl. 9/2020 S. 405)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V. (n-21) gewährt zur Umsetzung der Strategie des Landes Niedersachsen zur digitalen Transformation im Rahmen des Masterplans Digitalisierung Zuwendungen für die Ausstattung von Technologielaboren an weiterführenden allgemein bildenden Schulen (ABS) mit Leichtbaurobotern sowie von Innovations- und Zukunftszentren (IuZ) an berufsbildenden Schulen (BBS)
- in den Berufsbereichen Elektrotechnik und / oder Metalltechnik mit kollaborierenden Robotern und
- im Berufsbereich Gesundheit-Pflege mit digitalen Assistenzsystemen.
Der kompetente, kritische, kooperative und gestalterische Umgang mit digitalen Technologien ist zu einer Grundvoraussetzung für die Teilhabe an der Gesellschaft und am Berufsleben geworden. Ein Beispiel dafür ist die Mensch-Roboter-Kollaboration (MRK), die in der Industrie zunehmend in Verbindung mit Cobots (kollaborierenden Robotern) realisiert wird. Unter MRK versteht man die Zusammenarbeit von Mensch und Robotern zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ohne trennende Schutzeinrichtung bzw. im gleichen Arbeitsraum (DIN EN ISO 10218-1).
Ziel des Projektes „Mensch-Roboter-Kollaboration – Robonatives“ ist es, durch die Ausstattung der niedersächsischen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen mit Robotern und der notwendigen digitalen Infrastruktur eine MINT-Orientierung der Lernenden zu fördern und diese angemessen auf die Arbeitswelt in der Industrie 4.0 vorzubereiten. Der Begriff Industrie 4.0 steht für die intelligente Vernetzung von Produktentwicklung, Produktion, Logistik und Kunden. Aufgrund des zunehmenden Verbreitungsgrades in der Wirtschaft besteht ein hohes Interesse, dass Schülerinnen und Schüler und Auszubildende verschiedener Berufe fachspezifische als auch systemische Kompetenzen erwerben.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderkriterien unter Beachtung der Fördergrundsätze des Niedersächsischen Kultusministeriums und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in entsprechender Anwendung gewährt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle n-21 auf der Grundlage dieser Förderkriterien im Rahmen der verfügbaren Projektmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen zur Einrichtung von
- bis zu 50 Technologielaboren an allgemein bildenden Schulen (Nr. 2.2),
- sechs Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen, die jeweils mindestens einen der Berufsbereiche Elektro- oder Metalltechnik führen (Nr. 2.3),
- vier Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen mit dem Berufsbereich Gesundheit-Pflege (Nr. 2.4).
2.2 Technologielabore an allgemein bildenden Schulen
An allgemein bildenden Schulen werden je nach vorhandenem Reifegrad die Anschaffung von Leichtbaurobotern, Anwendungsszenarien und Robotik-Simulationssystemen gefördert. Die Bewerberschulen ordnen sich einem der nachfolgend genannten Reifegrade zu:
- niedrig: Es ist keine Roboter-Ausstattung an der allgemein bildenden Schule vorhanden, es bestehen keine oder nur geringe Erfahrungen im Umgang mit Robotern,
- hoch: Die allgemein bildende Schule besitzt bereits eine Roboter-Ausstattung, sie verfügt über mindestens zwei Lehrkräfte mit fundierten Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich der Roboter-Programmierung.
Die Förderung der Ausstattung an allgemein bildenden Schulen bezieht sich auf jeweils mindestens sechs Desktop- Roboter oder 1-2 kollaborierende Roboter. Es wird allgemein bildenden Schulen mit niedrigem Reifegrad die Anschaffung von Desktop-Robotern empfohlen.
2.2.1 Die anzuschaffenden Desktop-Roboter müssen
- eine Programmierung auf unterschiedlichen Niveaustufen zulassen, sowohl eine einfache Programmierung z. B. auf App-Basis als auch die Programmierung mit Hochsprachen muss möglich sein, •
- unterschiedliche Schnittstellen (Profinet, Modbus o. ä.) besitzen, um den Roboter in Modellanlagen einzubinden,
- mindestens vier Freiheitsgrade aufweisen,
- sich mindestens für eine Traglast von 0,5 kg eignen,
- eine Reichweite von mindestens 300 mm ermöglichen,
- eine Wiederholgenauigkeit von +/- 0,5 mm haben und
- über eine EG-Konformitätserklärung verfügen.
