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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
RdErl. d. MK v. 1.9.2021 - 33.2-81071 (SVBl. 9/2021 S. 443) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen“ v. 1.10.2020 (SVBl. S. 472) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303) - VORIS 22410 -
e)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
g)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)“ v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 01 41 -
h)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
i)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)“ v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 574) - VORIS 22410 -
k)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 23.9.2020 (Nds. GVBl. S. 332, SVBl. S. 482) - VORIS 22410 -
l)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, S. 645) - VORIS 22410 -
m)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung vom 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
n)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
o)
RdErl. „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396)
p)
RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. „Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung“ v. 1.8.2017 (SVBl. S. 429) - VORIS 22410 -

1. Stellung der Integrierten Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 In der IGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die IGS kann aber auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 NSchG).

1.2 Die IGS baut auf der Grundschule auf.

Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59 a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule im Benehmen mit dem Schulträger.

1.3 An der IGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu g und i sowie die Bezugserlasse zu h und j.

1.4 Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts.

1.5 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages auch in multiprofessionellen Teams zusammen.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Kerncurricula nach dem Bezugserlass zu a sowie weiteren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt.

Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.3 Die IGS soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für eine nachhaltige und gerechte Entwicklung einzusetzen sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Zudem soll das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext der Umgang mit Inklusion als gesellschaftliche Normalität begreifbar werden.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu c.

2.4 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.

2.5 Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung nach Bezugserlass zu q trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

3. Stundentafel

3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.

3.2 Anmerkungen zur Stundentafel

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die IGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu p.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. In diesem Kontext sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.2.5 Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile.

3.2.6 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten.

3.2.7 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.

3.2.8 Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.

3.2.9 In den Schuljahrgängen 6 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.1 i. V. m. Anlage 1, Fußnoten 1 und 2, angeboten, der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird.

Die zweite Fremdsprache wird als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 6 angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen.

Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache wählen, richtet die Schule weiteren Wahlpflichtunterricht ein. Dabei sind die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und musisch-kulturelle Bildung vorrangig zu berücksichtigen.

In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der ersten Fremdsprache angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstündig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schüler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer zu belegen. Andere gewählte Fächer sind in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule die anderen gewählten Fächer aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neue Fächer wählen; hierbei ist aus dem Angebot ebenfalls ein vierstündiges Fach oder sind zwei zweistündige Fächer zu belegen.

Auf Beschluss des Schulvorstands und nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.2.9 entsprechend. Ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräftestunden kann nicht geltend gemacht werden.

3.2.10 Als zweite Fremdsprache ist Französisch einzurichten. Darüber hinaus können Schulen sowohl Latein als auch Spanisch anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.

3.2.11 Das Fach Darstellendes Spiel kann in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung durch die oberste Schulbehörde erteilt ist.

3.2.12 Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.

3.2.13 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende Erlass „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“.

3.2.14 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitgestellt.

3.2.15 Unterricht nach dem Curriculum „Mobilität“ ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.16 In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.

In den Schuljahrgängen 9 und 10 sind Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichts in den Fächern Gesellschaftslehre und Arbeit-Wirtschaft-Technik zu nutzen.

4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht offenen Arbeitsformen sowie Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu. Darüber hinaus können Unterricht und außerunterrichtliche Angebote nach Bezugserlass zu p inhaltlich und organisatorisch verzahnt werden.

4.3 In jedem Schuljahr soll projektbezogener Unterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

4.4 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler auch lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen, der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können.

4.5 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der schuleigenen Arbeitspläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.6 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und die Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrganges gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der erwünschten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahrgangsplanung möglich sein.

4.7 Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachbereichsübergreifende und fachbereichsverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung auf Basis des „Orientierungsrahmens Medienbildung“ berücksichtigt und als Querschnittsaufgabe in alle Fächer integriert.

5. Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung ist aufgrund der Heterogenität der Schülerschaft in der Integrierten Gesamtschule breit angelegt. Es werden Angebote sowohl für Schülerinnen und Schüler gemacht, die eine duale Berufsausbildung anstreben, als auch für diejenigen, die eine schulische Fortsetzung des Bildungsweges einschließlich eines Hochschulstudiums planen. Damit dienen die Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sowohl der Sicherung der Ausbildungs- als auch der Studierfähigkeit.

Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Kompetenzfeststellungsverfahren, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen und Hochschulen, berufspraktische Projekte und praxisorientierte Lernphasen.

Für die Berufliche Orientierung sind in der Integrierten Gesamtschule mindestens 25 Schultage vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang vorgesehen. Schülerbetriebspraktika im Sekundarbereich I finden vorrangig im Schuljahrgang 9 statt.

