Drucken

Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 307) - VORIS 20411 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 8 ersetzt:

    4Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung bis auf ein Jahr verkürzt werden. 5Die Probezeit verkürzt sich um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge, soweit der Urlaub oder die Elternzeit während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen wird. 6Verkürzt sich die Probezeit nach Satz 5 wegen eines Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Elternzeit nach den nach § 81 geltenden Rechtsvorschriften auf weniger als ein Jahr, so ist sie auf ein Jahr zu verlängern. 7Im Übrigen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig. 8Eine Anrechnung nach Satz 3 und eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit nach den Sätzen 4 bis 6 können nebeneinander erfolgen.“

  2. § 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann.“

  3. § 18 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Höchstalter“ angefügt.
    b)
    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    c)
    Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

    „(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

    (3) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“

  4. § 25 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8. Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre,“.

    b)
    In Nummer 9 werden nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma sowie die Worte „ihre Verkürzung um Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen“ eingefügt.
  5. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“

  6. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
  7. Nach § 62 wird der folgende § 62 a eingefügt:

    㤠62 a
    Familienpflegezeit

    (1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die

    1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder
    2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

    ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

    (2) 1Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). 2Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. 4Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege - und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

    (3) Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist

    1. für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und
    2. für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang

    festzusetzen.

    (4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass die während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

    (5) 1Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

    1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 BeamtStG,
    2. bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
    3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
    4. soweit der Beamtin oder dem Beamten während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    2Mit dem Widerruf ist der Umfang der während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. 3Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Beamtin oder dem Beamten zurückzuzahlen. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. 5Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. 6Dies gilt auch im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten.

    (6) 1Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

    1. eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
    2. einer Elternzeit oder
    3. eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    unterbrochen werden. 2Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

    (7) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

    (8) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

    (9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.

    (10) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Absätze 1 bis 9 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.“

  8. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
  9. § 69 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:

    1Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ab dem Zeitpunkt ruhen, in dem sie oder er das Mandat erwirbt. 2Die Beamtin oder der Beamte darf ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl dem Dienst fernbleiben (§ 67 Abs. 1). 3Die Ansprüche aus dem Abgeordnetenverhältnis gehen vom Beginn des Monats, in dem das Mandat erworben wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mandat erworben wird, den ihnen dem Grunde nach entsprechenden Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis vor.“

    bb)
    Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.
    b)
    In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie“ gestrichen und die Angabe „Abs. 1, 3 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
  10. § 80 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „NBesG“ ersetzt.
    b)
    Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 4 wird gestrichen.
    bb)
    Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
    c)
    Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:
    "a)
    über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,“.
    bb)
    Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.
    cc)
    Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt::
    „d)
    über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,“.
    dd)
    Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben e und f.
    d)
    In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes“ gestrichen und nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ die Worte „des Pflegezeitgesetzes“ durch die Angabe „PflegeZG“ ersetzt.
  11. Nach § 83 wird der folgende § 83 a eingefügt:

    㤠83 a
    Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

    (1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. 2Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.

    (2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.

    (3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. 2Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

    (4) 1Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 2Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.“

  12. Die §§ 85 und 86 erhalten folgende Fassung:

    㤠85
    Umzugskostenvergütung

    (1) 1Eine Vergütung der notwendigen Kosten für einen Umzug (Umzugskostenvergütung) erhalten

    1. Beamtinnen und Beamte,
    2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
    3. frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen des Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie
    4. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

    (Berechtigte). 2Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene Lebenspartnerin, der hinterbliebene Lebenspartner, die Verwandten bis zum vierten Grad, die Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, die mit der verstorbenen Person zur Zeit ihres Todes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 3Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn diese vor dem Umzug schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. 4Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

    1. aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass
      a)
      mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
      b)
      der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
      c)
      die Wohnung auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder
      d)
      der Umzug nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die oder der Berechtigte unwiderruflich auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung verzichtet hat,
    2. aufgrund der dienstlichen Weisung, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Dienststätte oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
    3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung aufgrund dienstlicher Weisung oder
    4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

    5Satz 4 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

    1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder
    2. der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.

