Bestimmungen für den Schulsport
RdErl. d. MK v. 1.9.2018 - 24 - 52 100/1 (SVBl. 9/2018 S. 477), geändert durch RdErl vom 14.1.2020 (SVBl. 3/2020 S. 120), 19.6.2020 (SVBl. 8/2020 S. 354) und vom 5.11.2020 (SVBl. 1/2021 S. 6) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. v. 27.6.2016 „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen” (Nds. MBl. S. 765, SVBl. S. 437), geändert durch RdErl. v. 23.1.2017 (Nds. MBl. S. 186, SVBl. S. 94) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386), geändert durch RdErl. v. 26.4.2017 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. v. 1.11.2015 „Schulfahrten“ (SVBl. S. 548), geändert durch RdErl. v. 1.11.2017 (SVBl. S. 628) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. v. 1.12.2016 „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (SVBl. S. 705) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. v. 3.5.2016 „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ (SVBl. S. 303) - VORIS 22410 -
f)
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) v. 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243, SVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 13.1.2017 (Nds. GVBl. S. 8, SVBl. S. 218) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. v. 10.6.2009 „Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)“ (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.1.2017 (Nds. MBl. S. 136, SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -

1. Grundlagen

1.1 Zum Schulsport gehören der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport. Bei Letzterem ist vorrangig eine Kooperation mit Sportvereinen und Sportfachverbänden zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang gelten die Regelungen dieses Erlasses für alle unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, bei denen Bewegung, Spiel und Sport stattfinden, wie z. B. auch Schulfahrten.

Die „Bestimmungen für den Schulsport“ enthalten schulformübergreifende Vorgaben zur Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, zu besonderen Angeboten des Schulsports, zur Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen, zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sowie zur Pflicht zur Teilnahme am Schulsport.

Der Schulsport findet in nachfolgenden Bewegungsfeldern statt:

-
Spielen,
-
Gymnastisches und tänzerisches Bewegen,
-
Laufen, Springen, Werfen und
-
Kämpfen
sowie in den Bewegungsfeldern der besonderen Bereiche:
-
Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen,
-
Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten und
-
Turnen und Bewegungskünste.

Angebote, die bewegungsfeldübergreifende Inhalte haben, wie z. B. Triathlon, Inlinehockey und Fitness, sind möglich.

Die Einbeziehung von Sportarten und Bewegungsformen, die nicht den vorgenannten Bewegungsfeldern zuzuordnen sind, bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministeriums.

1.2 Sportunterricht wird ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt. Außerunterrichtliche schulsportliche Angebote können auch durch andere geeignete Personen gemäß § 62 Abs. 2 NSchG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NSchG durchgeführt werden, sofern diese ausreichend unterwiesen worden sind.

1.3 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unterliegen Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz besteht auch beim Zurücklegen von Wegen, die im ursächlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen.

2. Sorgfalts- und Aufsichtspflicht

2.1 Allgemeines

Die Aufsichtsführung obliegt den Lehrkräften gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 NSchG. Gemäß § 62 Abs. 2 NSchG können geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 NSchG), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG), sowie geeignete Erziehungsberechtigte mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden.

Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn bei Minderjährigen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

Ungeachtet dessen bleibt die Erteilung von Sportunterricht Lehrkräften vorbehalten.

2.1.1 Um die mit dem Schulsport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken durch fachkompetente sorgfältige Planung und Durchführung des Bewegungsangebots möglichst zu verhindern, müssen Personen nach Nr. 1.2 für die Bewegungsfelder bzw. Inhaltsbereiche, in denen sie schulsportliche Angebote unterbreiten, die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen besitzen. Hierbei ist die besondere Beachtung der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht sowie notwendiger Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.

Die fachlichen Voraussetzungen sind in eigener Verantwortung zu erwerben und auf einem aktuellen Kenntnisstand zu halten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind.

In Bewegungsfeldern und Inhaltsbereichen mit besonderem Gefahrenpotenzial gemäß der Aufführung unter Punkt 3 sind die fachlichen Voraussetzungen durch besondere Qualifikationen nachzuweisen.

2.1.2 Wenn Aufsichtführende durch besondere Umstände wie z. B. Betreuung verletzter Schülerinnen und Schüler vorübergehend ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nicht nachkommen können, haben sie dafür zu sorgen, dass eine Lehrkraft nach § 62 Abs. 1 NSchG oder eine andere geeignete Person im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG die Aufsicht übernimmt.

2.1.3 Sind die Schülerinnen und Schüler zu freiem und eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der Binnendifferenzierung auch ohne ständige Aufsicht tätig sein.

Voraussetzung dafür ist die Berücksichtigung von Alter, Zahl und Reifegrad der Schülerinnen und Schüler, der Gefährlichkeit der Umstände und ihrer typischen Gefahren sowie vorhandener gefährlicher Umstände.

Erforderlich sind dann eine altersgemäße Aufklärung über etwaige typische Gefahren sowie je nach Alter und Reifegrad und Art der Umstände eine nahezu ständige bis gelegentliche Überprüfung aller Schülerinnen und Schüler.

Die Person nach Nr. 2.1 behält jedoch die Gesamtverantwortung.

2.1.4 Geeignete Schülerinnen und Schüler können nach sachgerechter Anleitung zu Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

2.1.5 Für den Weg der Schülerinnen und Schüler zu außerhalb des Schulgrundstückes gelegenen Sportstätten und zurück ist eine Aufsicht nur bei ungenügender Vertrautheit der Schülerinnen und Schüler mit den Verkehrsverhältnissen und bei Gefährdungen, die über das den Schülerinnen und Schülern aus dem täglichen Leben gewohnte Maß erheblich hinausgehen, geboten. Die Schülerinnen und Schüler sind über die gebotenen Verhaltensregeln zu belehren.

Bei Schülerinnen und Schülern sind die individuellen Voraussetzungen ggf. im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob eine Begleitung erforderlich ist.

2.1.6 Bei der Benutzung von feststehenden Turn- und Spielgeräten auf dem Pausenhof reicht zur Beaufsichtigung in der Regel die allgemeine Pausenaufsicht aus.

Wenn die Geräte jedoch an unübersichtlichen oder entfernten Orten aufgestellt sind, soll eine weitere Person nach Nr. 2.1 dort Aufsicht führen.

Auch geeignete Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 62 Abs. 2 NSchG können bei der Beaufsichtigung mitwirken.

2.1.7 Die Personen nach Nr. 2.1 haben sich durch Inaugenscheinnahme von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen sowie Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen zu überzeugen.

Bei Beanstandungen ist sofort die Schulleitung zu informieren. Beim alternativen Einsatz von Sportgeräten und bei Gerätearrangements, insbesondere bei schwingenden Gerätekombinationen, ist dem Sicherheitsaspekt besondere Bedeutung beizumessen.

2.1.8 Die Personen nach Nr. 2.1 sowie Schülerinnen und Schüler haben beim Schulsport geeignete Sportkleidung und -schuhe zu tragen. Kleidungsstücke wie z. B. Kopfbedeckungen, Ganzkörper-Schwimmbekleidungen und weite Sportanzüge dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Personen nach Nr. 2.1 stellen sicher, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

2.1.9 Körperliche Verschönerungen dürfen der Teilnahme am Schulsport nicht entgegenstehen.

Uhren und Schmuckgegenstände sind grundsätzlich abzulegen und lange Haare zusammenzubinden.

Bei nicht abnehmbarem Schmuck wie z. B. Piercing oder künst lichen Fingernägeln ist die Teilnahme am Schulsport zuzulassen, wenn durch andere vorbeugende Maßnahmen wie z. B. Abkleben eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Wegen der Erstickungsgefahr sind während des Schulsports Gegenstände im Mund wie Kaugummi und dergleichen zu untersagen.

