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Die Arbeit in der Oberschule
RdErl. d. MK v. 21.5.2017 - 32-81028 (SVBl. 7/2017 S. 366), geändert durch RdErl. vom 1.8.2022 (SVBl. 8/2022 S. 462) und vom 1.12.2022 (SVBl. 12/2022 S. 684) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. „Die Arbeit in der Oberschule“ v. 7.7.2011 (SVBl. S. 257; ber. SVBl2012 S. 268), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 221) und 23.6.2015 (SVBl. S. 310; ber. S. 418) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Die Arbeit in der Hauptschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Die Arbeit in der Realschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 461) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums” v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen“ v. 1.10.2021 (SVBl. S. 516) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen” v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen” v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -
j)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
l)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 224100141 -
m)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVOSek I)” v. 19.11.2003 (SVBl. S. 16, ber. S. 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. 6/2016 S. 332) - VORIS 22410 -
n)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
o)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
p)
RdErl. „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
r)
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -
s)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
t)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
u)
RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -

Inhalt

  1. Stellung der Oberschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
  2. Aufgaben und Ziele
  3. Stundentafeln
  4. Organisation von Lernprozessen
  5. Berufs- und Studienorientierung / Berufsbildung
  6. Differenzierung und Förderung
  7. Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse
  8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen
  9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  10. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
  11. Entscheidungsspielräume
  12. Schlussbestimmungen

1. Stellung der Oberschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die Oberschule umfasst nach § 10 a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Schuljahrgänge 5 bis 10 und ist nach § 10 a Abs. 2 nach Schuljahrgängen gegliedert oder in ihr sind Hauptschule und Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt.

1.1.1 An der Oberschule können am Ende des Sekundarbereichs I dieselben Abschlüsse wie an den in §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden.

Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu l und n sowie die Bezugserlasse zu m und o.

1.1.2 Eine Oberschule, die nach § 183 a Abs. 2 NSchG aus einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe hervorgegangen ist, umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13.

1.2 Die Oberschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Oberschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.

1.3 Die Zahl der Züge der Oberschule sowie die Mindestschülerzahl werden durch Bezugsverordnung zu r bestimmt.

1.4 An der Oberschule unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und ggf. mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sowie dem Lehramt an berufsbildenden Schulen.

1.5 An einer Oberschule kann nach § 10 a Abs. 3 NSchG ein gymnasiales Angebot eingerichtet werden. Ab dem 7. Schuljahrgang soll und ab dem 9. Schuljahrgang muss der Unterricht im gymnasialen Angebot überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.

1.6 Der Schulvorstand der Schule entscheidet im Rahmen der Vorgaben nach Nr. 6 über die Gestaltung der Organisations- und Unterrichtsform. Der Schulvorstand kann nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahrgangs 6 in den nächsthöheren Schuljahrgang aufrücken.

1.7 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die Oberschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die im § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.

Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 10 a Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schü - lern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung. Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lern voraussetzungen werden im Unterricht der Oberschule vielfältige gemeinsame Lernerfahrungen ermöglicht und sie werden individuell durch differenzierende Lernangebote gefördert.

Die Oberschule unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung. Hierdurch und durch ein gemeinsames Schulleben fördert sie das soziale Lernen der Schülerinnen und Schüler.

Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

2.3 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schü ler mit Sprachförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet demnach vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.4 Die Oberschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung, damit diese die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können. Sie bietet im Rahmen ihrer organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten einen berufspraktischen Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung und Berufsbildung mit Kooperationspartnern wie den berufsbildenden Schulen, der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit, den Kammern, insbesondere den ausbildenden Betrieben, Innungen und anderen Einrichtungen. Darüber hinaus ist neben dem Profil Fremdsprachen mindestens eines der Profile Wirtschaft, Technik oder Gesundheit und Soziales anzubieten.

So bereitet die Oberschule ihre Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in eine berufsbildende Schule, in eine allgemein bildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder in ein berufliches Gymnasium vor.

2.5 Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl der Schulbücher ermöglicht die Oberschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.

2.6 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen und Tole - ranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten.

Darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, die einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Zudem sollen das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und der Umgang mit Behinderungen diese als gesellschaftliche Normalität begreifbar machen.

