Drucken

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Arzneimittel und vollstationäre Pflege
RdErl. d. MF v. 5.1.2021 - VD3-03540/01/017, 03540/01/034 (Nds. MBl. Nr. 2/2021 S. 97) - VORIS 20444 -

1.
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:
1.1
Aufwendungen für die Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind je Lieferort und Tag bis zur Höhe von 2,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer beihilfefähig.
1.2
Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, trägt anteilig den der Einrichtung für die Pflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 1, 2, 3, 4 oder 5 zustehenden Vergütungszuschlag nach § 84 Abs. 9 SGB XI.
2.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

______________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts



Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)