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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Präexpositionsprophylaxe (PrEP)

RdErl. d. MF v. 24.3.2021 - VD3-03540/01/038, 03540/01/045 (Nds. MBL. Nr. 13/2021 S. 599) - VORIS 20444 -

1.
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:
1.1
Aufwendungen für eine medikamentöse Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zur Verhütung einer Ansteckung mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) sind für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ein substanzielles Risiko für eine Infektion mit HIV besteht. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1.1.1
die ärztliche Beratung über Fragen der PrEP,
1.1.2
die aufgrund der Beratung ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die PrEP,
1.1.3
die vor und während der Anwendung der für die PrEP verordneten Arzneimittel erforderlichen Untersuchungen und
1.1.4
die risikoadaptierte Untersuchung auf Lues, Gonorrhoe oder Chlamydien als Begleitdiagnostik.
1.2
Die beihilfefähigen Aufwendungen für die ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die PrEP mindern sich um einen Eigenbehalt entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 NBhVO.
2.
Dieser RdErl. tritt am 1.4.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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