Im Einzelfall haben die Personen nach Nr. 2.1 zu entscheiden, welche sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind.

Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Umsetzung einer sicherheitsfördernden Maßnahme wie z. B. die Abnahme oder das Abkleben von Schmuckgegenständen, kann diese bzw. dieser vom Sportunterricht oder dem außerunterrichtlichen Schulsport ausgeschlossen werden. Dieses Verhalten kann als Leistungsverweigerung gewertet werden.

2.1.10 Gefährdungen, die von Hilfsmitteln wie z. B. Brillen oder losen Zahnspangen ausgehen, sind durch Ablegen derselben abzustellen.

Die Personen nach Nr. 2.1 sollen alle Schülerinnen und Schüler, die Sehhilfen benötigen, bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten, auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille oder von Kontaktlinsen hinweisen.

Die Personen nach Nr. 2.1 verletzen jedoch nicht die Sorgfaltspflicht, wenn sie Schülerinnen und Schülern, die trotz entsprechender Belehrung weiterhin ohne sichere Sehhilfen am Sportunterricht teilnehmen wollen, die Teilnahme gestatten.

Werden therapeutische Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wie z. B. Rollstühle im Schulsport eingesetzt, ist sicherzustellen, dass weder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährdet werden.

2.1.11 Mindestens einmal im Schuljahr erfolgt eine im Klassenbuch oder Kursheft dokumentierte Sicherheitsbelehrung der Schülerinnen und Schüler durch die den Sport erteilende Lehrkraft.

Bei Schülerunfällen haben die Personen nach Nr. 2.1 unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und ggf. die erforderliche ärzt liche Behandlung zu veranlassen. Die Bestimmungen des Bezugserlasses zur Ersten Hilfe (Bezugserlass a) sind zu beachten.

2.1.12 Bei körperlicher Beanspruchung und sportlicher Betätigung im Freien müssen im Falle extremer Wetterlagen - wie z. B. besonders hohen oder niedrigen Temperaturen, hohen Ozonwerten oder schlechten Sichtverhältnissen - die Inhalte und Belastungen im Schulsport den äußeren Gegebenheiten angepasst werden, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen.

3. Sorgfalts- und Aufsichtspflicht in besonderen Bereichen

In den nachfolgenden Bewegungsfeldern bzw. Inhaltsbereichen sind die im Folgenden aufgeführten Vorgaben zur Aufsicht und Organisation sowie ggf. der Ausstattung und Ausrüstung zu beachten.

Personen nach Nr. 2.1 dürfen in den nachfolgenden Bewegungsfeldern bzw. Inhaltsbereichen nur dann Aufgaben übernehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen der entsprechenden Bewegungsfelder erfüllen. Diese müssen im Rahmen der Lehrerausbildung bzw. der Lehrerfort- und -weiterbildung oder über die Aus- und Fortbildung der Fachverbände erworben sein. Die Qualifikationsnachweise sollen die unter Nummer 3 aufgeführten fachlichen Voraussetzungen ausweisen.

Es obliegt zusätzlich zu dem erworbenen Qualifikationsnachweis der Eigenverantwortung jeder Aufsicht führenden Person, die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen aufrechtzuerhalten. Die Schulleitung überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind.

3.1 Bewegungsfeld „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“

3.1.1 Aufsicht und Organisation

Schwimmen als Sportunterricht wird ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt.

Die Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gelten für den Zeitraum des Aufenthaltes vom Betreten bis zum Verlassen der Schwimmstätte.

Sie stellen an die Personen nach Nr. 2.1 erhöhte Anforderungen, wenn z. B.

-
diese ihre Schülerinnen und Schüler noch nicht kennen,
-
Schülergruppen eine Schwimmstätte erstmalig besuchen,
-
am Bewegungsangebot nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teilnehmen,
-
Bewegungsangebote in einer Schwimmstätte mit Publikumsverkehr durchgeführt werden,
-
Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten am Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen teilnehmen,
-
Schülerinnen und Schüler sich unangemessen verhalten wie z. B. aufgrund von Verständigungsproblemen oder aus anderen Gründen.

3.1.2 Aufsicht

Umfasst die Lerngruppe in der Grundschule und in den Schuljahrgängen 5 und 6 mehr als 15 Schülerinnen und Schüler, muss eine weitere geeignete Person nach Nr. 2.1 Aufsicht führen. Dasselbe gilt für Lerngruppen nach Schuljahrgang 6, wenn am Bewegungsangebot nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

Auf die weitere Aufsicht führende Person kann verzichtet werden, wenn:

-
alle Schülerinnen und Schüler den Nachweis des sicheren Schwimmens (mindestens Deutsches Jugendschwimmabzeichen in Bronze) erbracht haben,
-
der Unterricht in einem Lehrschwimmbecken o. Ä. stattfindet, das allein von der Schule genutzt wird, oder
-
der Unterricht durch Benutzung von Schwimmstätten mit Publikumsverkehr erfolgt und die allgemeine Aufsicht über die übrigen Badegäste von mindestens einer Schwimm - meisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt wird.

Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG bleibt davon unberührt.

Die Zahl der gleichzeitig im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Raum, der Wassertiefe, den Aufgaben und Methoden sowie der Schwimmfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In jedem Fall darf die Gruppenstärke nur so groß sein, dass die Person nach Nr. 2.1 in der Lage ist, die Vollzähligkeit der im Wasser und ggf. außerhalb des Schwimmbeckens befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit zu überblicken.

3.1.3 Zahl der Aufsicht führenden Personen in inklusiven Lerngruppen und an Förderschulen

Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen muss nach Prüfung des Einzelfalls ggf. eine weitere geeignete Aufsichtsperson eingesetzt werden.

Die Schulen setzen zur Aufsichtsführung eine geeignete Person nach Nr. 2.1. ein.

Steht aus diesem Kreis niemand zur Verfügung, wird eine zweite geeignete Lehrkraft zur Aufsicht eingesetzt.

Die Art der Behinderung und die Gruppengröße können es erfordern, dass mehr als zwei Aufsicht führende Personen eingesetzt werden müssen.

3.1.4 Organisation: Vorbereitende Maßnahmen

Personen nach 2.1 müssen sich vor dem Aufenthalt in Schwimmstätten mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung bekannt machen.

Wird eine Schwimmstätte benutzt, ohne dass von ihrem Träger eine Aufsicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass im Falle eines Unfalles oder eines die Sicherheit bedrohenden technischen Defektes die zuständige Stelle unmittelbar benachrichtigt werden kann.

Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über Gefahren und zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. Dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.

Die Person nach Nr. 2.1 muss den unmittelbaren Schwimmbeckenbereich als Erste betreten und ihn nach den Schülerinnen und Schülern als Letzte verlassen.

Es muss sichergestellt sein, dass sich die Schülerinnen und Schüler nicht unbemerkt im Beckenbereich aufhalten.

Während des Aufenthaltes in der Schwimmstätte muss wiederholt die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler überprüft werden.

3.1.5 Durchführung

Die Personen nach Nr. 2.1 haben ihren Platz so zu wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen können.

Sie werden sich daher in der Regel außerhalb des Wassers aufhalten. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass die verantwortliche Person sich mit den Schülerinnen und Schülern gleichzeitig im flachen Wasser (bis 1,35 m Wassertiefe) aufhält, dürfen sich keine Schülerinnen und Schüler ihrer Lerngruppe unbeaufsichtigt im schwimmtiefen Wasser befinden.

In dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil darf öffentlicher Badebetrieb nicht gleichzeitig stattfinden.