2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler

-
Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,
-
Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,
-
sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,
-
familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,
-
Medien- und Informationskompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen sowie ihre eigene Medienanwendung kritisch reflektieren.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen und sportlichen Leben gefördert werden.

2.8 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Oberschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.

3. Stundentafeln

3.1 Der Unterricht an der Oberschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach der Stundentafel I (Anlage 1), sofern ein gymnasiales Angebot eingerichtet ist, in diesem nach der Stundentafel II (Anlage 2) erteilt.

3.2 Anmerkungen zu den Stundentafeln

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerver bindenden Lernens kann die Schule eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Oberschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichtsund Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens sechs Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Arbeitsund Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Oberschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache bzw. als Pflichtfremdsprache im gymnasialen Angebot ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder Oberschule anzubieten.

Wahlpflichtkurse können jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie jahrgangs-, schulzweig- und schulübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.

Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.

3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.

3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.2.11 Themenbereiche der „Mobilität” sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.12 Bei der Durchführung berufsbildender Maßnahmen nach Nr. 5 kann im erforderlichen Umfang Unterricht in einzelnen Fächern und Fachbereichen in Anspruch genommen werden. In den Schuljahrgängen 9 und 10 können die Fächer Deutsch und Mathematik nur dann um jeweils eine Stunde für berufsbildende Maßnahmen gekürzt werden, wenn Fachinhalte dieser beiden Fächer in den jeweiligen Maßnahmen angemessen abgebildet sind. Die Vorgaben zum Erwerb der Schulabschlüsse sind zu beachten.

In den Schuljahrgängen 8 bis 9/10 kann die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von berufs- und studienorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen vorgenommen werden.

Davon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule das gymnasiale Angebot besuchen.

Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.

3.2.13 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, nehmen ab dem 6. Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache teil. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule das gymnasiale Angebot besuchen oder in dieses wechseln wollen, ist die Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang verpflichtend. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. Auf § 12 Absatz 1 der Bezugsverordnung zu j wird hingewiesen.

3.2.14 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflicht- oder Pflichtfremdsprache teilnehmen, wählen in den Schuljahrgängen 6 bis 8 zwei jeweils zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer.

Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs in der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teil. Dies gilt nach Entscheidung der Klassenkonferenz auch für Schülerinnen und Schüler, die im jahrgangsbezogenen Unterricht in diesen Fächern über binnendifferenzierende Maßnahmen hinaus zusätzlich gefördert werden müssen, um die Regelanforderungen der Kerncurricula zu erreichen.

3.2.15 Im 9. und 10. Schuljahrgang nehmen die Schülerinnen und Schüler in der jahrgangsbezogen geführten Oberschule nach Beratung durch die Lehrkräfte eine Schwerpunktbildung vor. Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder ein von der Schule nach Nr. 2.4 Satz 3 angebotenes vierstündiges Profil oder zwei von der Schule angebotene zweistündige Wahlpflichtkurse sowie einen berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.4 Satz 2. Schülerinnen und Schüler, die Unterricht nach Nr. 3.2.14 Abs. 2 erhalten, wählen nur einen Wahlpflichtkurs; für diese Schülerinnen und Schüler ist die Wahl eines zweiten Wahlpflichtkurses möglich, wenn die zusätzlich zu vertiefenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik in den jeweiligen Wahlpflichtangeboten der Schule angemessen abgebildet werden.

Im 9. Schuljahrgang können nach Entscheidung der Schule Schülerinnen und Schüler des berufspraktischen Schwerpunkts im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an praxisorientierten Unterrichtsangeboten in den Profilen Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales teilnehmen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht im Zeugnis als Wahlpflichtunterricht auszuweisen. Er wird zweistündig erteilt.

In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs eines der nach Nr. 2.4 Satz 3 angebotenen vierstündigen Profile. Die Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs nehmen an der zu sätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, wählen einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen am berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.4 Satz 2 teil.

Die Schule kann die Profile mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache auch zweistündig anbieten. Die Schülerinnen und Schüler wählen bei einem zweistündigen Profilangebot ein weiteres zweistündiges Profil oder einen anderen zweistündigen Wahlpflichtkurs.

