Drucken

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
RdErl. d. MK v 15.11.2012 - 33-83216 (SVBl. 1/2013 S.5; ber. SVBl. 5/2013 S.177), geändert durch RdErl. vom 1.11.2018 (SVBl. 12/2018 S. 707) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi) vom 2.5.2005 (Nds.GVBl. S.139; SVBl. S.299), geändert durch Verordnung vom 15.11.2012 (Nds.GVBl. S.457; SVBl. S.600)
b)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi) vom 2.5.2005 (SVBl. S.305, ber. 2006 S.285) - VORIS 22410 -

Zur Durchführung der Bezugsverordnung zu a wird Folgendes bestimmt:

1 - Zu § 1

1.1 Die Mindestleistungen nach Absatz 2 beziehen sich auf die Endnoten nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 und den Schülerkreis nach § 45 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase ist der Schulbehörde durch die Schule anzuzeigen.

1.2 Die allgemeine Hochschulreife wird durch Leistungsnachweise in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen erworben.

1.3 Für die Anerkennung als berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife sind die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) und der Nr. 1 - Zu § 1 der Ergänzenden Bestimmungen zu der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.

2 - Zu § 2

2.1 Dem Unterricht liegen die entsprechenden Kerncurricula für das Gymnasium zugrunde. Bei der Umsetzung der fachbezogenen Kerncurricula in die schuleigenen Fachcurricula werden die wesentlichen Gesichtspunkte der Waldorfpädagogik berücksichtigt.

2.2 Aus Gründen der fachspezifischen Unterrichtsversorgung kann der Unterricht auf erhöhtem und auf grundlegendem Anforderungsniveau abweichend vom Regelfall in einer Lerngruppe gemeinsam erteilt werden.

2.3 Die Schulbehörde kann den Unterricht in der Qualifikationsphase überprüfen und dazu im Einzelfall Aufgaben für schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) stellen und sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.

2.4 In den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 werden in der Qualifikationsphase insgesamt vier Klausuren geschrieben, die Klausuren der schriftlichen Abiturprüfung bleiben dabei unberücksichtigt. In den übrigen Fächern nach Anlage 1 werden in der Qualifikationsphase insgesamt drei Klausuren geschrieben, dabei kann an die Stelle einer Klausur eine praktische Leistungskontrolle treten, die bewertet wird. In den künstlerischen Fächern kann eine fachpraktische Aufgabe ohne schriftlichen Aufgabenteil an die Stelle einer Klausur treten.

2.5 Für das Zeugnis am Ende des 12. Schuljahrgangs in der Qualifikationsphase ist das Muster nach Anlage 1 zu verwenden.

2.6 Der Gleichstellungsvermerk auf dem Abgangszeugnis nach Absatz 3 lautet: „Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I / dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss / dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I / Sekundarabschluss I - Realschulabschluss / Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss”. Der entsprechende Abschluss ist von der Schule einzusetzen. Für das Abgangszeugnis ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden.

3 - Zu § 3

3.1 In den drei schriftlichen Prüfungsfächern nach Absatz 4 Nr. 4 sind Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau, in dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach nach Absatz 4 sowie in den mündlichen Prüfungsfächern nach Absatz 5 und den Fächern nach Absatz 6 Kenntnisse auf grundlegendem Anforderungsniveau nachzuweisen.

3.2 An Freien Waldorfschulen muss es sich bei den beiden Fremdsprachen um eine mindestens ab dem 7. Schuljahrgang betriebene erste Pflichtfremdsprache und eine mindestens ab dem 9. Schuljahrgang betriebene zweite Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache handeln.

4 - Zu § 4

4.1 Für die Termingestaltung und die Durchführung der Abiturprüfung gelten die Ergänzenden Bestimmungen zur AVO-GOBAK entsprechend.

4.2 Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase ist für den Prüfungstermin im laufenden Schuljahr bis zum 15. März zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

Bezug:
a)
eine Liste der Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung;
b)
eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen nicht erfolgt ist;
c)
Angabe, in welchen beiden Fächern die Schulhalbjahresergebnisse gem. § 3 Abs. 6 angerechnet werden sollen;
d)
Angabe, ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll.

4.3 Die Anträge werden von der Schule der zuständigen Schulbehörde gesammelt vorgelegt. Ihnen sind Angaben über den schulischen Werdegang der Schülerinnen und Schüler sowie über Art, Umfang und Inhalt der Vorbereitung beizufügen.

4.4 Den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen teilt die zuständige Schulbehörde durch die Leitung der Schule die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

5 - Zu § 5

5.1 Der Unterricht in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten muss

a)
nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) in der jeweils geltenden Fassung als förderungsberechtigt anerkannt sein oder
b)
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt sein.