Anfangsschwimmunterricht soll nach Möglichkeit in Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdet stehen können, erteilt werden.

Ebenso sollen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer in einer geschlossenen Lerngruppe zusammengefasst werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifend erfolgen.

Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasser und bei Tauchübungen, vor allem beim Strecken- und Tieftauchen, müssen die verantwortlichen Aufsichtspersonen die einzelnen Schülerinnen und Schüler ständig beobachten.

Beim Streckentauchen ist in Abhängigkeit von körperlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eine Begrenzung der Tauchstrecke vorzunehmen.

Beim Wasserspringen ist besonders sorgfältige Aufsicht geboten. Die Absprungfläche darf erst betreten werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.

Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden.

3.1.6 Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten

Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten können schwimmsichere Schülerinnen und Schüler (mindestens Deutsches Jugendschwimmabzeichen Bronze) am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allgemeine Aufsicht über Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsicht führende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen. Für die Aufsicht über nicht schwimmsichere Schülerinnen und Schüler gelten die Nummern 3.1.1 bis 3.1.9 entsprechend. Für Minderjährige ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen.

Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern gelten die Nummern 3.1.1 bis 3.1.9 entsprechend. Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers wie z. B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen, Wassertemperatur darf kein Badebetrieb aufgenommen werden.

 

3.1.7 Ausstattung und Ausrüstung Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern muss ein geeignetes Rettungsmittel wie z. B. eine Rettungswurfleine oder ein Gurtretter zur Verfügung stehen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

3.1.8 Fachliche Voraussetzungen

Eine Person nach Nr. 2.1 muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
bei einer Wassertiefe bis zu 1,35 m: der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze,
-
bei einer Wassertiefe über 1,35 m: der Nachweis der Rettungsfähigkeit gemäß Punkt 3.1.9,
-
Kenntnisse des methodischen Vorgehens, insbesondere von speziellen Vermittlungsformen im Bereich des Anfängerschwimmens und für ängstliche und motorisch schwache Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnis theoretischer Grundlagen des Bewegungsfeldes „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“,
-
aktueller Kenntnisstand über lebensrettende Sofortmaßnahmen und
-
Ausschluss möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die Rettungsfähigkeit gefährden.

Im ABC-Tauchen müssen die entsprechenden medizinischen, physikalischen und gerätetechnischen Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen vorliegen.

In diesem Bewegungsfeld ist neben den o. g. Voraussetzungen nur für das ABC-Tauchen eine nachgewiesene Qualifikation (Nachweis entsprechender medizinischer, physikalischer und gerätetechnischer Kenntnisse sowie eigener Erfahrung im ABC-Tauchen) erforderlich.

Sind gemäß Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 zwei oder mehr Aufsichtführende erforderlich, ist für diese als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze ausreichend.

3.1.9 Nachweis der Rettungsfähigkeit

Eine Person nach Nr. 2.1 muss bei einer Wassertiefe über 1,35 m über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK oder des ASB Bronze,
-
den aktuellen Kenntnisstand über die Fähigkeit zum Retten und
-
Kompetenzen über die Anwendung notwendiger Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Eine wichtige Einflussgröße bezüglich der Rettungsfähigkeit der Person nach Nr. 2.1 ist auch die Wassertiefe des Beckens. Diese oder dieser ist nur hinreichend rettungsfähig, wenn sie oder er in der Lage ist, von jeder Stelle und aus jeder Tiefe des Schwimmbeckens eine verunfallte Person an die Wasseroberfläche zu bringen. Personen nach Nr. 2.1, die Bewegungsangebote im Schwimmen erteilen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie im oben beschriebenen Sinn rettungsfähig sind und Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung anwenden können. Ferner müssen sie ihre Rettungsfähigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung dem jeweils aktuellen Kenntnisstand und den Gegebenheiten der Schwimmstätte anpassen.

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen nach Nr. 2.1 beauftragt, die nachweisen können, dass sie - neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens Bronze - auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind.

Für Schwimmbäder bis zu einer Wassertiefe von 3 m gilt das Rettungsschwimmabzeichen Bronze als ausreichender Nachweis der Rettungsfähigkeit.

Personen nach Nr. 2.1, die Schwimmunterricht in Schwimmbädern mit über 3 m Wassertiefe erteilen, müssen zusätzlich zum Rettungsschwimmabzeichen Bronze nachweisen, dass sie einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen können. Dieser Nachweis kann auch schulintern, z. B. im Rahmen einer gemeinsamen Praxisschulung durch die Sportfachkonferenz, erbracht werden.

Es gilt, dass die Rettungsfähigkeit alle drei Jahre zu aktualisieren ist. Abweichend von Satz 1 ist in dem Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.1.2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie die Aktualisierung der Rettungsfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen, spätestens aber nach drei Monaten, nachdem die rechtlichen Vorgaben eine vollständige Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen zur Rettungsfähigkeit als schulinterne Lehrkräftefortbildung ohne Externe hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen Lehrkräften wieder zulassen. Die vorherige Aktualisierung darf jedoch nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen. Liegt die Wassertiefe der tiefsten Stelle der ohne räumliche Abtrennung zugänglichen Becken der Schwimmstätte über drei Meter, darf die vorherige Aktualisierung abweichend von Satz 3 nicht mehr als vier Jahre zurückliegen. Ist der Nachweis des aktuellen Kenntnisstands über die Fähigkeit zum Retten im Schulsport nicht mehr aktuell gemäß der Sätze 3 oder 4, ist abweichend in dem Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.1.2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie der Nachweis des aktuellen Kenntnisstands über die Fähigkeit zum Retten im Schulsport auch dadurch möglich, dass die Person nach 2.1 von einer geeigneten Person mit aktuellem Kenntnisstand über die Rettungsfähigkeit unterstützt wird, die ihren Platz so wählt, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler stets sehen kann.

Inhalt der Aktualisierung der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben ist die erweiterte „Kombinierte Übung“ des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG, des DRK, des ASB - Bronze. Als Nachweis der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben muss die Person nach Nr. 2.1 die „Kombinierte Übung“ ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge erfüllen:

-
15 m Anschwimmen in Bauchlage,
-
Abtauchen auf 2 bis 3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5-kg-Tauchringes oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen,
-
Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff,
-
15 m Schleppen einer Partnerin oder eines Partners,
-
Anlandbringen der oder des Geretteten und
-
Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).

Die Aktualisierung der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben kann beispielsweise auf Lehrerfortbildungslehrgängen der Kompetenzzentren, bei Schwimmmeistern oder schulintern im Rahmen einer gemeinsamen Praxisschulung durch die Sportfachkonferenz erbracht werden. Die erfolgreiche Abnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Maßnahme schriftlich bestätigt. Die jeweilige Schulleitung erhält eine Kopie des Nachweises.

3.2 Bewegungsfeld „Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten”

3.2.1 „Auf dem Wasser“

3.2.1.1 Aufsicht und Organisation

An Veranstaltungen „Auf dem Wasser“ dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die schwimmsicher sind und mindestens das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze besitzen.

Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen an Veranstaltungen in diesem Bewegungsfeld nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten teilnehmen.

Zur Einführung sind Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf dem Wasser wie z. B. wesentliche Befahrensregeln, Revierkunde sowie grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, der Materialkunde und der Maßnahmen bei Unfällen zu vermitteln.

Die Person nach Nr. 2.1 hat dafür Sorge zu tragen, dass alle auf dem Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend beaufsichtigt werden.

Die Anzahl der gleichzeitig auf dem Wasser übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand, der Wetterlage und nach den Reviergegebenheiten, insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad des Gewässers.

