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Gestellungsvertrag mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen über die Abstellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
Bek. d. MK v. 30.7.2014 - 14.03 404/3 (Nds. MBl. Nr. 29/2014 S. 541), geändert durch Bek. vom 30.7.2020 (Nds. MBl. Nr. 37/2020 S. 831)

In der Anlage wird der Gestellungsvertrag mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen über die Abstellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen bekannt gemacht.


Anlage

Gestellungsvertrag
mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen über die Abstellung von Lehrkräften
für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen

Zwischen
dem Land Niedersachsen
- vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die
Niedersächsische Kultusministerin -

und

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
- vertreten durch den Vorsitzenden -

wird in dem Bestreben, die regelmäßige Erteilung des jüdischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen sicherzustellen, Folgendes vereinbart:

§ 1
Gegenstand des Vertrages

(1) Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Es ist Aufgabe des Landes, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichtes einzurichten und zu gewährleisten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen.

(2) Sind geeignete in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land beschäftigte Lehrkräfte nicht vorhanden, wird der Landesverband das Land zur Behebung des Mangels an Lehrkräften für den Religionsunterricht nach Möglichkeit unterstützen, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen, und sich bemühen, diese für die öffentlichen Schulen zur Verfügung zu stellen.

§ 2
Lehrkräfte für jüdischen Religionsunterricht

(1) Als Lehrkräfte für jüdischen Religionsunterricht kommen an allen Schulformen nur Rabbinerinnen und Rabbiner mit entsprechender theologischer Ausbildung in Betracht.

(2) Andere Beschäftigte des Landesverbandes können nur dann für den Religionsunterricht eingesetzt werden, wenn sie eine entsprechende Qualifikation zur Erteilung von Religionsunterricht erworben haben und der Landesverband ihre Eignung für den Religionsunterricht an der betreffenden Schulform schriftlich bestätigt hat.

§ 3
Gestellung

(1) Der Landesverband, eine Mitgliedsgemeinde des Landesverbandes oder die vom Landesverband bestimmte Stelle stellt die Lehrkräfte aufgrund dieses Gestellungsvertrages gegen ein Gestellungsgeld zur Verfügung. Die Beantragung einer gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnis nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung obliegt dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle.

(2) Der Landesverband, eine Mitgliedsgemeinde des Landesverbandes oder die vom Landesverband bestimmte Stelle unterrichtet die Niedersächsische Landesschulbehörde, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.

(3) Sie benennen der Niedersächsischen Landesschulbehörde die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen Rabbinerinnen oder Rabbiner oder sonstigen Beschäftigten im Einzelfall unter Beifügung eines Personalbogens (nach Muster der Anlage 1).

(4) Die vom Landesverband, einer Mitgliedsgemeinde des Landesverbandes oder der vom Landesverband bestimmten Stelle benannten Lehrkräfte erhalten von der Niedersächsischen Landesschulbehörde einen Unterrichtsauftrag (nach Muster der Anlage 2), in dem - im Einvernehmen mit dem Landesverband oder einer Mitgliedsgemeinde des Landesverbandes oder der vom Landesverband bestimmten Stelle - insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung festgelegt werden. Dem Landesverband wird eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages übersandt.

(5) Die Schulleitungen nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis zum Landesverband oder zu der von ihm bestimmten Stelle ergeben.

(6) Bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der Lehrkräfte wird der Landesverband im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde für eine angemessene Vertretung Sorge tragen. Die Verpflichtung, eine Vertretung zu stellen, entfällt, wenn die Lehrkräfte im Einvernehmen zwischen dem Landesverband und der Niedersächsischen Landesschulbehörde an Fortbildungs- oder sonstigen Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen, teilnehmen oder mitwirken.

§ 4
Rechtsstellung der Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte treten in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Lande Niedersachsen. Sie erteilen den Religionsunterricht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit dem Landesverband, einer Mitgliedsgemeinde des Landesverbandes oder der vom Landesverband bestimmten Stelle.

(2) Die Lehrkräfte unterstehen der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die in den einzelnen Schulformen gelten.

(3) Die Lehrkräfte erhalten Urlaub nach den allgemeinen Bestimmungen für Lehrkräfte.

§ 5
Gestellungsgeld

(1) Der Landesverband oder die von ihm bestimmte Stelle erhält für die Gestellung der Lehrkräfte das entsprechende monatliche Bruttoentgelt, dass diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesverbandes für die erteilten Unterrichtsstunden zusteht, höchstens jedoch in Höhe des Bruttoentgelts, dass vergleichbaren tariflich beschäftigten Lehrkräften im Landesdienst zustehen würde. Bei der Berechnung des Gestellungsgeldes ist grundsätzlich bei erstmaliger Erteilung eines Unterrichtsauftrages in Abweichung zu den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Stufe 1 zugrunde zulegen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Altersversorgung, Sozialversicherung, Unfallfürsorge, Unfallversicherung, vermögenswirksame Leistungen sowie der sonstigen Kosten erhält der Landesverband oder die von ihm bestimmte Stelle ferner 28 v.H. des zu zahlenden Betrages. Für entgeltgeringfügig beschäftigte Lehrkräfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV erhält der Landesverband oder die von ihm bestimmte Stelle einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 v.H. des zu erstattenden Betrages. Bei diesem Erstattungssatz ist der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 v.H. und jener zur Krankenversicherung in Höhe von 13 v.H. berücksichtigt worden. Beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sind dabei die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestellungsvertrages geltenden Beitragssätze für die einzelnen Sozialversicherungszweige zugrunde zu legen. Steigen oder sinken die Arbeitgeberanteile insgesamt um mindestens 1 v.H., so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Pauschalbeträge auch ohne förmliche Änderung des Vertragstextes entsprechend angepasst werden.

