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Durchführung des NEBG und des NBildUG; Übertragung von Aufgaben auf den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
RdErl. d. MWK v. 13.12.2005 - 32.1-53 100-21 (Nds.MBl. Nr.2/2006 S.22) - VORIS 22450 -
Bezug: RdErl. v. 21.12.2000 (Nds.MBl. 2001 S.74)

Der vom Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V. errichteten Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung werden Aufgaben zur Durchführung des NEBG und des NBildUG übertragen. Einzelheiten ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten Vertrag.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.


Anlage

Vertrag über die Einrichtung einer Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung beim Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.

Das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: MWK),
und
der Niedersächsische Bund für freie Erwachsenenbildung e.V. in Hannover (im Folgenden: Nds.Bund)

schließen zur Ausführung der §§ 9 und 11 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 17.12.1999 i.d.F. vom 23.11.2004 (Nds.GVBl. S.508) und des § 10 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) i.d.F. vom 25.1.1991 (Nds.GVBl. S.29), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 17.12.1999 (Nds.GVBl. S.430), folgenden Vertrag:

§ 1

(1) Die vom Nds. Bund gemäß § 11 Abs. 1 NEBG zum 1.5.2005 gebildete Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (im Folgenden: Agentur) wird Dienstleister für die niedersächsische Erwachsenen- und Weiterbildung. Sie hat auf der Grundlage des § 11 NEBG die folgenden Aufgaben übernommen:

a)
Entscheidung über die Anträge der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen auf Finanzhilfe nach §§ 5, 6, 7 und 13 NEBG,
b)
Überprüfung der finanzhilfeberechtigten Einrichtungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 NEBG,
c)
Aufgaben im Zusammenhang mit der Entscheidung über Mittel der Europäischen Union für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen,
d)
Aufgaben nach der Sonderurlaubsverordnung und
e)
Aufgaben nach § 10 Abs. 1 NBildUG.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem NBildUG ist dem Nds. Bund mit Beschl. der LReg vom 10.12.1996 gemäß § 10 NBildUG i.d.F. vom 25.1.1991 (Nds.GVBl. S.29), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 17.12.1999 (Nds.GVBl. S.430), übertragen worden. Zu den Aufgaben gehört auch die zur Vorbereitung der Berichte der LReg gemäß § 12 NBildUG erforderliche statistische Auswertung. Die nach § 10 Abs. 3 NBildUG vorgesehene Beteiligung der niedersächsischen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände behält sich das MWK vor. Die Agentur wird die Aufgaben nach Abs. 1 weiterhin mit dem Personal der bisherigen Verwaltungsstelle wahrnehmen. Das Personal ist mit Wirkung vom 1.5.2005 in die Agentur überführt worden. Die Übertragung weiterer Aufgaben gem. § 11 Abs. 2 NEBG bleibt dem MWK vorbehalten.

(2) Gemäß § 9 Abs. 1 NEBG nimmt die Agentur die folgenden weiteren Aufgaben wahr:

a)
Mitarbeiterfortbildung,
b)
Mitwirkung an der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 NEBG,
c)
Mitwirkung bei der Entwicklung und Evaluation der Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 NEBG,
d)
Förderung und Begleitung einrichtungsübergreifender Formen der Zusammenarbeit,
e)
Förderung von Modellkursen (nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 9 und 10 NEBG) in dünn besiedelten ländlichen Räumen mit weniger als 120 Einwohnern je Quadratkilometer und
f)
Unterstützung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Verbänden der Erwachsenenbildung im europäischen und außereuropäischen Ausland.

(3) Des Weiteren kann die Agentur in Abstimmung mit dem MWK unbeschadet der Eigenaktivitäten der Einrichtungen die folgenden Aufgaben übernehmen:

a)
Förderung der Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen und den Hochschulen,
b)
Koordinierung und Unterstützung bei Beziehungen zu bundes- und europaweiten Kooperationspartnerinnen und -partnern,
c)
Förderung und Unterstützung der Innovationskraft der Erwachsenenbildung,
d)
Öffentlichkeitsarbeit,
e)
Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen,
f)
Koordinierung bei ressortübergreifenden Aktivitäten,
g)
Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen und wichtigen Landesinstitutionen und
h)
Koordinierung bei der Etablierung eines landesweiten Netzwerkes.