Die Person nach Nr. 2.1 muss sich vor Beginn jeder Veranstaltung über das Gefahrenpotenzial des Gewässers informieren und sich davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehört auch die exakte Festlegung des Übungsgebietes z. B. mit Bojenabgrenzung. Sie muss über Kommunikationsmittel verfügen, um einen Notruf absetzen zu können.

Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn jeder Veranstaltung über Gefahren wie z. B. Verkehrslage, den Wellengang, die Wind- und Strömungsverhältnisse, Unterkühlung durch die Wassertemperatur bei Kenterungen sowie über Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.

Vor Beginn, während, nach Verlassen des Wassers und nach Beendigung der Veranstaltung ist jeweils die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler festzustellen.

Beim Rudern ist für jedes Boot eine geeignete Bootsführerin oder ein geeigneter Bootsführer zu bestimmen.

Beim Segeln, Surfen, Rudern und Kanufahren sind optische und akustische Signale zu vereinbaren. Bei Wanderfahrten auf fließenden Gewässern ist mindestens eine weitere Aufsichtsperson notwendig, wobei eine Aufsichtsperson als Erste und eine als Letzte fährt.

Beim Segeln muss die Person nach Nr. 2.1 in einem windunabhängigen Rettungsboot oder an Bord eines der Segelboote sein.

Segeln und Surfen für Anfängerinnen und Anfänger ist nur auf Binnengewässern bzw. abgetrennten Revieren und bei geringen und günstigen Windstärken erlaubt.

Beim Kitesurfen muss die Notauslösung sicher beherrscht werden.

Mit Rudern und Kanufahren für Anfängerinnen und Anfänger darf nur auf ruhigen Gewässern begonnen werden.

Kanufahren, Segeln und Surfen an der Küste ist nur bei günstigem, stabilem Wetter erlaubt. Die aktuellen Informationen zur Wetterlage und Tide sind rechtzeitig einzuholen und unbedingt zu berücksichtigen.

Beim Wasserski und Wakeboarden sind die Schülerinnen und Schüler anzuhalten, die Anweisungen des Personals und die besonderen Regeln bei der Nutzung von Wasserski-Seilanlagen zu beachten.

3.2.1.2 Ausstattung und Materialien

Rettungsgerät muss vorhanden und einsetzbar sein.

Das eingesetzte Material muss den Rahmenbedingungen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein, wie z. B. das Windsurfbrett mit Schwert bei Anfängern.

Es sind Schwimmwesten zu tragen.

Beim Rudern in Booten ohne Steuermann und ohne Motorbootbegleitung ist von Anfang November bis Ende März grundsätzlich eine Schwimmweste zu tragen. In den übrigen Monaten muss in Abhängigkeit von den situativen Bedingungen und des sportmotorischen Könnens bei Fahrten in Booten ohne Steuermann und ohne Motorbootbegleitung entschieden werden, ob eine Schwimmweste getragen wird.

Beim Rudern in Booten mit Steuermann, mit Motorbootbegleitung und im Wettkampf kann auf das Tragen von Schwimmwesten verzichtet werden.

Auch beim Drachenboot kann bei Wettkämpfen darauf verzichtet werden.

Beim Kanufahren im Wildwasser und beim Kanupolo ist ein Kopfschutz zu tragen.

Bei Wanderfahrten im Rudern und Kanufahren sind eine Erste-Hilfe-Ausrüstung (siehe Bezugserlass zu a), ein einsatzfähiges Mobilfunkgerät, Ersatzteile, Seile zur Bootssicherung und Kartenmaterial mitzuführen.

Beim Wind- und Kitesurfen ist ein Kälteschutzanzug zu tragen, beim Kitesurfen sind Kites mit Notauslösevorrichtung, eine Auftriebsweste und ein Helm verpflichtend.

Die Schülerinnen und Schüler müssen geeignete Schuhe tragen, die beim Segeln und Surfen rutschfest sind oder beim Kanufahren Verletzungen durch Scherben beim Aussteigen verhindern.

Beim Wasserski sind nur zertifizierte Wasserski-Seilbahnanlagen unter Anleitung des dort tätigen und für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler verantwortlichen Fachpersonals zulässig.

3.2.1.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss über mindestens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
Nachweis der Rettungsfähigkeit gemäß Punkt 3.1.9,
-
Kenntnis theoretischer Grundlagen,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen unter Berücksichtigung der motorischen Voraussetzungen und spezifischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
-
praktische Erfahrungen mit elementaren Fahrtechniken,
-
Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,
-
Kenntnis der sportartspezifischen Rettungs- und Bergungsfähigkeit wie z. B. Aufrichten eines Segelbootes oder Wurfsack beim Kanufahren,
-
Ortskenntnis des jeweiligen Gewässers und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gewässertyp sowie erforderliche Lizenzen und Scheine,
-
Kenntnisse von gesundheits- und umweltrelevanten Aspekten,
-
bei Einsatz eines Sicherungsbootes ist die Befähigung zum Einsatz des Sicherungsbootes erforderlich,
-
beim Rudern und Kanufahren: Kenntnisse in der Organisation und Leitung einer Wanderfahrt, der Schifffahrtsregeln sowie der Gefahren an Flusseinbauten und auf Gewässern mit Schiffsverkehr.

Sind weitere Aufsichtführende erforderlich, ist für diese als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze ausreichend. Diese sind durch die Person nach Nr. 2.1 einzuweisen.

3.2.2 „Auf Schnee und Eis”

3.2.2.1 Aufsicht und Organisation

Die Gruppengröße ist dem Könnens- und Entwicklungsstand der Lernenden und den Gelände- und Witterungsbedingungen anzupassen, darf jedoch beim alpinen Skilaufen 15 und beim Snowboardfahren acht Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung durch die Schulleitung ist wegen des bestehenden Risikos eines gesundheitlich bedingten Ausfalls von Schülerinnen und Schülern oder der Personen nach Nr. 2.1 darüber hinaus eine weitere Aufsichtsperson empfehlenswert.

Die Person nach Nr. 2.1 hat sich über die örtlichen Erste-Hilfe- Einrichtungen und Rettungsmöglichkeiten sowie die örtlichen Notrufnummern zu informieren und muss den Lerngruppen das Vorgehen bei einem Unfall erläutern.

Diese muss aktuelle Informationen zur Schnee- und Wetterlage, insbesondere bei Lawinengefahr, einholen und unbedingt beachten. Die Bewegungsangebote sind an die vorherrschenden Bedingungen anzupassen.

Den Schülerinnen und Schülern sind die Pistenregeln zu vermitteln.

Es muss ein Notruf abgesetzt werden können.

Beim Eislaufen betritt die Aufsicht führende Person die Eisfläche als Erste und verlässt sie als Letzte. Es ist ein Ordnungsrahmen festzulegen wie die Laufrichtung oder die Sperrung von Teilflächen oder das Verhalten beim Eishockey.

Beim Rodeln sind Sicherheitsregeln für die Abfahrt wie z. B. geländeangepasste Geschwindigkeit, Abstände und Verhalten bei Stürzen und Unfällen zu vereinbaren sowie Lenk- und Bremstechniken zu erläutern.

3.2.2.2 Ausstattung und Material

Beim Ski alpin und Snowboardfahren sowie Eislaufen besteht die Pflicht, Helm und Handschuhe zu tragen.

Beim Snowboardfahren und Ski alpin ist zusätzlich eine Skibrille oder eine Sonnenbrille zu tragen.

Beim Skilanglauf sind Handschuhe zu tragen.

Beim Rodeln sind feste Schuhe, Handschuhe und Helm zu tragen.