Die für die Anwendungsszenarien erforderlichen Geräte und Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.2.2 Die anzuschaffenden kollaborierenden Roboter müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- eine Programmierung auf unterschiedlichen Niveaustufen muss möglich sein, sowohl eine einfache Programmierung z. B. auf App-Basis als auch die Programmierung mit Hochsprachen,
- unterschiedliche Schnittstellen (Profinet, Modbus o. ä.) besitzen, um den Roboter in Modellanlagen einzubinden,
- sechs Freiheitsgrade aufweisen,
- sich für eine Traglast von 3 kg eignen,
- eine Reichweite von 500 mm ermöglichen und
- eine Wiederholgenauigkeit von +/- 0,1 mm haben.
Nach der Anschaffung muss der Roboter einer EG-Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die für die Anwendungsszenarien erforderlichen Geräte und Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.3 Innovations- und Zukunftszentren Robotik an berufsbildenden Schulen
An berufsbildenden Schulen in den Berufsbereichen Elektro- und Metalltechnik werden je Schule die Anschaffung von mindestens sechs Cobots, Anwendungsszenarien und Robotik-Simulationssysteme gefördert.
Die anzuschaffenden Roboter müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- eine Programmierung auf unterschiedlichen Niveaustufen muss möglich sein, sowohl eine einfache Programmierung z. B. auf App-Basis als auch die Programmierung mit Hochsprachen,
- über eine Simulationssoftware müssen sie auch offline programmierbar sein,
- sie müssen unterschiedliche Schnittstellen (Profinet, Modbus o. ä.) besitzen, um die Roboter in Modellanlagen einzubinden,
- sie müssen ein anforderungsgerechtes Kamerasystem zur Objekterkennung besitzen,
- sechs Freiheitsgrade aufweisen,
- sich für eine Traglast von 3 kg eignen,
- eine Reichweite von 500 mm ermöglichen,
- eine Wiederholgenauigkeit von +/- 0,1 mm haben.
Nach der Anschaffung muss der Roboter einer EG-Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die für die Anwendungsszenarien erforderlichen Geräte, ggf. Tische für die Montage und Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.4 Innovations- und Zukunftszentren Pflege an berufsbildenden Schulen
An berufsbildenden Schulen in dem Berufsbereich Gesundheit- Pflege werden je Schule die Anschaffung von technischen Assistenzsystemen aus den Bereichen Robotik, Verwaltung / Dokumentation, Ambient Assisted Living (AAL) und Telemedizin, sowie notwendiges Pflegemobiliar und Videotechnik zur Aufzeichnung der Pflegehandlung gefördert. Auch die Anschaffung von Cobots wie in Nr. 2.3 beschrieben, wird für geeignete Einsatzgebiete im Berufsbereich Gesundheit-Pflege gefördert.
Die anzuschaffenden Systeme können z. B.
- als mobile Roboter unterstützen,
- Aufgaben aus dem Bereich Logistik übernehmen,
- spielerisch-emotional die zu Pflegenden ansprechen,
- die Dokumentation von Pflegehandlungen mittels Tablets ermöglichen,
- dem zu Pflegenden Essen anreichen,
- Medikamente zuteilen,
- Vitalparameter aufnehmen,
- die Zugangskontrolle zur Wohnung steuern,
- Pflegeaufgaben mit Hilfe von Trainingsmodellen realitätsnah nachbilden,
- durch videogestützte Simulations-Software die Vorbereitung auf die Pflegeaufgabe ermöglichen.