5.2 Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für den jeweils nächsten Prüfungstermin ist bis zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu stellen; der Termin ist Ausschlusstermin. Dem Antrag sind beizufügen:

a)
eine Erklärung über die gewählten Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung,
b)
eine Erklärung, dass bisher kein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis erworben wurde,
c)
eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Abiturprüfung an öffentlichen oder in freier Trägerschaft stehenden Schulen eine Nichtschülerabiturprüfung oder eine Prüfung für den Erwerb einer fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung nicht bestanden wurde; über nicht bestandene Prüfungen sind Bescheinigungen beizufügen,
d)
ein vollständiger Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und - falls gegeben - beruflichen Werdegangs,
e)
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen,
f)
Angaben über die Art und den Umfang der Vorbereitung und der besonderen Beschäftigung mit einzelnen Themen,
g)
ein Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht nach Nr. 5.1,
h)
eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde.

5.3 Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern können von den Trägern nach Nr. 5.1 gesammelt vorgelegt werden.

5.4 Den Bewerberinnen und den Bewerbern der Nichtschülerabiturprüfung teilt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Entscheidung schriftlich mit; die Ablehnung der Zulassung zur Abiturprüfung ist schriftlich zu begründen; die Zulassung oder Ablehnung kann auch über den Träger nach Nr. 5.1 gesammelt schriftlich mitgeteilt werden.

5.5 Fernlehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmer richten den Zulassungsantrag direkt an die Schulbehörde. Dem Zulassungsantrag ist ein nach Prüfungsfächern gegliederter Bericht über die Leistungsentwicklung der Bewerberinnen oder der Bewerber und deren letzten Leistungsstand beizufügen. In dem Bericht sollen diejenigen Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sie sich eingehend und mit besonderem Interesse beschäftigt haben.

5.6 Bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (1. Klausur) kann der Prüfling von der Teilnahme an der Nichtschülerabiturprüfung zurücktreten. Mit der Rücktrittserklärung erlischt die Zulassung. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich mit Begründung erfolgen und der Niedersächsischen Landesschulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung (1. Klausur) vorliegen. Erfolgt der Rücktritt nicht rechtzeitig, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

6 - Zu § 6

6.1 Die Prüfungskommission kann bis auf Widerruf berufen werden.

6.2 Bei der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen kann die Schule für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission Vorschläge machen.

6.3 Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bei der von der Schulbehörde bestimmten Schule abzulegen.

6.4 Soweit die Termine nicht durch die oberste Schulbehörde vorgegeben werden, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Benehmen mit der an der Prüfung beteiligten Leitung der Freien Waldorfschule und nach Absprache mit der Schulbehörde die Termine für die Abiturprüfung fest; dieses gilt auch für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.

6.5 Den Schülerinnen und Schülern an Freien Waldorfschulen werden Zeit und Ort der einzelnen Prüfungen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission durch die Leitung der Schule bekannt gegeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

6.6 Die Bekanntgabe der Abiturprüfungstermine, die nicht durch die oberste Schulbehörde vorgegeben werden, sowie der Ort für die Abiturprüfung erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber von Kursen nach Nr. 5.1 an den entsprechenden Träger spätestens vier, für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich durch das vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

6.7 Die Prüfungskommission kann von der Schulbehörde beauftragt werden, die Abiturprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer durchzuführen.

7 - Zu § 7

7.1 Bei der Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern, die in Kursen in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten nach Nr. 5.1 vorbereitet wurden, können entsprechende Lehrkräfte als stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder in Fachprüfungsausschüsse bei der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler berufen werden, wenn sie die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach besitzen und über längere Unterrichtserfahrung in diesem Fach verfügen.

8 - Zu § 8

8.1 Prüfungsaufgaben und Bewertung richten sich nach den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch sowie Mathematik und nach den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung in den übrigen Fächern.

8.2 Für die schriftliche Abiturprüfung gelten die Nrn. 2.1, 2.2 sowie 8, 9, 11 und 13 EB-AVO-GOBAK entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

8.3 Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den schriftlichen Prüfungsfächern mit landesweit einheitlicher Prüfungsordnung können von der Niedersächsischen Landesschulbehörde benannte Schulen gebeten werden, der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vorzulegen.

8.4 Bei der schriftlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann die oberste Schulbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachprüfungsausschussmitglieder Vorschläge für die Prüfungsaufgaben bis zu einem von ihr bestimmten Termin anfordern.

8.5 Die korrigierten schriftlichen Arbeiten sind dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfungen zuzuleiten.