    6Umzugskostenvergütung kann auch zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

    1. der Einstellung,
    2. der Abordnung oder Zuweisung,
    3. der vorübergehenden Verwendung bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
    4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
    5. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 4 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder
    6. der Räumung einer im Eigentum des Dienstherrn stehenden Mietwohnung,

    wenn die jeweilige Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt. 7Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Kosten für die Beförderung des Umzugsguts, Reisekosten, die Gewährung von Mietentschädigungen, Maklergebühren und die Erstattung sonstiger Kosten.

    (2) 1Eine aufgrund einer Zusage nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst ausscheidet. 2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem Dienstherrn oder einer Einrichtung nach § 35 Abs. 8 NBesG übertritt.

    (3) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Umzugskostenvergütung, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Umzugskostenvergütung
      a)
      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
      b)
      über eine pauschale Kostenerstattung,
      c)
      über den Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung in bestimmten Fällen,
    2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Umzugskostenvergütung
      a)
      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Gewährung von Umzugskostenvergütung,
      b)
      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

    (4) Für Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.

    § 86
    Trennungsgeld

    (1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund

    1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen,
    2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist,
    3. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
    4. der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
    5. der Abordnung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,
    6. der Zuweisung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,
    7. der vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
    8. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
    9. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 5 bis 8 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder
    10. der Einstellung

    an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnorts beschäftigt wird, erhält unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis die Kosten vergütet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 10 wird Trennungsgeld gewährt, falls für einen Umzug die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, andernfalls nur bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit. 3Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn eine Dienstwohnung auf Weisung des Dienstherrn geräumt werden muss, für den Zeitraum, in dem der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung eingelagert werden muss. 4Als Trennungsgeld werden die notwendigen Kosten erstattet. 5Abweichend von Satz 4 werden bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck einer nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Aus- oder Fortbildung und im Fall des Satzes 3 nur die angemessenen Kosten erstattet. 6Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

    (2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang des Trennungsgeldes, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Gewährung von Trennungsgeld
      a)
      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
      b)
      über eine pauschale Kostenerstattung,
      c)
      über eine abweichende Bemessung des Trennungsgeldes in Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt,
      d)
      über den Ausschluss der Gewährung von Trennungsgeld und
    2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Trennungsgeld
      a)
      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld,
      b)
      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

    (3) 1Für Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Kostenerstattung bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck der Aus- oder Fortbildung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union zu begrenzen. 2Satz 1 gilt nicht für im Grenzverkehr tätige Beamtinnen und Beamte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.“

  13. § 87 a wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 werden die Worte „des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „NBesG“ ersetzt.
    b)
    In Absatz 2 werden die Worte „des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „NBeamtVG“ ersetzt.
  14. Dem § 95 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    „(4) In beihilfe-, heilfürsorge-, heilverfahrens-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten darf eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, nur dann erfolgen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.“

  15. § 108 wird wie folgt geändert:
    a)
    Es werden die folgenden Absätze 1 und 2 eingefügt:

    „(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    (2) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

    b)
    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.
  16. § 114 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:

    „a) über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,“.

    bb)
    Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.
    cc)
    Es wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

    „d) über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,“.

    dd)
    Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe e.
    b)
    In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes“ gestrichen und nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ die Worte „des Pflegezeitgesetzes“ durch die Angabe „PflegeZG“ ersetzt.
  17. In § 115 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 4“ durch die Angabe „Nrn. 1 bis 3“ ersetzt.
  18. In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:

  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Ausgleichszulagen nach den §§ 40 bis 42, 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 5 NBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,“.

    bb)
    Nummer 10 wird gestrichen.
    b)
    Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