4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Lernprozesse sind so zu organisieren, dass die unter Nr. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind. In diese Verpflichtung sind alle Fächer und Unterrichtsangebote einbezogen.

Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden. Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt neben dem Klassenunterricht deshalb den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Vernetzung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.

Dazu dienen auch die den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben, z. B. Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht diese Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernstands und Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergrei - fenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula sowie der Jahresplanung von Unterricht einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs im jahrgangsbezogenen Unterricht sowie zwischen den Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene oder den Klassen eines Schuljahrgangs im Schulzweig gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dieses geschieht auf der Grundlage von Klassen-, Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen.

Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der

-
Planung von Unterricht,
-
Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,
-
Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und äußeren Differenzierung,
-
Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung,
-
Koordinierung der Hausaufgaben,
-
Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.

Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.7 In Sachfächern kann der Unterricht nach Entscheidung der Schule fremdsprachig erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler auch eine Klasse besuchen kann, in der der Unterricht ausschließlich deutschsprachig erteilt wird.

4.8 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen-, jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend organisiert werden.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.9 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 ermöglicht die Oberschule den Schülerinnen und Schülern den Erwerb fachübergreifender methodischer Kompetenzen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Medien.

Sie trifft Absprachen über den Schuljahrgang und das Fach oder die Fächer, in denen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.

5. Berufs- und Studienorientierung / Berufsbildung

5.1 Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an Praxistagen, zu denen u. a. Schülerbetriebspraktika, Zukunftstage, Erkundungen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen, berufspraktische Projekte, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts und andere Lernangebote gehören, dienen der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz in einem umfassenden Sinne.

In der Oberschule sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit, berufsbildenden Schulen, den Kammern, Innungen, Betrieben und anderen Einrichtungen Teil des fächerübergreifenden schulischen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie zur Berufsbildung.

5.2 Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.

Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufsund Studienorientierung müssen inhaltlich und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu informiert die Schule die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung ihrer berufs- und studienorientierenden Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.

5.3 Insbesondere im Ganztagsunterricht können Oberschulen vielfältige Angebote zur Durchführung berufs- und studienorientierender Maßnahmen unterbreiten.

Eine Grundlage dieser Maßnahmen können die Ergebnisse eines Kompetenzfeststellungsverfahrens sein, die Hinweise für die individuelle Förderung und die Berufswegeplanung der Schülerinnen und Schüler geben.

5.4 Vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang werden berufsorientierende, ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung gem. Nr. 2.4 Satz 2 berufs- und studienorientierende sowie berufsbildende Maßnahmen durchgeführt. Die Schule erarbeitet dazu ein fächerübergreifendes Konzept. In dieses Konzept ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Kompetenzen, Leistungen und Neigungen entsprechende individuelle Schwerpunktbildung einbezogen. Einzelheiten hierzu regelt der Bezugserlass zu u.

5.5 Berufs- und studienorientierende sowie berufsbildende Maßnahmen werden je nach Schwerpunktbildung für Schülerinnen und Schüler, die ein Profilangebot wählen, an mindestens insgesamt 30 Tagen, für Schülerinnen und Schüler, die den berufspraktischen Schwerpunkt wählen, an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Jede Schülerin und jeder Schüler führt einen Nachweis, in dem die Teilnahme an berufs- und studienorientierenden sowie berufsbildenden Maßnahmen dokumentiert wird.

5.6 Abweichend von den Nummern 5.1 bis 5.5 wird im Gymnasialzweig der Oberschule neben anderen berufs- und studienorientierenden Maßnahmen ein mindestens zehntägiges Betriebspraktikum im 9. oder 10. Schuljahrgang durchgeführt. Einzelheiten regelt der Erlass zur Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung.

5.7 Nach Genehmigung durch die Schulbehörde kann ab dem 9. Schuljahrgang für Schülerinnen und Schüler mit dem berufspraktischen Schwerpunkt in Zusammenarbeit mit der berufsbildenden Schule insbesondere die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch, Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaften mit den berufsbezogenen Rahmenlehrplänen der berufsbildenden Schulen umgesetzt werden. Dabei müssen die Anforderungen sowohl des jeweiligen Curriculums der Oberschule als auch die Vorgaben des ersten Ausbildungsjahrs einer Berufsausbildung erfüllt werden.

