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Sportfreundliche Schule
RdErl. d. MK v. 1.11.2023 - 24.2.4. 52042/02-03 (S) (SVBl. 11/2023 S. 594) - VORIS 22410 -

1. Grundsätzliches

Sportfreundliche Schulen sind Schulen, die sich zu einer Gesundheitsförderung durch Sport und gesunde Ernährung bekennen. Sie zeichnen sich durch vielfältige Angebote in Sport, Bewegung und gesunder Ernährung für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an Schule Tätigen aus.

Die Kerncurricula bzw. die Rahmenrichtlinien Sport werden in den schuleigenen Arbeitsplänen sowie im schulischen Curriculum BBS verankert und umgesetzt. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstigen an Schule Tätigen sowie der Erziehungsberechtigten statt.

Soweit ein Ganztagsangebot vorhanden ist, weist dies deutlich erkennbare sportliche und gesundheitsfördernde Angebote aus. Dabei werden Kooperationen mit Vereinen oder anderen öffentlichen Partnern angestrebt.

Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Tagesbildungsstätten können auf Antrag die Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses Erlasses entspricht.

Der Besuch einer „Sportfreundlichen Schule“ rechtfertigt nicht die Ausnahme vom Schulbezirk nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz. Sportfreundliche Schulen stellen keinen Bildungsgang im Sinne des § 59 Absatz 1 NSchG dar.

2. Aufgaben und Ziele der Sportfreundlichen Schulen

Sportfreundliche Schulen nehmen Sport und Gesundheit in ihr Schulprogramm auf und fördern mit vielfältigen Bewegungsangeboten und Ermunterung zu gesunder Ernährung die Entwicklung von Schülerinnen und Schülern sowie aller anderen an Schule tätigen Personen.

Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“

Sportfreundliche Schulen

3. Antragstellung

Schulen, die erstmals die Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ verwenden möchten, reichen ihren Antrag bei dem jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung ein, das über die Bewerbung entscheidet. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Die Bewerbung zur „Sportfreundlichen Schule“ erfolgt gemeinsam mit mindestens einem Sportverein oder einem Sportfachverband.

Der Antrag ist formlos - elektronisch und / oder in Papierform - zu stellen. Im Antrag ist darzulegen und zu begründen, welche Kriterien die Schule erfüllt.

Zusätzlich soll der Antrag enthalten

Schulen können sich im Vorfeld einer Antragstellung über das Beratungs- und Unterstützungssystem von dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung beraten lassen.

4. Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ führen und verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 120 Punkten entsprechend der Anlage 1 bzw. von mindestens 100 Punkten bei Berufsbildenden Schulen entsprechend der Anlage 2.

Die Fachberatung Schulsport des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung prüft die im Antrag aufgeführten Kriterien ggf. auch vor Ort und setzt die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ verwenden zu dürfen, wird nach Feststellung der Antragserfüllung für die Dauer von fünf Jahren durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung erteilt.

5. Zertifizierung

Die von dem jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung für die Verleihung der Auszeichnung vorgesehenen Schulen können im Rahmen einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung zertifiziert werden. Sie erhalten die Landesauszeichnung in Form einer Urkunde und sind berechtigt, diese Auszeichnung im Briefkopf und der E-Mail-Signatur sowie im Internetangebot der Schule offiziell aufzuführen. Die Schulen erhalten ferner eine Plakette, die für den Zeitraum der Gültigkeit der Auszeichnung am Schulgebäude angebracht werden kann.

Das Zertifikat besitzt Gültigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren.

6. Evaluation, erneute Genehmigung und Auslaufen der Genehmigung

Schulen, denen die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ genehmigt wurde, können rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist die weitere Verwendung bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung beantragen. Bei diesem Antrag ist entsprechend der Nummer 3 unter Verwendung der Anlage 1 zu verfahren. Liegen die geforderten Voraussetzungen vor, wird die Gültigkeit des Zertifikates von dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung um weitere fünf Jahre verlängert.

Schulen, die keinen erneuten Antrag stellen, sind nach Ablauf der Genehmigungsfrist nicht mehr berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ zu führen und zu verwenden.

Sollte eine Schule vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Kriterien nicht mehr erfüllen, ist das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung nach Anhörung der Schule befugt, die Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ abzuerkennen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.11.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Die im Folgenden genannten Anlagen finden Sie zum Download online unter https://t1p.de/Scoring

Anlage1:
Scoring-Modell zur Verwendung der Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ (außer Berufsbildende Schule)
Anlage 2:
Scoring-Modell zur Verwendung der Zusatzbezeichnung „Sportfreundliche Schule“ für Berufsbildende Schulen
Anlage 3:
Vorlage für Stammdatenblatt der beantragenden Schule

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1
Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz von Talent - scouts an Schule nach Anlage 1 „Konzept und Durchführungsbestimmungen zur Kooperationsvereinbarung Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen“ vom 18.8.2017
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2
Vgl. Nr. 4.2 des Bezugserlasses zu a

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)