(4) Für die Wahrnehmung der Dachverbandsaufgaben nach Abs. 2 und 3 wird ein Teil des Personals des Landesverbandes der Volkshochschulen und des Landesverbandes der Heimvolkshochschulen in die Agentur überführt.

(5) Für das Verfahren der Agentur im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 11 NEBG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die Bestimmungen der Teile II und III, sowie die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Widerspruchs- und Klageverfahren (insbesondere die §§ 42, 58, 68 ff.). Über die Erhebung einer Klage ist das MWK unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die Agentur hat die jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der von der Agentur nach § 11 NEBG und § 10 Abs. 1 NBildUG zu treffenden Maßnahmen liegt beim MWK.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, den durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung dieses Vertrages entstandenen Schaden, insbesondere entsprechend den §§ 31, 276, 278 BGB, zu ersetzen.

§ 2

(1) Die Agentur wird durch mindestens einen Geschäftsführer geleitet. Die Vergütung ist außertariflich zu regeln. Die Arbeitsverträge mit den Geschäftsführern werden vom Vorstand des Nds. Bundes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur für eine jeweilige Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann mit dem jeweiligen Geschäftsführer mehrfach zeitlich aufeinander folgend abgeschlossen werden.

(2) Der Aufgabenbereich der Geschäftsführer innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes begründet sich u.a. aus den §§ 9 und 11 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (Aufgaben der Agentur). Zu diesem Bereich zählen die in § 1 Abs. 1, 2 und 3 dieses Vertrages genannten Aufgaben.

(3) Die Agentur darf an die Beschäftigten der Agentur keine höhere Vergütung zahlen als vergleichbare Landesbedienstete erhalten. Tarifvertragliche und sonstige Regelungen für Landesbedienstete gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Agentur entsprechend.

(4) Für das Personal der Agentur sollen höchstens 65 % der der Agentur insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.

§ 3

(1) Das Ministerium ist verpflichtet, der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages erforderlichen Mittel für persönliche und sächliche Verwaltungsaufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Mittel, die der Agentur zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen sind, sind durch § 4 der Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO NEBG) bestimmt.

(3) Die Agentur ruft die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Beträge beim MWK ab; der Abruf darf nur soweit und nicht eher erfolgen, als die Überweisung zur rechtzeitigen Auszahlung der Finanzhilfe sowie zur Bestreitung sonstiger Aufgaben erforderlich ist. Einnahmen und Ausgaben werden ausschließlich über ein Sonderkonto der Agentur abgewickelt. Über dieses Konto dürfen nur Angestellte der Agentur verfügen. Die Finanzhilfe nach den §§ 5, 6 und 7 NEBG wird in monatlichen Abschlägen so gezahlt, dass die Einrichtungen spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats darüber verfügen können.

(4) Die Agentur legt die Art der Wirtschafts- und Buchführung in Abstimmung mit dem MWK fest. Rücklagen und Rückstellungen dürfen von der Agentur gebildet werden.

§ 4

(1) Die Agentur berät das Ministerium in allen Fragen der Erwachsenenbildung.

(2) Die Agentur bildet einen Beirat. In diesem Beirat sollen auch niedersächsische Hochschulen vertreten sein. Der Vorsitz dieses Beirats soll von einem Beiratsmitglied wahrgenommen werden, das nicht Vertreter des Niedersächsischen Bundes ist.

(3) Zur Wahrnehmung der in § 1 Abs. 1, 2 und 3 dieses Vertrages genannten Aufgaben oder von Aufgaben, die in diesem Vertrag nicht genannt sind, aber im engen, sachlichen Zusammenhang mit der Agentur stehen, können Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden.

§ 5

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

§ 6

(1) Dieser Vertrag gilt ab dem 1.1.2006. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2007.

(2) Jede Seite kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die andere Seite ihre Pflichten aus diesem Vertrag nach schriftlicher Abmahnung schuldhaft verletzt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Der Vertrag vom 21.12.2000 (Anlage zum RdErl. v. 21.12.2000, Nds.MBl. 2001 S.74) wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 31.12.2005 aufgehoben.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)