Beim Ski alpin ist auf eine gute persönlich angepasste Bindungseinstellung zu achten, um Unfälle durch verfrühtes oder zu spätes Auslösen der Bindung zu verhindern.

Beim Skilaufen und Snowboarden sollte jedes Gruppenmitglied einen Pistenplan bzw. einen Loipenplan mit sich führen.

Alle Aufsicht führenden Personen müssen eine Erste-Hilfe- Ausrüstung mitführen.

3.2.2.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Schneesport über mindes - tens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
Kenntnisse theoretischer Grundlagen des Schneesports,
-
Kenntnisse der aktuellen Didaktik und Methodik des Schneesports,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnis der sicherheitsrelevanten Regeln,
-
Ortskenntnis des Skigeländes bzw. des Loipengeländes und Fähigkeit zur Einschätzung des Schwierigkeitsgrades sowie der Umweltaspekte; beim Fehlen dieser Ortskenntnisse sind ortskundige qualifizierte Personen einzusetzen,
-
Fähigkeit zur Einschätzung der aktuellen Wetterlage und Schneebeschaffenheit, um im Zusammenhang mit den mo torischen Voraussetzungen der Teilnehmenden sicherheits- und ausbildungsbezogene Entscheidungen treffen zu können,
-
das sichere Beherrschen verschiedener situationsangepasster Fahrtechniken bei allen Pistenverhältnissen zur Demonstration und zur Sicherstellung, dass jederzeit bei kritischen oder gefährlichen Situationen am Hang eingegriffen werden kann.

Sind beim alpinen Schneesport weitere Aufsichtführende erforderlich, haben diese alle entsprechenden o. g. Qualifikationen nachzuweisen.

Beim Eislaufen, Rodeln und Skilanglaufen ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.2.3 „Auf Rädern und Rollen”

3.2.3.1 Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden, Rollschuhfahren, Rollbrettfahren

3.2.3.1.1 Aufsicht und Organisation

Beim Rollsport in der Sporthalle müssen die Regelungen des Schulträgers beachtet werden.

Die Anzahl der sportlich Aktiven ist den räumlichen Bedingungen anzupassen.

Mögliche Gefährdungen in der Sporthalle wie Langbänke sind zu sichern, und im Außengelände ist auf einen geeigneten, ebenen Fahrbahnbelag bzw. Untergrund zu achten.

3.2.3.1.2 Ausstattung und Ausrüstung

Beim Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden und Rollschuhfahren muss ein Kopf-, Knie- und Handgelenkschutz sowie ein Ellbogenschutz getragen werden.

Beim Inlinehockey kann auf den Handgelenkschutz verzichtet werden.

Für das Rollbrettfahren ist keine Schutzausrüstung erforderlich.

Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

3.2.3.1.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Rollsport über mindestens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
Kenntnisse theoretischer Grundlagen im Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden, Rollschuhfahren bzw. Rollbrettfahren,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen in den Bereichen Fahr-, Brems- und Falltechniken,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,
-
Kenntnisse der für Inlineskaten und Rollschuhfahren geltenden Verkehrsregeln.

Beim Rollsport ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.2.3.2 Radfahren, Mountainbiken, Einrad- und Rollerfahren

3.2.3.2.1 Aufsicht und Organisation

Zur Einführung in das Rad- und Rollerfahren sind Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf den Wegstrecken wie z. B. Ortskunde, Verkehrsregeln und Fahrverhalten in der Gruppe sowie darüber hinaus grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, Materialkunde und Maßnahmen bei Unfällen zu vermitteln.

Die Person nach Nr. 2.1 hat dafür zu sorgen, dass alle auf den Wegstrecken befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend beaufsichtigt werden.

Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum vom Schuljahrgang 5 an zulässig. Im Rahmen der Radfahrausbildung können Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 3 und 4 den öffentlichen Verkehrsraum bereits dann nutzen, wenn der von ihnen erreichte Ausbildungsstand dies zulässt.

Die Anzahl der gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrswegen übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand.

Nr. 2.1.3 gilt entsprechend.

Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:

-
Die Personen nach Nr. 2.1 müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
Dazu gehören auch die Verkehrssicherheit der Fahrräder und Roller und die exakte Festlegung der Fahrstrecke. Soweit möglich, sind beim Radfahren Radwege oder verkehrsarme Straßen auszuwählen.
-
Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Veranstaltung über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.
-
Während des Radfahrens, des Mountainbikens und des Rollerfahrens ist darauf zu achten, dass die Gruppe zusammenbleibt. Dies gilt nicht für Triathlonwettkämpfe.

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich eine Genehmigung bei der Kommune (Ordnungsamt) sowie der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.

Auch bei einem zeitlich begrenzten „Freien Fahren“ muss die Aufsicht sichergestellt werden. Für die „frei Fahrenden“ muss ein Gelände bestimmt und es müssen Regeln und Aufgaben festgelegt sein. Der Freiraum für selbst verantwortetes Fahren richtet sich nach dem fahrtechnischen Können und dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Diese Aspekte sind im Vorfeld von den Personen nach Nr. 2.1 zu überprüfen.

Für das Mountainbiken muss das Gelände geeignet und vom Eigentümer freigegeben sein.

3.2.3.2.2 Ausstattung und Ausrüstung

Beim Radfahren, Mountainbiken, Einradfahren und Rollerfahren muss ein Helm getragen werden.

Beim Downhill-Mountainbiking, BMX-Biking o. ä. kann zudem neben dem Helm der Einsatz besonderer Schutzausrüstung wie Knie-, Ellbogen- und Rücken-/Brust-Protektoren erforderlich sein.

Die im öffentlichen Verkehrsraum verwendeten Fahrräder und Roller müssen im verkehrssicheren Zustand sein. Hierzu muss die Aufsicht führende Person vor Antritt der Fahrt eine Sichtprüfung durchführen und ggf. festgestellte Mängel beseitigen lassen.

Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

3.2.3.2.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Radsport über mindestens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
Kenntnisse theoretischer Grundlagen im Radfahren, Moun tainbiken bzw. Einrad- und Rollerfahren,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen in den Bereichen Brems- und Fahrtechniken,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,
-
Kenntnisse der StVO mit den für das Radfahren und Mountainbiken im öffentlichen Verkehrsraum geltenden Regeln, z. B. für das Fahren in der Gruppe.

In diesem Bereich ist nur für Mountainbiken eine nachgewiesene Qualifikation gemäß o. g. Kenntnisse erforderlich.

Weitere Aufsichtspersonen im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG wie z. B. Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen müssen nicht über eine nachgewiesene Qualifikation verfügen.

3.3 Bewegungsfeld „Turnen und Bewegungskünste“

Dem Bewegungsfeld sind neben dem Turnen und Bewegungskünsten auch die weiteren Sportbereiche Parkour, Trampolin und Klettern zugeordnet.

3.3.1 Allgemeines

3.3.1.1 Aufsicht und Organisation

Die Person nach Nr. 2.1 muss

-
bei allen Übungsversuchen entscheiden, ob Schülerinnen und Schülern dem Könnensstand und der Übungsschwierigkeit entsprechend Sicherungen bzw. Hilfen angeboten werden,
-
Schülerinnen und Schüler beim Sichern und Helfen einbeziehen und entsprechend anleiten. Hierbei sind die körperlichen Voraussetzungen wie z. B. Kraft, Körpergröße, Gewicht, Reaktionsvermögen etc. der Schülerinnen und Schüler sowie deren spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen.

3.3.1.2 Ausstattung und Ausrüstung

Der Einsatz und die Auswahl der Geräte sind immer auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und physischen Dispositionen der Schülerinnen und Schüler abzustimmen und orientieren sich an fachmethodischen Grundsätzen.