Die für die zu simulierenden Pflegehandlungen erforderlichen Geräte und Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.5 Zu der jeweiligen Investition sowohl an den allgemein bildenden als auch an den berufsbildenden Schulen gehören die erforderlichen Neu- oder Ergänzungsanschaffungen (Roboter, Assistenzsysteme, Einrichtung mit Zubehör, Notebooks, Software, ggf. Whiteboard) sowie die mit der Investition verbundenen Dienstleistungen (z. B. Aufbau und Installation der Geräte und Maschinen, Software- Installation, Inbetriebnahme, Geräteunterweisungen, Schulungen).
2.6 Nicht gefördert werden die durch die Installation erforderlichen Bau-, Umbau, Betriebs- und Unterhaltungsausgaben sowie Personalausgaben (ausgenommen Schulungen nach Nr. 2.5) und Verwaltungsausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4) sind Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und finanzhilfeberechtigte Träger von allgemein bildenden und berufsbildenden anerkannten Ersatzschulen i. S. der §§ 149, 154 NSchG.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Technologielabore für Robotik an allgemein bildenden Schulen
- 4.1.1
-
- Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in der Thematik Robotik beschult werden oder werden sollen (AGs, Technikunterricht, Wahlpflichtunterricht und Fachunterricht Informatik),
- Aktivitäten im Bereich Technik (Unterrichtsprojekte, AGs, Wettbewerbe, Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte),
- Raumsituation und technische Ausstattung (integrierte Fachräume, Geräte, ggf. Roboter),
- Anzahl der geeigneten Lehrkräfte, die qualitativ und quantitativ einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Technologielabors gewährleisten können.
- 4.1.2
- Dem Antrag auf Zuwendung ist ein Entwicklungskonzept beizufügen. Dies beinhaltet:
- ein didaktisches Konzept, das eine handlungs- und prozessorientierte innovative Aus- und Weiterbildung in den Schulformen ermöglicht,
- die Auflistung der schulformbezogenen Jahrgänge, die von der Ausstattung mit Robotern profitieren,
- die schulinterne Zuordnung der Thematik zu den Unterrichtsfächern,
- die Verankerung der Thematik im schuleigenen Curriculum und den schulischen Arbeitsplänen,
- die Zusage, die erarbeiteten Unterrichtsbeispiele anderen Schulen zur Verfügung zu stellen, z. B. in cloudbasierten Arbeitsstrukturen und
- ein unter didaktischen Gesichtspunkten geplantes und auf das Projekt abgestimmtes Raumkonzept mit der notwendigen technischen Ausstattung,
- ein Konzept zur Fortbildung und Entlastung der am Projekt beteiligten Lehrkräfte,
- die Planung der Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte. Dabei dürfen für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten Infrastruktur keine Kosten entstehen,
- die Bereitschaft, andere allgemein bildende Schulen im Hinblick auf den Einsatz von Robotern im Unterricht zu beraten,
- die geplante Kooperation mit allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, auch außerhalb des Einzugsbereichs des eigenen Schulträgers, •
- die Zusage, mit dem Kompetenzzentrum Robotik zu kooperieren (Hochschule befindet sich noch im Auswahlverfahren) und
- die Planung von Robotik-Wettbewerben.
4.2 Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen
- 4.2.1
- Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass die berufsbildende Schule, an die ein Innovations- und Zukunftszentrum angegliedert werden soll, grundsätzlich einen der unter Nr. 2.1 genannten Berufsbereiche als einen Schwerpunkt führt und bereits bestehende Strukturen aufweist, durch die besondere Anstrengungen in einem der oben genannten Berufsbereiche deutlich werden.
Kriterien, die eine positive Ausgangssituation beschreiben, sind u. a.- eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die in den betroffenen Schulformen in den Bildungsgängen der unter Nr. 2.1 genannten Berufsbereiche aktuell unterrichtet werden,
- Aktivitäten in den o. g. Berufsbereichen (Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterrichtsprojekte),
- vorhandene Räume und technische Ausstattung,
- geeignetes Lehrpersonal (mindestens zwei Lehrkräfte), das qualitativ und quantitativ einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Zentrums gewährleisten kann.
