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Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung
RdErl. d. MK v. 24.4.2023 - 34-84 033 (SVBl. 7/2023 S. 374) - VORIS 22410 -

1. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung

In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung werden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt

für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitgestellt.

Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.

2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

An allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden

für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur pädagogischen Begleitung im Unterricht bereitgestellt.

Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.

3. Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen

Diesen Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung bedarfsorientiert bis zu 5 Stunden für eine Pädagogische Mitarbeiterin oder einen Pädagogischen Mitarbeiter bereitgestellt werden.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2026 außer Kraft.


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