Vor der Benutzung sind die fest eingebauten und beweglichen Sportgeräte sowie die weiteren Sportmaterialien durch Inaugenscheinnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit zu überprüfen.

3.3.1.3 Fachliche Voraussetzungen für Gerätturnen, Akrobatik und Parkour

Die Person nach Nr. 2.1 muss bei Gerätturnen, Akrobatik und Parkour über mindestens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
Kenntnisse der theoretischen Grundlagen des Turnens bzw. der Bewegungskünste,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen, insbesondere bei wagenden Aktionen, und von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen zur Entwicklung koordinativer und konditioneller Voraussetzungen wie z. B. Sprung- und Stützkraft oder Gleichgewichtsfähigkeit und zur Vermittlung von Basisüberwindungen und Landungstechniken,
-
Kenntnisse zum Einsatz und zur Funktionssicherheit von Geräten, adäquate Nutzung, Transport, Lagerung sowie Kenntnisse hinsichtlich des Auf-, Um- und Abbaus der Geräte,
-
Kenntnisse von Maßnahmen zum aktiven und passiven Helfen und Sichern und deren Auswirkungen,
-
beim Parkour: Kenntnisse der alternativen Nutzung von Geräten und Gerätekonstellationen, insbesondere ihrer Belastbarkeit und Standfestigkeit.

Bei Gerätturnen, Akrobatik und Parkour ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.3.1.4 Fachliche Voraussetzungen für Trampolinturnen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Trampolinturnen über mindestens folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

-
Kenntnisse theoretischer Grundlagen des Trampolinturnens,
-
praktische Erfahrungen mit Sprüngen, Sprungverbindungen, Landungen und den unterschiedlichen Federeigenschaften der Tücher,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen bei der Wahrnehmungs- und Gleichgewichtsschulung und bei allen zu vermittelnden Sprüngen,
-
Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler,
-
Kenntnis der allgemeinen und spezifischen Aspekte der Sicherheit, insbesondere bei Lagerung, Transport sowie beim Geräteauf- und -abbau sowie das
-
Beherrschen der Hilfe- und Sicherheitsmaßnahmen.

Beim Trampolinturnen ist nur bei Benutzung des großen Trampolins eine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.3.2 Klettern

3.3.2.1 Aufsicht und Organisation

Der Schwierigkeitsgrad und die besonderen Problembereiche einer natürlichen Kletterwand müssen der Person nach Nr. 2.1 bekannt sein.

Vor dem Klettern mit Seilsicherung sind die Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Sicherheitstechniken vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Anlegen der Klettergurte, das Knüpfen von Knoten, die Karabinerverschraubung und die Handhabung von Karabinerhaken sowie für das Anlegen des Sicherungsseils und den sachgemäßen Umgang damit.

3.3.2.2 Ausstattung und Ausrüstung

Künstliche Kletterwände müssen den geforderten Bau- und Sicherheitsstandards genügen. Klettern an künstlichen Wänden muss mit Seilsicherung erfolgen. Für die Sicherung beim Klettern an Toprope- und Vorstiegswänden darf nur geeignete Bergsportausrüstung verwendet werden, die das CE-Zeichen mit einer Nummer trägt.

Beim Bouldern an Wänden, bei denen die obere Griffreihe in maximal drei Meter Höhe angebracht ist, kann auf eine Seilsicherung nur dann verzichtet werden, wenn eine falldämpfende Bodensicherung vorgesehen ist wie z. B. eine lockere Sandgrube, Niedersprungmatte oder Weichboden.

An besonders dafür eingerichteten Boulderwänden mit geeignetem falldämpfenden Boden in Kletterhallen darf ohne Seilsicherung nur bis zwei Meter Tritthöhe, also vier Meter Reichhöhe, geklettert werden.

Bei Übungsformen mit einer Tritthöhe bis zu 60 cm kann auch ohne Seilsicherung auf falldämpfenden Untergrund verzichtet werden.

3.3.2.3 Fachliche Voraussetzungen

Im Bereich Klettern dürfen Personen nach Nr. 2.1 nur dann Bewegungsangebote vornehmen und zusätzlich eingesetzte Personen Aufsichtspflichten gemäß § 62 NSchG wahrnehmen, wenn diese

a)
für das Klettern an künstlichen Kletterwänden die Qualifikation als Kletterbetreuerin bzw. -betreuer bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen
und / oder
b)
für das Klettern an natürlichen Klettergelegenheiten die Qualifikation als Trainerin oder Trainer C Sportklettern bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen.

Für die Leitung von Kooperationsgruppen im Rahmen des Aktionsprogramms für die „Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen” gelten obige Voraussetzungen entsprechend.

Für die Erhaltung der jeweiligen Qualifikation ist die Person nach Nr. 2.1 selbst verantwortlich.

Die erworbene Qualifikation ist durch regelmäßige Fortbildung zu sichern.

Die Schulleitung überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind.

Für das Klettern an Boulderwänden, bei denen die obere Griffhöhe in maximal drei Metern Höhe - bzw. in besonders dafür eingerichteten Boulderhallen mit geeignetem falldämpfenden Boden in vier Metern Höhe - angebracht ist - Kletterarrangements im Innen- und Außenbereich -, ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

4. Sportliche Möglichkeiten und Erlebnisräume mit professionellen Veranstaltern

Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an sportlichen Möglichkeiten und Erlebnisräumen professioneller Veranstalter wie z. B. Hochseilgarten, Wasserski, Rafting und Canyoning sind die Bestimmungen für den Schulsport zu beachten. Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und genehmigt werden.

Es ist darauf zu achten, nur Anbieter auszuwählen, die entsprechende Sicherheitsstandards erfüllen.

Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, muss die Person nach Nr. 2.1 in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend qualifiziert sein. Sie hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Die Person nach Nr. 2.1 behält jedoch die Gesamtverantwortung.

5. Besondere Angebote des Schulsports

Aus dem Schulsport entstehen Anregungen für besondere Angebote, für tägliche Bewegungszeiten sowie für spontanes Spielen und Sporttreiben.

Die besonderen Angebote des Schulsports werden im Folgenden aufgeführt.

Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG ist bei diesen Angeboten sicherzustellen. Weitere besondere Angebote des Schulsports können nur in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Kultusministerium durchgeführt werden.

5.1 Sportförderunterricht

Sportförderunterricht soll für Schülerinnen und Schüler mit motorischen und psychosozialen Auffälligkeiten zusätzlich zum regulären Sportunterricht vorwiegend im Primarbereich sowie in den Schuljahrgängen 5 und 6 durchgeführt werden. Sportförderunterricht ist mit zwei Wochenstunden - nach Möglichkeit in Einzelstunden - anzusetzen.

Sportförderunterricht wird von Lehrkräften, die dafür besonders ausgebildet worden sind, im Rahmen ihres Hauptamtes bzw. ihres Hauptberufes erteilt. Bei der Regelung der Unterrichtsversorgung für die einzelne Schule ist dafür zu sorgen, dass die für den Sportförderunterricht ausgebildeten Lehrkräfte entsprechend dem Bedarf eingesetzt werden.

Für den Sportförderunterricht sind die Schülerinnen und Schüler unter motorischen, psychosozialen und pädagogischen Gesichtspunkten auszuwählen. Verantwortlich für die Auswahlentscheidung ist die Lehrkraft mit der Qualifikation für die Erteilung von Sportförderunterricht. Die Auswahl findet in Kooperation mit Klassen- und Sportlehrkräften statt. Schulärztliche Stellungnahmen sind einzubeziehen. Die Teilnahme am Sportförderunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler verbindlich, wenn die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

5.2 Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangebote im Sport

Die Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangebote im Sport sollen Angebote bereithalten, die den Neigungen der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise entsprechen.