- 4.2.2
- Dem Antrag auf Zuwendung für ein Innovations- und Zukunftszentrum Robotik ist ein Entwicklungskonzept beizufügen. Dies beinhaltet:
- eine didaktische Konzeption, welche die möglichen Einsatzszenarien beschreibt und die eine handlungsund prozessorientierte innovative Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen Schulformen und deren Bildungsgängen ermöglicht, die Auflistung der Bildungsgänge mit den zugehörigen Lernfeldern, die von einer Ausstattung mit Robotern profitieren,
- die schulinterne Zuordnung der Thematik zu den Lernbereichen,
- die Verankerung möglicher Anwendungs- / Einsatzszenarien im schuleigenen Curriculum entsprechend der Leitlinie SchuCu-BBS,
- die Zusage, beispielhafte Lernsituationen nach Schu- Cu-BBS zu entwickeln, zu erproben und zu evaluieren und anderen Schulen z. B. in cloudbasierten Arbeitsstrukturen zur Verfügung zu stellen,
- ein unter didaktischen Gesichtspunkten geplantes und auf das Projekt abgestimmtes Raumkonzept mit der notwendigen technischen Ausstattung,
- •ein Konzept zur Fortbildung und Entlastung der am Projekt beteiligten Lehrkräfte,
- die Planung der Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte. Dabei dürfen für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten Infrastruktur keine Kosten entstehen,
- die Beratung anderer Schulen im Hinblick auf den entsprechenden Förderschwerpunkt,
- die Zusage, mit anderen Innovations- und Zukunftszentren im Bereich Robotik zu kooperieren, auch außerhalb des Einzugsbereichs des eigenen Schulträgers,
- Konzepte für die Einbindung von allgemein bildenden Schulen durch Präsenz-Veranstaltungen oder über cloudbasierte Arbeitsstrukturen,
- die Zusage, mit dem Kompetenzzentrum Robotik zu kooperieren (Hochschule befindet sich noch im Auswahlverfahren),
- Kooperationsmöglichkeiten mit der regionalen Wirtschaft und außerschulischen Partnern und
- die Planung von Robotik-Wettbewerben für IuZ und ABS.
- 4.2.3
- Dem Antrag auf Zuwendung für ein Innovations- und Zukunftszentrum Pflege ist ein Entwicklungskonzept beizufügen. Dies beinhaltet:
- eine didaktische Konzeption, die eine handlungsund prozessorientierte innovative Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen Schulformen und deren Bildungsgängen ermöglicht,
- die Auflistung der Bildungsgänge, die von einer Ausstattung mit Assistenzsystemen profitieren,
- die schulinterne Zuordnung der Thematik zu den Lernbereichen,
- die Verankerung möglicher Anwendungs- / Einsatzszenarien im schuleigenen Curriculum entsprechend der Leitlinie SchuCu-BBS,
- die Zusage, beispielhafte Lernsituationen nach Schu- Cu-BBS zu entwickeln, zu erproben und zu evaluieren und anderen Schulen z. B. in cloudbasierten Arbeitsstrukturen zur Verfügung zu stellen,
- ein unter didaktischen Gesichtspunkten geplantes und auf das Projekt abgestimmtes Raumkonzept mit der notwendigen technischen Ausstattung,
- die Berücksichtigung ethischer Fragestellungen im Zusammenhang mit technischen Assistenzsystemen und Pflegerobotern,
- ein Konzept zur Fortbildung und Entlastung der am Projekt beteiligten Lehrkräfte,
- die Planung der Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte. Dabei dürfen für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten Infrastruktur keine Kosten entstehen,
- die Beratung anderer Schulen im Hinblick auf den entsprechenden Förderschwerpunkt,
- die Zusage, mit anderen Innovations- und Zukunftszentren im Bereich Pflege zu kooperieren, auch außerhalb des Einzugsbereichs des eigenen Schulträgers und
- Kooperationsmöglichkeiten mit der regionalen Wirtschaft und außerschulischen Partnern.
4.3 Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Schulen mit dem eigenen Schulträger vereinbaren,
- dass entsprechende räumliche und sächliche Kapazitäten bereit gestellt werden, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen,
- dass sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten, evtl. erforderliche Personalkosten) vom Schulträger zu übernehmen sind, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule für den Mindestzeitraum von fünf Jahren verwendet werden.