8.6 Bei Beginn eines jeden Teils einer Prüfung für Nichtschülerinnen und -schüler hat der Prüfling sich durch einen amtlichen Personalausweis auszuweisen. Die Überprüfung der Identität des Prüflings ist aktenkundig zu machen; andere geeignete Identitätsprüfungen können durch den Träger nach Nr. 5.1 vorgenommen werden.

9 - Zu § 9

9.1 Rechtzeitig vor dem Beginn der mündlichen Prüfungen trifft die Prüfungskommission die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.

9.2 Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt Nr. 14.3 EB-AVO-GOBAK entsprechend.

10 - Zu § 10

10.1 Die Prüfungskommission setzt für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung an, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit deutlich vom Mittelwert der beiden Schulhalbjahresergebnisse in dem betreffenden Fach aus der Qualifikationsphase abweicht. Auch in anderen Fällen, insbesondere bei einem uneinheitlichen Leistungsbild, kann sie eine mündliche Prüfung anordnen. Die Mitteilung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Schule spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern.

10.2 Die Prüfungskommission setzt bei der Nichtschülerabiturprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung an, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit unter 5 Punkten liegt. Sie kann auch in anderen begründeten Fällen eine mündliche Prüfung anordnen; die Begründung ist schriftlich niederzulegen.

10.3 Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Absatz 1 liegen.

10.4 Die mündlichen Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sind spätestens vier Monate nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen zu beenden.

10.5 In der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten.

10.6 Spätestens am Tage vor der mündlichen Prüfung sind dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die Aufgaben der mündlichen Prüfung von der Prüferin oder von dem Prüfer vorzulegen.

10.7 Nach Anhörung der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Themen der mündlichen Prüfung abändern.

10.8 Nr. 8.1 gilt entsprechend.

11 - Zu § 11

11.1 Nr. 11 EB-AVO-GOBAK gilt entsprechend.

12 - Zu § 12

13 - Zu § 13

14 - Zu § 14

14.1 Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der einzelnen Prüfungsergebnisse mitgeteilt wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung entfällt.

An Freien Waldorfschulen sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.

15 - Zu § 15

15.1 Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Anlage 3 a oder 3 b. Wer die Abiturprüfung nicht bestanden, jedoch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, erhält darüber eine Bescheinigung nach Nr. 16.1. Bei nicht bestandener Abiturprüfung und nicht erworbenem schulischen Teil der Fachhochschulreife wird eine Bescheinigung nach Anlage 4 a oder 4 b ausgestellt. An der Freien Waldorfschule werden die Zeugnisse und die Bescheinigungen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Niedersächsischen Landesschulbehörde versehen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden die Zeugnisse und die Bescheinigungen mit dem Kopfbogen und Dienstsiegel der Niedersächsischen Landesschulbehörde ausgestellt und vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben. Die Zeugnisse und die Bescheinigung tragen das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Eine Zweitausfertigung verbleibt an der Schule.

15.2 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis wird die nach Anlage 5 erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch als Kleines Latinum, Latinum, Großes Latinum oder als Graecum bescheinigt.

15.3 Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse ergeben sich aus den Kerncurricula und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für die Fächer Latein und Griechisch.

15.4 Nr. 26.3 EB-AVO-GOBAK gilt entsprechend.

16 - Zu § 16

16.1 Die Prüfungskommission stellt den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fest. Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 6 a oder 6 b erteilt die Schulbehörde.

16.2 Die Fachhochschulreife nach § 18 AVO-GOBAK wird auf Antrag bei der Schulbehörde zuerkannt. Für das Zeugnis ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6a oder 6b einzutragen.

17 - Zu § 17

18 - Zu § 18

19 - Zu § 19

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2012 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen zu Nrn. 18.1 bis 18.3 mit Ablauf des 31.7.2012 außer Kraft.


Anlage 1 (zu Nr. 2.5)
Muster für das Zeugnis am Ende des 12. Schuljahrgangs in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule
Anlage 2 (zu Nr. 2.6)
Muster für das Abgangszeugnis aus der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule
Anlage 3a (zu Nr. 15.1)
Muster für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für die Freie Waldorfschule
Anlage 3b (zu Nr. 15.1)
Muster für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 4a (zu Nr. 15.1)
Muster für die Bescheinigung über eine nicht bestandene Abiturprüfung für die Freie Waldorfschule
Anlage 4b (zu Nr. 15.1)
Muster für die Bescheinigung über eine nicht bestandene Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 5 (zu Nr. 15.2)
Mindestvoraussetzungen
zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums und des Graecums
für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen sowie für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 6a (zu Nr. 16.1)
Muster für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife für die Freie Waldorfschule
Anlage 6b (zu Nr. 16.1)
Muster für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 7 (zu Nr. 16.2)
Muster für das Zeugnis der Fachhochschulreife

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)