Sie bieten die Möglichkeit, unterschiedliche Formen und Intentionen sportlicher Betätigung, wie z. B. Freizeitsport oder Training, im Rahmen des schulischen Wettkampfwesens kennen zu lernen.

Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend durchgeführt werden.

In den Schulformen des Sekundarbereichs I, in denen die dritte Sportstunde im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nach den jeweiligen Stundentafeln zu erteilen ist, sind interessierten Schülerinnen und Schülern Arbeitsgemeinschaften Sport in erforderlichem Umfang anzubieten.

Sportvereine können auch im Rahmen der Ganztagsschule außerunterrichtliche Angebote erbringen. In dem am 1.8.2014 in Kraft getretenen Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (Bezugserlass b) ist die Kooperation von Ganztagsschulen und außerschulischen Partnern umfassend geregelt.

5.3 Sportfeste und Wettkämpfe

Spiel- und Sportfeste oder Wettkämpfe und Turniere können Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote aller Bewegungsfelder des Schulsports zum Inhalt haben und sowohl schulintern als auch schulübergreifend ausgerichtet werden. Sie sind jährlich zu veranstalten.

Bei Spiel- und Sportfesten sollen gesellige Formen des Spielens und des Sporttreibens sowie Vorführungen und gemeinsame Aktionen im Vordergrund stehen.

Für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 3 bis 10 sind in jedem Schuljahr Bundesjugendspiele in mindestens einem der drei Teile Gerätturnen, Leichtathletik oder Schwimmen oder eine alternative Wettkampfveranstaltung durchzuführen.

Die Wettbewerbe JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS wenden sich an die am Leistungssport interessierten Schülerinnen und Schüler. Alle Wettkämpfe werden von der Niedersächsischen Landesschulbehörde in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Sportfachverbänden organisiert und durchgeführt.

Die an Sportfesten und Wettkämpfen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und die sie begleitenden sowie für die Durchführung der Sportfeste und Wettkämpfe erforderlichen Personen nach Nr. 2.1 sind vom Unterricht und weiteren schulischen Verpflichtungen freizustellen. Dabei ist nach Möglichkeit auf bestehende besondere familiäre Belastungen Rücksicht zu nehmen.

Die stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden, die nicht erteilt werden können, gelten für die begleitenden sowie für die Durchführung erforderlichen Lehrkräfte als erteilt. Weitere Aufsichtspersonen wie z. B. Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen können mit ihrem Einverständnis von der Schule bei der Durchführung von Schulsportveranstaltungen als Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.

5.4 Bewegte, gesunde Schule

Schule in Bewegung zu bringen bedeutet, eine kind-, lehrund lerngerechte Rhythmisierung des Schulalltags durch bewegendes, bewegtes und selbstständiges Lernen sowie bewegte Pausen zu schaffen. Dadurch soll ein ganzheitliches Lernen gefördert, das Schulleben gestaltet und die Schulentwicklung unterstützt werden.

Insbesondere Ganztagsangebote und das Projekt „Bewegte, gesunde Schule Niedersachsen“ tragen hierzu bei.

5.5 Leistungssport

Mit der Kooperationsvereinbarung des LandesSportBundes und des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 18.8.2017 wird talentierten Schülerinnen und Schülern eine bessere Vereinbarkeit von Schule und Leistungssport ermöglicht.

Durch die Erhöhung der Attraktivität von Leistungssport für Kinder und Jugendliche soll die Anzahl potenziell international erfolgreicher Athletinnen und Athleten erhöht werden. Dies wird angestrebt durch eine individuell bestmögliche Förderung - unabhängig von einer möglichen Behinderung -, ein optimiertes Management der Gesamtbelastung und durch die gezielte Verbesserung der schulischen und sportlichen Rahmenbedingungen bei Gleichberechtigung von Sportlerinnen und Sportlern.

5.6 Kooperationsgruppen „Schule und Sportverein”

Kooperationsgruppen werden von der Schulleitung mit Zustimmung des Sportvereins eingerichtet und von einer Person aus dem Sportverein mit Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz als außerunterrichtliches Schulsportangebot geleitet.

Kooperationsgruppen werden im Rahmen der finanziellen Mög lichkeiten gefördert. Das zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem LandesSportBund Niedersachsen vereinbarte Antragsverfahren ist zu beachten. Ganztagsschulen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

5.7 Sportveranstaltungen der Schülervertretungen

Schülerrat und Klassenschülerschaft können gemäß § 81 NSchG nach Abstimmung mit der Schulleitung in der unterrichtsfreien Zeit Schülerarbeitsgemeinschaften im Sport einrichten und Sportveranstaltungen durchführen.

Mit der Leitung und der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können geeignete Schülerinnen und Schüler nach § 62 NSchG wie z. B. Schulsportassistentinnen und Schulsportassistenten - bei Minderjährigen mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten - betraut werden.

Die Schulleitung beauftragt eine Person nach Nr. 2.1, die die Schülerinnen und Schüler berät und betreut.

5.8 Sportlehrgänge

Bestimmte Inhalte des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Schulsports sind in besonderer Weise geeignet, in Lehrgangsform vermittelt zu werden.

Auch bei Sportlehrgängen z. B. in den Bewegungsfeldern „Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten” oder „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen” sind die Regelungen des Erlasses „Schulfahrten“ (Bezugserlass c) zu beachten.

5.9 Feriensportlehrgänge

Im Schulsport sollen die Schülerinnen und Schüler auch mit Inhalten aus Bewegungsfeldern vertraut gemacht werden, die für ein Sporttreiben außerhalb der Schule von besonderer Bedeutung sind und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

An Schulen, an denen während der normalen Unterrichtszeit die Voraussetzungen für bestimmte Sportangebote nicht gegeben sind, können zusätzlich Sportangebote in den Ferien durchgeführt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sie sind für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Schulveranstaltungen. Im Gegensatz zu den Feriensportmaßnahmen der Kommunen und Vereine sind Feriensportlehrgänge Maßnahmen des Schulsports.

Feriensportlehrgänge umfassen in der Regel zwölf Stunden. Eine Übungsgruppe sollte aus mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehen.

Es ist möglich, dass mehrere Schulen bei der Planung und Durchführung von Feriensportlehrgängen zusammenarbeiten.

Mit der Durchführung der Lehrgänge können Lehrkräfte, die im Schuldienst tätig sind und eine Qualifikation für die Erteilung von Sportunterricht besitzen, oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter beauftragt werden, die über eine gültige Fachübungsleiter- bzw. Übungsleiterlizenz oder Trainerlizenz verfügen (mindestens die erste Lizenzstufe gemäß Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes), die beim LandesSportBund Niedersachsen bzw. dem zuständigen Landesfachverband registriert ist.

Die mit der Durchführung der Feriensportlehrgänge beauftragten Personen werden je nach Rechtsstellung wie nebenamtliche Lehrkräfte, Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder geringfügig beschäftigte Lehrkräfte vergütet, und zwar entsprechend ihrer Befähigung für ein Lehramt, im Übrigen wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen.

Anträge auf Genehmigung von Feriensportlehrgängen sind im Hinblick auf evtl. entstehende Kosten zu Beginn eines Kalenderjahres an die zuständige Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu richten.

5.10 „Reiten und Voltigieren”

Beim Reiten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Reithelme tragen. Dies gilt nicht für das Voltigieren. Für die zur Verfügung stehenden Pferde muss eine ausreichende Tierhalterhaftpflichtversicherung, die auch die Überlassung der Pferde an Dritte abdeckt, bzw. eine damit vergleichbare Versicherung bestehen.

