Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
RdErl. d. MK v. 4.9.2018 - 33 - 81012 (SVBl. 10/2018 S. 571; ber. S. 645) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2018 (Nds. GVBl. S. 188) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, ber. SVBl. 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 12.8.2016 (SVBl. S. 535) - VORIS 22410 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2018 wie folgt geändert:

  1. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:

    „3.3 Im Übrigen gelten sowohl für Nr. 3.1 als auch für Nr. 3.2 folgende Regelungen:

    Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf erneut das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase besucht werden; die Schule verlängert in diesem Fall die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr. Darüber hinaus kann die Schule in Härtefällen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis durch Krankheit, eine weitere Verlängerung der Verweildauer um ein weiteres Schuljahr zulassen. Es gelten hierzu § 13 Abs. 2 Satz 2 VOGO und § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK. In Zweifelsfällen ist die Schulbehörde einzuschalten.“

  2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nr. 4.1 werden nach Satz 2 ein Absatz und folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

    „Der Besuch einer Schule im Ausland im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase erfordert keine Verkürzung der Verweildauer. Nach Rückkehr aus dem Ausland nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der Einführungsphase teil.“

    b)
    In Nr. 4.2 erhält der 5. Spiegelstrich folgende Fassung:

    „– in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.“

  3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Nr. 7.8 werden das Komma nach dem Wort „Protokolle” und die Worte „schriftliche Leistungen im Rahmen von Schülerbetriebspraktika“ gestrichen.
    b)
    In Nr. 7.14 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund“ eingefügt.
  4. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
    a)

    Nr. 8.1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Der Unterricht gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete der gymnasialen Oberstufe kennen zu lernen. Dabei kann auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten (Förderunterricht) angeboten werden.“

    b)
    In Nr. 8.2 wird nach dem Wort „Informatik“ ein Komma und die Worte „Musik, Kunst, Darstellendes Spiel“ eingefügt.
    c)
    Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Satz 1 werden die Worte „Berufs- und Studienwahlvorbereitung“ durch die Worte „Beruflichen Orientierung“ ersetzt.
    bb)
    Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

    „Die Leistungen im Unterricht zur Beruflichen Orientierung werden nicht bewertet.“

    d)
    Nach Nr. 8.6 wird ein Absatz und folgende neue Nr. 8.7 eingefügt:

    „8.7 Der Wahlpflichtunterricht nach § 8 Abs. 3 ergänzt die im Kerncurriculum des jeweiligen Faches geforderten Inhalte.“

    e)
    Die bisherigen Nrn. 8.7 bis 8.11 werden Nrn. 8.8 bis 8.12.
    f)
    Die bisherige Nr. 8.12 wird Nr. 8.13, und es werden ein Absatz und folgende neue Sätze 3 bis 5 angefügt:

    „Eine Klausur in den modernen Fremdsprachen kann durch eine Überprüfung der Teilkompetenz „Sprechen“ ersetzt werden.

    Im Fach Politik-Wirtschaft wird eine Klausur durch eine schriftliche Ausarbeitung ersetzt, die die Praktikumserfahrungen der Schülerin oder des Schülers in einem Kompetenzbereich des Kerncurriculums reflektiert. Näheres regelt das Kerncurriculum für das Fach Politik- Wirtschaft.“

    g)
    Die bisherige Nr. 8.13 wird Nr. 8.14 und es wird nach dem Wort „vorgesehenen“ das Wort „Klausuren“ eingefügt und nach dem Wort „kürzere“ das Wort „Klausuren“ gestrichen.
    h)
    Die bisherige Nr. 8.14 wird Nr. 8.15.
  5. Nr. 10.8 erhält folgende Fassung:
    a)
    „10.8
    In den Abiturprüfungsfächern werden im ersten Schuljahr jeweils drei Klausuren, im dritten Schulhalbjahr jeweils eine Klausur geschrieben. In den übrigen Fächern werden zwei Klausuren im Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Aufgabenteil, ersetzt werden.

    In den modernen Fremdsprachen werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausuraufgabe überprüft. Die Überprüfung der Teilkompetenz „Sprechen“ kann an die Stelle einer Klausur treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach Nr. 10.9. Sofern eine Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird und die Fachkonferenz entscheidet, dass die Sprechprüfung eine Klausur ersetzen soll, findet die Sprechprüfung in einem Schulhalbjahr statt, in dem zwei Klausuren geschrieben werden. Das Ergebnis tritt in diesem Fall an die Stelle einer Klausur. Sofern die Fremdsprache nicht als Prüfungsfach gewählt wird und nur eine Klausur im Schulhalbjahr zu schreiben ist, tritt das Ergebnis der Sprechprüfung ebenfalls an die Stelle der Klausur.

    In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist.

    Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine Klausur geschrieben.“

  6. Nummer 14.4 erhält folgende Fassung:
    „14.4
    Auf den Abgangszeugnissen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter „Bemerkungen“ aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).“
  7. In Nummer 15 werden folgende neue Nrn. 15.4 und 15.5 angefügt:
    „15.4
    Die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten in der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen in Nummer 10.8 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe besuchen.
    15.5
    Die Regelungen zur Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in die Abgangszeugnisse in Nummer 14.4 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/ 2021 ein Abgangszeugnis erhalten.“
  8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Der Klammerzusatz im Bezug „(http://www.anabin.de)“ wird ersetzt durch den Klammerzusatz „(http://anabin. kmk.org)“.
    b)
    In Nr. 1.8 Satz 1 wird das Wort „dieses“ durch das Wort „ein“ ersetzt und nach der Angabe „Bestehensnoten A*, A, B, C“ wird die Angabe „bzw. 9 bis 4“ eingefügt.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)