(2) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Gestellungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Wird eine Lehrkraft vorübergehend - z.B. bei Erkrankung - durch eine entsprechende Lehrkraft vertreten, so ändert sich das Gestellungsgeld dadurch nicht.

(4) Wird bei Erkrankung einer Lehrkraft eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht gestellt, so wird das Gestellungsgeld nur für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus. Dies gilt auch für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Landes über die Inanspruchnahme von Ferienzeiten für Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte von Lehrkräften Anwendung.

(6) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien genommen wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird.

(7) Die von der Niedersächsische Landesschulbehörde beauftragte Stelle veranlasst die Zahlung des Gestellungsgeldes für den laufenden Monat auf das vom Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle angegebene Konto. Die Zahlung des Gestellungsgeldes kann - nach Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesschulbehörde und dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle - auch viertel- oder halbjährlich erfolgen. Bei dieser Zahlungsweise kann dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle zu Beginn des Zahlungszeitraumes ein Abschlag in Höhe von 50 v.H. des voraussichtlich zu erwartenden Gestellungsgeldes gewährt werden. Kommt es hiernach bei der Abrechnung des Gestellungsgeldes zu Überzahlungen, ist der Landesverband oder die von ihm bestimmte Stelle verpflichtet, das Gestellungsgeld insoweit zu erstatten. Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, das auf Unterrichtsaufträgen beruhende und im Einzelfall vom Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle nicht angeforderte Gestellungsgeld nachträglich zu gewähren. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Verzinsung solcher Ansprüche. Der Landesverband oder die von ihm bestimmte Stelle teilt der Niedersächsischen Landesschulbehörde die für die Erstattung des Gestellungsgeldes im Einzelfall notwendigen Angaben mit und übersendet diesen regelmäßig eine spezifizierte Nachweisung über das zu erstattende Gestellungsgeld.

(8) Reisekosten, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land den Lehrkräften unmittelbar nach den für seine Lehrkräfte geltenden Bestimmungen.

(9) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle.

§ 6
Unterrichtsauftrag

Der Unterrichtsauftrag endet

  1. mit Ablauf der Zeit, für die er erteilt ist; er kann von der Niedersächsischen Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle verkürzt oder verlängert werden,
  2. durch Kündigung seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle, wenn er unbefristet erteilt ist; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres,
  3. durch Widerruf seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesverband oder der von ihm bestimmten Stelle und nach Anhörung der Lehrkraft, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben,
  4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages,
  5. wenn die für die Einrichtung von Religionsunterricht erforderliche Anzahl der Schülerinnen und Schüler nicht erreicht wird.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. 8. 2014 in Kraft. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende des Schuljahres gekündigt wird.

Hannover, den 22.7.2014
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Niedersächsische Kultusministerin
gez. Heiligenstadt

Hannover, den 22.7.2014
Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
Der Vorsitzende des Verbandes
gez. Vorsitzender Michael Fürst


Anlage 1
(Zu § 3 Abs. 3 des Vertrages )

- Muster für Personalbogen -

Personalbogen
I. Personalangaben
Name: .............................................................. Vorname: ........................................................
Geburtstag: ..................................................... Geburtsort: ......................................................
Art des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses: ................................................................................................................................................................
Jüdische Gemeinde: ...................................................................................................................
Wohnort: .......................................................... Straße: .............................................................
II. Berufsausbildung
(einschließlich Studium und fachspezifische Ausbildung)
Art der Ausbildung Abgelegte Prüfungen
(ggf. auf gesondertem Blatt)  

Anlage 2
(Zu § 3 Abs. 4 des Vertrages)

- Muster für Unterrichtsauftrag -

................................................................................................................., den ....................................
Niedersächsische Landesschulbehörde
Herrn/Frau
................................................................................................

.................................................................................................

.................................................................................................
Betr.: Erteilung von jüdischem Religionsunterricht


Im Einvernehmen mit
der ….................................................................................... (Jüdische Gemeinde) beauftrage ich Sie hiermit, mit Wirkung vom ……………...........bis auf weiteres/bis zum …...........……………… wöchentlich …………… Stunden jüdischen Religionsunterricht an …….............................................................. (Schule) in ................................................................ zu erteilen.

Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Für den Unterrichtsauftrag gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gestellungsvertrages vom ……......…...........…… .

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)