Nach Genehmigung durch die Schulbehörde kann diese Zusammenarbeit auch für Schülerinnen und Schüler des profilbezogenen Unterrichts durchgeführt werden.

Die berufliche Qualifizierung in Kooperation mit der berufsbildenden Schule umfasst 14 Wochenstunden an zwei Schultagen in den Schuljahrgängen 9 und 10. Damit können die Schülerinnen und Schüler eine berufliche Bildung erwerben, die den Inhalten des ersten Ausbildungsjahrs eines Ausbildungsberufs entspricht.

Unterricht in Kooperation mit der berufsbildenden Schule findet als Fachpraxisunterricht in der Regel in einer Gruppenstärke bis zur Hälfte der Schülerhöchstzahl, im Fachtheorieunterricht grundsätzlich in Klassenstärke statt. Die Wahl der Fachrichtung wird vorrangig ab dem 8. Schuljahrgang vorbereitet und berücksichtigt die Kompetenzen, Neigungen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die in der kooperierenden berufsbildenden Schule angebotenen Fachrichtungen. In begründeten Einzelfällen ist der Wechsel in eine andere Fachrichtung im Verlauf des ersten Schulhalbjahrs des 9. Schuljahrgangs möglich.

Die Vorgaben für die Vergabe von Abschlüssen im Sekundarbereich I sind einzuhalten. Einzelheiten regelt die Bezugsverordnung zu l. In einem Zertifikat ist der Ausbildungsberuf zu benennen, für den berufsbezogene Kompetenzen erworben wurden.

5.8 Die Zusammenarbeit zwischen Oberschule und berufsbildender Schule erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.

5.9 Die Unterstützung bei der Ausbildungs- und Berufswahl durch Jugendberufsagenturen, durch die Bundesagentur für Arbeit und durch Jobcenter hat einen besonderen Stellenwert im Prozess der erfolgreichen Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf. Beratungsgespräche durch außerschulische öffentlich-rechtliche Einrichtungen über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung tragen zu dessen Gestaltung bei.

Einzelheiten zur Berufs- und Studienorientierung regelt der Bezugserlass zu u.

6. Differenzierung und Förderung

6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung auf der Grundlage eines Förderplans erforderlich.

Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Kerncurricula verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung ihres individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Kurs- oder Schulzweigwechsel zu ermöglichen.

6.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts, das u. a. individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglicht.

6.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig und daher Unterrichtsprinzip bei allen schulischen Angeboten. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.

6.3.1 Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Oberschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen

-
zur Lernausgangslage,
-
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
-
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
-
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte.

Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.

6.3.2 Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten.

Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich. Maßnahmen zur Sprachförderung bleiben hiervon unberührt.

6.3.3 In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Fachlehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht führen.

6.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Oberschule sind

-
fachleistungsdifferenzierter Unterricht,
-
schulzweigbezogener Unterricht,
-
Wahlpflichtkurse,
-
Schwerpunktbildungen,
-
Förderunterricht,
-
Arbeitsgemeinschaften.

6.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.

Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers; die Erziehungsberechtigten sind vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu informieren. Bei Kurszuweisungen und -umstufungen ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Sofern die Schule mit Beginn des 5. Schuljahrgangs Fachleistungskurse in den Fächern Englisch und Mathematik einrichtet, erfolgt abweichend von dieser Regelung die Kurszuweisung nach Elternentscheidung in die Fachleistungskurse, deren Anspruchsniveau der von den Eltern gewünschten Schulform entspricht.

In den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung wird der Unterricht auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt, denen folgende Kerncurricula zugrunde liegen:

-
grundlegende Anspruchsebene (G-Kurs), Kerncurricula der Hauptschule,
-
erhöhte Anspruchsebene (E-Kurs), Kerncurricula der Realschule,
-
zusätzliche Anspruchsebene (Z-Kurs), Kerncurricula des Gymnasiums.

Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung gelten entsprechend der Organisationsform der Oberschule die nachfolgenden Vorgaben:

6.4.1.1 In der Oberschule ohne gymnasiales Angebot kann bei jahrgangsbezogenem Unterricht in den Schuljahrgängen 5 und 6 oder ab Schuljahrgang 6 der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik auf Antrag der Schule in einem Fach oder beiden Fächern auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt werden.