Die IGS erstellt ein fächerübergreifendes Konzept und arbeitet dabei mit schulischen und außerschulischen Partnern wie berufsbildenden Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Berufsberatung der Arbeitsagentur und Kammern zusammen. Die IGS kann zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen insbesondere im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahlpflichtkurse mit umfangreichen Fachpraxisanteilen (z. B. Technik) anbieten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form.

Die Zusammenarbeit zwischen der IGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen. Kann die Zusammenarbeit Auswirkungen auf die Schülerbeförderung der beteiligten Schulen haben, so hat eine Abstimmung mit dem Träger oder den Trägern der Schülerbeförderung zu erfolgen. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.

6. Differenzierung und Förderung

6.1 Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Mit einer DifferenzierungderZiele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, die Unterschiede in ihren Leistungsfähigkeiten sowie Interessen und Neigungen berücksichtigt werden.

Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung sollen alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Kerncurricula und möglichst viele Schülerinnen und Schüler darüber hinausgehende erhöhte Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung sollen sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen (vgl. Nr. 6.3.4) sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände ausgleichen sowie besondere Herausforderungen meistern können.

Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. In den unter Nr. 6.3.1.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen erfolgt eine Fachleistungsdifferenzierung.

6.2 Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist grundlegendes Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen und dient der Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforderungen (erhöhte und grundlegende Anspruchsebene), in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien.

6.3 Formen äußerer Differenzierung in der IGS sind:
Fachleistungsdifferenzierung
Wahlpflichtfächer
Wahlunterricht
Arbeitsgemeinschaften
Förderunterricht

6.3.1 Fachleistungskurse

6.3.1.1 Für die Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen:

In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen. Dabei wird der Unterricht in Kursen auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt; aufgrund der entsprechenden Vorgaben in den Kerncurricula werden erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegende Anforderungen im G-Kurs gestellt.

6.3.1.2 In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt in der Regel eine klasseninterne Kurszuweisung; dabei erfolgt der Unterricht überwiegend im Klassenverband. Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann auch eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen erfolgen.

Ab Schuljahrgang 9 ist in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in den Naturwissenschaften eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen durchzuführen.

Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde auch eine klasseninterne Bildung von binnendifferenzierten Fachleistungskursen fortgesetzt werden.

Für die jeweilige Kurszuweisung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der Anspruchsebenen zu. Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die jeweilige Kurszuweisung in den Schuljahrgängen 7 und 8 auf der Grundlage der im Schulhalbjahr bzw. im Schuljahr erbrachten Lernleistungen am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. des Schuljahres erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Anforderungsniveau und Bewertungsmaßstäbe klar unterscheidbar und transparent definiert sind.

Bei der Ersteinstufung und bei Änderungen der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.

6.3.2 Wahlpflichtfächer

Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.

6.3.3 Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften

Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten zusammengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können mit Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.

6.3.4 Förderunterricht

Jede Schule entwickelt ein Konzept für den Förderunterricht. Förderunterricht ist einerseits für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.

Auf der anderen Seite können hier aber auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler konzipiert werden.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenleitung, der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten.

Die Durchführung des Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache bleibt hiervon unberührt.

6.4 Individuelle Lernentwicklung

In der IGS soll die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 anlassbezogen fortgeschrieben werden.

Die Dokumentation enthält Aussagen
zur Lernausgangslage,
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

7. Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse

7.1 Jede Schülerin oder jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.

7.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Verlauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen berücksichtigt werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

7.3 Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unterrichtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen und für die Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über eventuell erforderliche Veränderungen.

7.4 Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem vierstündigen Fach sind 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben, die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.

7.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Faches Sport zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine bewertete schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind. Sofern nur eine Lernkontrolle verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.7 ersetzt werden.

7.6 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

7.7 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 7.4 und 7.5 kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. In den modernen Fremdsprachen ersetzt die Überprüfung der Kompetenz „Sprechen“ in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang.

7.8 Weitere Einzelheiten zu den Zeugnissen sowie den schriftlichen Arbeiten sind in der jeweils geltenden Fassung des Erlasses „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ geregelt.

7.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

7.10 In den Schuljahrgängen 5 bis 7 werden Lernentwicklungsberichte erstellt. Für den Schuljahrgang 8 beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Bei Vergabe eines Notenzeugnisses in Schuljahrgang 8 wird ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Berichte der Schülerinnen und Schüler dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.

7.11 Ab Schuljahrgang 9 werden Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf besonderes Verlangen der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die nach Nr. 3.2.9 durchgehend in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet worden sind, ist auf den Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu vermerken.

Weitere Einzelheiten zur Erteilung von Lernentwicklungsberichten und Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu d.

7.12 In den Fächern und Fachbereichen mit Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die jeweiligen Anspruchsebene bezogen.

8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

8.1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der IGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.

8.2 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die IGS findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der IGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleitungsdienstbesprechungen vorzusehen; gegenseitige Hospitationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklassen sind anzustreben.

