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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

RdErl. d. MF v. 13.7.2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä (Nds. MBl. Nr. 33/2020 S. 708) - VORIS 20444 -

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat die nachfolgenden Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt am 13.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Anlage

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern

Nr. Leistung Abrechnungsempfehlung
1 Beratung durch die Ärztin oder den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) GOÄ-Nr. 1 analog
2 Beratung durch die Ärztin oder den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) GOÄ-Nr. 1 oder GOÄ-Nr. 3; die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der jeweiligen GOÄ-Nummer.
3 Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) GOÄ-Nr. 5 analog
4 Ausstellung von Rezepten und/ oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) durch Medizinische Fachangestellte GOÄ-Nr. 2 analog
5 Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans GOÄ-Nr. 70 analog
6 Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen oder Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen GOÄ-Nr. 76 analog
7 Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten und/oder Beratung über eine Patientin oder einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts GOÄ-Nr. 60
8 Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung („Telekonsil“) im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) GOÄ-Nr. 60 analog
9 Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters oder Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung der Patientin oder des Patienten heraus) GOÄ-Nr. 661 analog

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