5.11 Luftsport

Luftsport gehört nicht zu den Bewegungsfeldern des Schulsports. Es ist deshalb nur möglich, theoretischen Unterricht in Arbeitsgemeinschaften oder im Rahmen des Aktionsprogramms für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein als schulische Veranstaltung durchzuführen. Die praktische Flugausbildung dagegen läuft außerhalb der schulischen Verantwortung und gehört in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Sie kann z. B. in einem Sportverein vorgenommen werden.

Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen

6.1 Die notwendigen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung von schulsportlichen Veranstaltungen einschließlich der Fahrtkosten für teilnehmende Schülerinnen und Schüler können vom Land Niedersachsen erstattet werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Genehmigung der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde vorliegt und Schulen meh rerer Landkreise, mehrerer kreisfreier Städte oder des benachbarten Auslands beteiligt sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen zur Kostenerstattung gelten für die Nrn. 6.2 bis 6.5 entsprechend.

6.2 Den beteiligten Personen können die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten - in der Regel nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse - erstattet und eine Aufwandsvergütung nach Maßgabe der Nr. 13.1 des Erlasses „Schulfahrten“ (Bezugserlass c) gewährt werden.

6.3 Die An- und Abreise der Schülerinnen und Schüler sowie der Aufsicht führenden Personen zu den Veranstaltungen ist grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Ist der Veranstaltungsort nicht bzw. nur mit einem unangemessenen Zeitaufwand zu erreichen oder liegen die Buskosten privater Anbieter niedriger als die der öffentlichen Verkehrsmittel, so kann ein Busunternehmen beauftragt werden. Dabei sind mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen und alle möglichen Preisvorteile auszunutzen. Auf die Möglichkeit zur Bildung von Busfahrgemeinschaften wird hingewiesen.

6.4 Sofern erforderlich, können Übernachtungskosten einschließlich Frühstück nach DJH-Sätzen o. ä. für die Lehrkraft bzw. die übrige Mitarbeiterin oder den übrigen Mitarbeiter im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 oder die weitere Aufsichtsperson im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG, die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter erstattet werden.

6.5 Aufwandsvergütungen für Kampfrichter- und Helfertätigkeiten sind nach den mit den Sportfachverbänden vereinbarten Sätzen zu gewähren. Daneben werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse erstattet werden.

7. Pflicht zur Teilnahme am Schulsport

7.1 Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung für alle Schülerinnen und Schüler, gemäß ihren Möglichkeiten am Sportunterricht teilzunehmen. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, an von ihnen gewählten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

Die vom Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden.

Besteht eine gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung, entscheidet bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 nach Rücksprache mit der Schülerin bzw. dem Schüler über alternative Teilnahmemöglichkeiten.

Besteht eine gesundheitliche Beeinträchtigung unter Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung, entscheidet bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 - unter Berücksichtigung der in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - über ggf. alternative Teilnahmemöglichkeiten.

7.2 Eine Befreiung von der Teilnahme am Schulsport ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag möglich.

Für die kurzzeitige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Schulsport ist bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 zuständig.

Für die längerfristige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Schulsport von bis zu drei Monaten ist die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen die Niedersächsische Landesschulbehörde zuständig.

Im Übrigen gelten § 63 NSchG und Nr. 3.2 und 3.3 der „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (Bezugserlass d). Danach kann die Schulleitung bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

8. Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

8.1 Im Sportunterricht findet eine Benotung durch Lehrkräfte statt. Der Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schule“ (Bezugserlass e), die „Verordnung über berufsbildende Schulen“ (Bezugserlass f) und die „Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen“ (Bezugserlass g) finden Anwendung.

In außerunterrichtlichen Angeboten findet keine Benotung statt.

8.2 In Lernsituationen dienen Fehler und Umwege den Schülerinnen und Schülern als Erkenntnismittel, den Lehrkräften geben sie Hinweise für die weitere Unterrichtsplanung. Das Erkennen von Fehlern und der produktive Umgang mit ihnen sind konstruktiver Teil des Lernprozesses. Für den weiteren Lernfortschritt ist es wichtig, bereits erworbene Kompetenzen herauszustellen und Schülerinnen und Schüler zum Weiterlernen zu ermutigen.

In Leistungs- und Überprüfungssituationen ist das Ziel, die Verfügbarkeit der erwarteten Kompetenzen nachzuweisen. Leistungsfeststellungen und Leistungsbewertungen geben den Lernenden und deren Erziehungsberechtigten Rückmeldungen über die erworbenen Kompetenzen und den Lehrkräften Orientierung für notwendige Maßnahmen zur individuellen Förderung.

Zur Leistungsbewertung im Sportunterricht werden die in den jeweils anzuwendenden Kerncurricula bzw. Rahmenrichtlinien ausgewiesenen Kompetenzen herangezogen.

8.3 Die Grundsätze der Leistungsfeststellung und der Leistungsbewertung müssen für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Erziehungsberechtigten transparent sein und erläutert werden können. Leistungsfeststellungen sollen regelmäßig zu den verschiedenen unterrichtlichen Schwerpunkten erfolgen, damit die Leistungsbewertung auf eine breite Basis gestellt wird. Bei der Leistungsfeststellung werden nur Kompetenzen überprüft, die im unmittelbar vorangegangenen Unterricht erworben werden konnten.

Die Feststellung des Leistungsstandes im Fach Sport begleitet den Lernprozess der Lernenden. Dabei ist die lernbegleitende Rückmeldung durch die Lehrkraft unverzichtbar, um die motorische, kognitive, soziale und emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zum lebensbegleitenden Sporttreiben zu motivieren. Die prozessbegleitende Vergewisserung der Schülerinnen und Schüler über ihren individuellen Lernfortschritt unterstützt die realistische Selbsteinschätzung und die zunehmende Eigensteuerung des Lernprozesses. Dadurch wird ihre individuelle Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft angeregt, erhalten und weiterentwickelt.

8.4 Die zieldifferente Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ richtet sich nach den curricularen Vorgaben des Förderschwerpunktes.

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen werden zieldifferent, orientiert an den Vorgaben der Grund- oder Hauptschule, bewertet. Im Primarbereich werden sie nicht benotet.

Die zielgleiche Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Einschränkungen oder Behinderungen kann im jeweiligen Einzelfall mit einem Nachteilsausgleich erfolgen. Dabei können die Schadensklassen und Faktoren des Deutschen Behindertensportverbands (DBS) herangezogen werden.

9. Weiterführende Hinweise

Empfehlend wird auf nachfolgende Publikationen der Deutsch en Gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen:

-
Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht (DGUV Information 202-048),
-
Sportstätten und Sportgeräte (DGUV Information 202-044),
-
Inline-Skaten mit Sicherheit (DGUV Information 202-017),
-
Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen (DGUV Information 202-018),
-
Seilgärten in Kindertageseinrichtungen und Schulen (DGUV Information 202-072),
-
Minitrampolin - mit Leichtigkeit und Sicherheit (DGUV Information 202-033),
-
Trampoline in Kindertageseinrichtungen und Schulen (DGUV Information 202-081),
-
Matten im Sportunterricht (DGUV Information 202-035),
-
Vom Durcheinanderlaufen zum Miteinanderfahren (DGUV Information 202-049),
-
Wahrnehmen und Bewegen (DGUV Information 202-050),
-
Alternative Nutzung von Sportgeräten (DGUV Information 202-052),
-
Erste Hilfe in Schulen (DGUV Information 202-059) und
-
DGUV-Informationsportal Sichere Schule.
Quellen:
-
http://publikationen.dguv.de/
-
http://www.sichere-schule.de/sporthalle
-
http://www.sichere-schule.de/schwimmhalle

10. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.9.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)