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Nachträgliche Ausstellung von Prüfungs- und Abschlusszeugnissen (Zweitausfertigung) bei besonders geschützten Namensänderungen oder aufgrund von Rekonstruktionen
RdErl. d. MK vom 6.11.2013 - 16-11 174 (Nds.MBl. Nr.43/2013 S.849; SVBl. 1/2014 S.8), geändert durch RdErl. v. 19.7.2017 (SVBl. 9/2017 S.491) - VORIS 22410 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

1. Personen, deren Namen durch Adoption oder aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert wurden, sind vor einer Offenbarung oder Ausforschung ihrer früheren Namen zu schützen. Ihnen ist deshalb auf Antrag eine Zweitausfertigung ihrer Prüfungs- oder Abschlusszeugnisse auszustellen.

Personen, deren Name nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert wurde, kann in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag eine Zweitausfertigung ihrer Prüfungs- oder Abschlusszeugnisse ausgestellt werden.

Dabei sind die neuen Vornamen oder Namen, das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Zeugnisses sowie die Angaben „Siegel der ...” (Schule oder Behörde) und „gezeichnet ...” (anstelle der Unterschrift) einzusetzen und folgender Zusatz aufzunehmen:

„Diese Ausfertigung tritt an die Stelle des ...-Zeugnisses vom ...”

Der Zusatz ist mit Unterschrift und Siegel der Schule oder Behörde, die die Zweitausfertigung ausstellt, und mit dem Datum der Ausstellung der Zweitausfertigung zu versehen.

2. Eine Zweitausfertigung eines Prüfungs- oder Abschlusszeugnisses kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen eine Urschrift oder ein Zeugnisentwurf nicht mehr vorhanden, eine Rekonstruktion des Inhalts aber möglich ist. Ein der Regelung in Nummer 1 entsprechender Zusatz soll möglichst genau bezeichnen, welche - nicht mehr vorhandene - Urkunde durch die Zweitausfertigung ersetzt wird.

3. Für die Zweitausfertigung eines Zeugnisses ist eine Gebühr nach dem Kostentarif der AllGO in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die Gebühr ergibt sich aus der Tarifnummer, die für Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse gilt.

Zur Vermeidung unangemessenen Verwaltungsaufwands ist das MK damit einverstanden, dass die von Schulen erhobenen Gebühren dem jeweiligen Schulträger zufließen.

Dieser RdErl tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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An die
Schulen
Niedersächsische Landesbehörde
Schulträger


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)