8.3 Wegen eines möglichen Übergangs einzelner Schülerinnen und Schüler von der IGS auf andere Schulformen des Sekundarbereichs I oder von diesen Schulformen auf die IGS ist eine Zusammenarbeit auch mit diesen Schulformen anzustreben.

Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an der Integrierten Gesamtschule zielgleich oder zieldifferent beschult, arbeitet die Schule mit dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI), dem zuständigen Förderzentrum sowie der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige, unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

8.4 Für Fragen der Übergänge in andere Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der IGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemein bildenden Gymnasien erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.

9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 96 und § 100 NSchG.

9.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Schülerinnen und Schüler; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.

Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.

9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.

9.4 Informationsveranstaltungen

Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:

Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der IGS, die Organisation des Unterrichts, die zweite Fremdsprache, die Inhalte und Arbeitsweisen und das Schulleben.

Im Schuljahrgang 6 soll über Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und Wahlpflichtkurse und ihre Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses informiert werden.

Im Schuljahrgang 8 soll erneut über die Schwerpunktbildungen durch Wahlpflichtkurse und die sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II informiert werden.

Im Schuljahrgang 9 oder 10 werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen.

9.5 Einzelberatungen

Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dabei zu erwägenden Maßnahmen.

Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

10. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

10.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 81 und §§ 85 bis 87 NSchG.

10.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.:

die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den schulischen Gremien sowie deren Teilnahme an den Sitzungen;
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung;
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit;
bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr;
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

10.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.

10.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

10.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine differenzierte und demokratische Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage u. ä. sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülerinnen- und Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

11. Erprobung abweichender Modelle

Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

12. Eigenverantwortliche Schule

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:

a)
Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
b)
Nr. 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
c)
Nr. 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
d)
Nr. 3.2.5 (fächerübergreifender oder fächerverbindender Unterricht),
e)
Nr. 3.2.6 (epochaler und halbjährlicher Unterricht),
f)
Nr. 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
g)
Nr. 3.2.8 (offene Arbeitsformen),
h)
Nr. 4.3 (Umfang von Projektunterricht),
i)
Nr. 7.4, 7.5 und 7.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
j)
Nr. 8.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
k)
Nr. 9.4 (Informationsveranstaltungen).

13. Übergangsregelungen

Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.

Nr. 3.2.9 gilt erstmalig für den 6. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 3.2.9 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 die zweite Fremdsprache erst ab Schuljahrgang 7 angeboten haben, dieses Modell fortführen. Nr. 3.2.9 Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

Nr. 6.3.1.1 gilt erstmalig für das Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 6.3.1.1 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 Z-Kurse angeboten haben, dieses Modell fortführen.

Nr. 7.10 Satz 1 gilt erstmalig für den 5. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 7.10 Satz 1 können Schulen, die gemäß RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen 5 bis 7 Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.

20. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.9.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2026 außer Kraft.


Anlage 1
zu Nr. 3.1

(Stundentafel)

Bereich Fach / Fachbereich Schuljahrgang Gesamt- stunden- zahl
5 6 7 8 9 10
A.
Pflicht- unterricht
Deutsch 4 4 4 3 4 4 23
Englisch 4 4 3 3 4 4 22
Mathematik 4 4 3 4 4 4 23
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12
Sport 2 2 2 2 2 2 12
Gesellschaftslehre
(Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft )
3 31) 3 3 3 2) 3 2) 18
Arbeit-Wirtschaft-Technik (einschließlich Hauswirtschaft) 2 21) 2 2 1 2) 1 2) 10
Naturwissenschaften
(Physik, Chemie, Biologie)
3 31) 3 4 4 4 21
Musisch-kulturelle Bildung
(Musik, Kunst)
4 21) 4 3 2 2 17
Verfügungsstunde 1 - - - - - 1
B.
Wahl- pflicht- unterricht
Wahlpflichtbereich - 41) 3) 43) 43) 43) 43) 204)
C.
Wahl- unterricht
Wahlbereich
Fremdsprache, Wahlfächer, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften
+ + + + + + +4)
Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 30 30 30 179
Schülerhöchststundenzahl + + + + + + +
_____________________________
1) Wird die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 7 angeboten, muss die Schule für den Schuljahrgang 6 die vier Pflichtstunden aus dem Wahlpflichtbereich auf die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Musisch-kulturelle Bildung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik verteilen.

Zur Erhöhung der Stunden im Fachbereich Musisch-kulturelle Bildung kann im 6. Schuljahrgang für den Pflichtunterricht eine Stunde aus dem der Schule gem. Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ zur schuleigenen Schwerpunktsetzung zugewiesenen Stundenkontingent verwendet werden.
2) Der Unterricht in den Fachbereichen Gesellschaftslehre (Fachanteil Wirtschaft) und Arbeit-Wirtschaft-Technik soll in den Schuljahrgängen 9 und 10 nach Möglichkeit fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
3) Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.2.9 und in Verbindung mit Nr. 3.2.10
4) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)