    „(8) Soweit eine Ausgleichszulage nach § 42 Satz 1 NBesG zum Ausgleich von Leistungsbezügen dient, die bei weiterer Bezugsdauer zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 7 ruhegehaltfähig geworden wären, gilt die Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.“

  2. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
    1. „ Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt (§ 37),
    2. Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson (§ 38),“.
  3. Die §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung:

    㤠37
    Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt

    (1) 1Es werden die angemessenen Aufwendungen für

    1. die ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Untersuchung und Behandlung,
    2. die Krankenhausbehandlung,
    3. die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,
    4. die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Medizinprodukten sowie Heilmitteln,
    5. die Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
    6. sonstige Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur Vermeidung von Unfallfolgen oder zur Linderung der Folgen einer Verletzung

    erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig sind. 2Erstattet werden auch Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 16 der Bundespflegesatzverordnung mit der Maßgabe, dass für eine gesondert berechenbare Unterkunft nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers erstattet werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann in dienstlich begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers erstattet werden.

    (2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Aufwendungserstattung
      a)
      über die Beschränkung oder den Ausschluss der Erstattung für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
      b)
      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
      c)
      über die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind,
      d)
      über Eigenbehalte bei Maßnahmen, die zu einer häuslichen Ersparnis führen,
    2. bezüglich des Verfahrens der Aufwendungserstattung
      a)
      über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
      b)
      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Erstattung von Aufwendungen,
      c)
      über die vorläufige Erstattung von Aufwendungen in Fällen, in denen sich die Anerkennung des Unfallereignisses aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, verzögert,
      d)
      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
      e)
      über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,
      f)
      über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

    3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Aufwendungserstattung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person führt.

    (3) Bei Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge nach den §§ 114 und 115 NBG bestimmen sich der Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung nach den Regelungen über die Gewährung von Heilfürsorge, soweit nicht Absatz 1 Sätze 2 und 3 oder die Verordnung nach Absatz 2 die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen und Leistungen vorsieht, die über den Leistungsumfang der Heilfürsorge hinausgehen.

    (4) 1Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so werden der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung der oder des Verstorbenen erstattet. 2Die Erstattung der Aufwendungen der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person während eines privaten Aufenthalts außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verstorben ist. 3Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung von Erben zu tragen sind, die keinen Anspruch auf Sterbegeld haben.

    (5) 1Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. 2Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht übersteigen.

    (6) In der Verordnung nach Absatz 2 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person keine Aufwendungen entstehen.

    (7) Benötigt die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersund Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.

    (8) 1Steht einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, so kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Leistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

    (9) Verursachen die Folgen eines Dienstunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erstattet.

    § 38
    Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson

    (1) Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.

    (2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs und § 41 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. über die Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, wenn ihre Beschäftigung wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen der oder des Verletzten durch deren oder dessen Pflege notwendig ist,
    2. 2. über die Erstattung von Aufwendungen für eine behindertengerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau und Ausbau des individuellen Wohnumfelds oder für den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung,
    3. 3. über Eigenbehalte bei stationärer Unterbringung und
    4. 4. über Anzeigepflichten der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person.

    3§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bis f sowie Satz 3 gilt entsprechend.

    (3) 1Wird die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person von einer Pflegeperson nach § 19 SGB XI gepflegt, so erstattet ihr der Dienstherr ihren Verdienstausfall aufgrund der Pflege, höchstens jedoch bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine hauptberufliche Pflegekraft. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde zulassen, dass abweichend von Satz 1 ein höherer Verdienstausfall erstattet wird. 3Der Dienstherr erstattet auch die auf den Betrag nach den Sätzen 1 und 2 entfallenden Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

    (4) 1Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44 a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44 a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

    (5) § 37 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.“

  4. § 64 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    bb)
    Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Soweit Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Verwendungseinkommen nach Absatz 7 beziehen, wird nach Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 um 25 Prozent erhöht.“

    b)
    In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „findet“ ein Komma und die Worte „wenn das für die Wahlbeamtin oder den Wahlbeamten günstiger ist,“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38), wird wie folgt geändert:

  1. Es wird der folgende § 7 a eingefügt:

    㤠7 a
    Familienpflegezeit

    (1) 1Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen, die

    1. eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder
    2. eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

    ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

    (2) 1Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). 2Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. 4Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

    (3) Der während der Familienpflegezeit zu leistende Dienst ist so festzusetzen, dass

    1. in der Pflegephase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird und
    2. in der Nachpflegephase Dienst in einem Umfang geleistet wird, der mindestens dem Dienst entspricht, der vor der Pflegephase geleistet worden ist.

    (4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

    (5) 1Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

    1. bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 bis 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG - in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
    2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
    3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
    4. soweit der Richterin oder dem Richter während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    2Mit dem Widerruf ist der Umfang des während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Dienstes entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. 3Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Richterin oder dem Richter die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. 5Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. 6Dies gilt auch im Fall des Todes der Richterin oder des Richters.

    (6) 1Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

    1. eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
    2. einer Elternzeit oder
    3. einer Beurlaubung aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    unterbrochen werden. 2Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Richterin oder des Richters die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

    (7) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

    (8) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

    (9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.“

  2. In § 94 wird der Klammerzusatz „(NDiszG)“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird wie folgt geändert:

  1. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Nummer 5 werden nach der Angabe „62“ ein Komma und die Angabe „62 a“ eingefügt.
    bb)
    Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    cc)
    Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

    „7. bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat.“

    b)
    Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

    3Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus.“

  2. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „betreut“ die Worte „oder eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gepflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung

Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

  1. § 7 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang Probezeit.“

    b)
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    bb)
    Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

    2Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und Elternzeit ohne Dienstbezüge nach den nach § 81 NBG geltenden Rechtsvorschriften verkürzen die Probezeit, soweit sie während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen werden. 3Die Mindestprobezeit darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Probezeit, die vor der Vergabe eines staatsanwaltlichen Eingangsamtes abzuleisten ist.“

  2. § 16 erhält folgende Fassung:

    㤠16
    Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

    (1) Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 NBG gilt nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

    (2) Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG gelten nicht

    1. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SVG vorliegen,
    2. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsoder Zulassungsscheins nach § 9 SVG und
    3. für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.

    (3) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 18 Abs. 2 NBG darf das 46. Lebensjahr und in den Fällen des § 18 Abs. 3 NBG das 49. Lebensjahr nicht überschritten werden.

    (4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 18 Abs. 2 und 3 NBG sowie von Absatz 3 möglich, wenn sie oder er

    1. an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
    2. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

    (5) 1Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar

    1. für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder
    2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

    2Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.“

  3. § 19 wird wie folgt geändert:
    a)
    Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    „(2) Zwischen den Prüfungsnoten ,gut‘ und ,befriedigend‘ kann in länderübergreifend durchzuführenden Prüfungsverfahren die folgende Prüfungsnote vergeben werden:

    vollbefriedigend (2,5) =
    eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung.“
    b)
    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

§ 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 24. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 116) erhält folgende Fassung:

㤠3
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 108 Abs. 1 und 2 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 108 Abs. 1 NBG darf das 35. Lebensjahr und in den Fällen des § 108 Abs. 2 NBG das 38. Lebensjahr nicht überschritten werden.

(2) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 108 Abs. 1 und 2 NBG sowie von Absatz 1 möglich, wenn sie oder er

  1. an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
  2. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einzelfall zulassen, dass

  1. abweichend von § 108 Abs. 1 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 32., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, und
  2. abweichend von § 108 Abs. 2 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 35., aber noch nicht das 38. Lebensjahr vollendet hat,

wenn an der Einstellung ein dienstliches Interesse besteht. 2Besteht an der Einstellung einer Laufbahnbewerberin oder eines Laufbahnbewerbers ein erhebliches dienstliches Interesse, so kann das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Einstellung unabhängig vom Alter zulassen.“

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)