4.4 Die Zuwendung wird vom Schulträger beantragt. Für jede Schule, die eine Projektteilnahme beabsichtigt, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
4.5 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Zuwendungsvertrages begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der rechtswirksame Abschluss des Kaufvertrags bzw. Dienstleistungsvertrags (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.
4.6 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
4.7 Die Bewilligungsstelle erstellt eine Rangliste, der für die Förderung in Betracht kommenden Bewerberschulen als Projektschulen nach folgenden Kriterien:
4.7 Die Bewilligungsstelle erstellt eine Rangliste der für die Förderung in Betracht kommenden Bewerberschulen, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen, nach folgenden Scoring-Kriterien:
Allgemein bildende Schulen
Ausgangssituation der ABS zum Antragszeitpunkt (maximal 20 Scoring-Punkte)
|
Entwicklungskonzept (maximal 60 Scoring-Punkte)
|
Nachhaltige Entwicklung (maximal 20 Scoring-Punkte)
|
Berufsbildende Schulen
Ausgangssituation der ABS zum Antragszeitpunkt (maximal 20 Scoring-Punkte)
|
Entwicklungskonzept (maximal 60 Scoring-Punkte)
|
Nachhaltige Entwicklung (maximal 20 Scoring-Punkte)
|
Von dem jeweiligen Scoring-Modell kann abgewichen werden, wenn sich eine regionale Unausgewogenheit zeigt.
4.8 Die geförderten allgemein bildenden Schulen sichern zu, dass sie im Rahmen der Konzeption der Technologielabore arbeiten werden.
4.9 Die geförderten berufsbildenden Schulen sichern zu, dass sie im Rahmen der Konzeption der Innovations- und Zukunftszentren arbeiten werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die unter Nr. 2 genannten Gegenstände der Förderung.
5.3 Höhe der Zuwendung
Pro Projektschule im allgemein bildenden Bereich (Technologielabor) werden höchstens 50.000 Euro, pro Projektschule im berufsbildenden Bereich (Innovations- und Zukunftszentrum) im Bereich Technik höchstens 530.000 Euro, im Bereich Gesundheit-Pflege höchstens 400.000 Euro vergeben. Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG) ersetzt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie dürfen nur für zusätzliche Anschaffungen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).
6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Anschaffungen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis 31.8.2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“ gefördert werden.
6.3 Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Geräte sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Anschaffung oder Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich.
6.4 Eine Förderung nach diesen Förderkriterien begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für den Fall einer etwaigen Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO entsprechend.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesinitiative n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V., Schiffgraben 27, 30159 Hannover.
7.3 Anträge sind spätestens zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Förderkriterien bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Es zählt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle.
7.4 Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens bezogen auf die in Nr. 4.7 dargelegten Scoring- Kriterien beizufügen. Dazu sind vorzulegen:
- das unter Nr. 4.1.2, 4.2.2 bzw. 4.2.3 genannte Entwicklungskonzept,
- die Darstellung eines eigenständigen Konzepts für die Einbindung der anzuschaffenden Geräte in den Unterricht,
- ein Kosten- und Finanzierungsplan,
- ein Raum- und Nutzungsplan, der auf die konzeptionelle Planung angepasst ist und der Maßnahmen darlegt, die noch durch den Schulträger zu erbringen sind,
- ein Projektplan, aus dem die zeitliche Umsetzung des Vorhabens hervorgeht,
- die Einwilligung des Schulträgers, aus dem die Unterstützung für das Projekt, sowie die Kostenbeteiligung hervorgeht.
7.5 Abweichend von Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate nach Zuweisung des Förderbetrags vorzulegen.
7.6 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt unter:
https://www.n-21.de/masterplan/zuwendung.
Die Bewerbungsunterlagen sind n-21 darüber als Dateien im pdf-Format zuzusenden.
7.7 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen.
8. Geltungsdauer
Diese Förderkriterien gelten für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis 31.7.2023.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |