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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen

RdErl. d. MF v. 20.4.2021 - VD3-03540/01/005/01/Ä (Nds. MBl. Nr. 16/2021 S. 894) - VORIS 20444 -

Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer hat sich auf seiner Sitzung vom 18.3.2021 auf die folgenden Abrechnungsempfehlungen verständigt.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt am 20.4.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Anlage

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen

Nr. Leistung Abrechnungsempfehlung
1 Osteopathische Behandlung Atemsystem/ Brustkorb GOÄ-Nr. 505 analog
2 Osteopathische Behandlung mit Muskelenergietechniken GOÄ-Nr. 507 analog
3 Osteopathische Behandlung mit Massagetechniken GOÄ-Nr. 520 analog
4 Osteopathische Behandlung, Bauchund Beckenorgane GOÄ-Nr. 521 analog
5 Osteopathische Behandlung unter Anwendung spezieller Weichteiltechniken GOÄ-Nr. 523 analog
6 Tenderpoint-Behandlung nach Jons an den Extremitäten GOÄ-Nr. 525 analog
7 Tenderpoint-Behandlung nach Jons an Wirbelsäule und/oder Rumpf GOÄ-Nr. 526 analog
8 Kraniosakrale osteopathische Behandlung GOÄ-Nr. 527 analog
9 Osteopathischer Eingriff an der Wirbelsäule GOÄ-Nr. 3306 analog

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung
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