In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch wird in den Schuljahrgängen 7 und 8 Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt, wobei der Schulvorstand beschließen kann, dass das Fach Deutsch im 7. Schuljahrgang noch jahrgangsbezogen unterrichtet wird. Bis einschließlich Schuljahrgang 8 kann nach Beschluss des Schulvorstands die Kurszuweisung in den drei Fächern auch klassenintern erfolgen.

In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in einem der Fächer Physik oder Chemie wird in den Schuljahrgängen 9 und 10 der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt. Das einmal gewählte naturwissenschaftliche Fach ist dabei im 9. und 10. Schuljahrgang durchgängig differenziert zu unterrichten.

Der Unterricht sowohl im Fach Physik als auch im Fach Chemie kann auf Vorschlag des Schulvorstands und nach Beschluss der Gesamtkonferenz durchgängig auf zwei Anspruchsebenen erteilt werden. Dabei wird bei der Vergabe von Abschlüssen nach § 14 und § 15 der Bezugsverordnung zu l nur eines der beiden Fächer bei den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung berücksichtigt.

Nach Beschluss des Schulvorstands kann die Kurszuweisung für die Fächer Physik oder Chemie auch klassenintern erfolgen.

6.4.1.2 In der Oberschule mit gymnasialem Angebot kann der Unterricht im 5. Schuljahrgang jahrgangsbezogen und nach Genehmigung durch die Schulbehörde in einem oder beiden der Fächer Englisch und Mathematik auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt werden. Im Unterricht auf zwei Anspruchsebenen liegen einem Kurs die Kerncurricula des Gymnasiums und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der Oberschule zugrunde. Im 6. Schuljahrgang wird der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt, beim Unterricht auf zwei Anspruchsebenen gelten die genannten Bestimmungen.

Ab dem 7. Schuljahrgang soll der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, in der Regel überwiegend schulzweigbezogen und auf der Grundlage der Stundentafel II (Anlage 2) erteilt werden. Hierzu sind die Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, auszuweisen. Für sie gelten die Versetzungsregelungen der Verordnung unter j für das Gymnasium. Dies gilt auch, wenn nach Entscheidung der Schule bei Vorlage eines besonderen pädagogischen Konzepts in den Schuljahrgängen 7 und 8 weiterhin eine Fachleistungsdifferenzierung nach den Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 durchgeführt wird. Der Schulbehörde ist das Konzept zur Genehmigung vorzulegen.

Im Übrigen gelten die Vorgaben nach Nr. 6.4.1.1 mit der Ausnahme, dass für Schülerinnen und Schüler, die nach den Kerncurricula des Gymnasiums unterrichtet werden, eine klasseninterne Kurszuweisung nicht möglich ist.

6.4.2 Abweichend von den Regelungen nach Nr. 6.4.1.1 kann nach Entscheidung des Schulvorstands der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 überwiegend schulzweigbezogen erteilt werden. In den Schuljahrgängen 5 und 6 gilt dies nach Nr. 6.4.1.2 Abs. 1 auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot.

Dem schulzweigbezogenen Unterricht liegen die Kerncurricula der jeweiligen Schulform zugrunde.

Im Hauptschulzweig sind in den Schuljahrgängen 9 und 10 im Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik die Anspruchsebenen G (Grundanforderungen) und E (über die Grundanforderungen hinausgehende Anforderungen) auszuweisen.

Bei entsprechenden Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers des Hauptschul- oder des Realschulzweigs in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik oder in den Naturwissenschaften kann die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach vorangegangener Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, ob sie oder er in dem jeweiligen Fach am Unterricht des Realschul- oder des Gymnasialzweigs teilnimmt. Diese Regelung gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler des jahrgangsbezogenen und fachleistungsdifferenzierten Unterrichts bezüglich der Teilnahme am Fachunterricht des Gymnasialzweigs.

6.4.3 In den Schuljahrgängen 9 und 10 erfolgt je nach Organisationsform der Oberschule eine Schwerpunktbildung nach Nr. 2.4

-
mit eher berufspraktischem Unterricht auch in Kooperation mit berufsbildenden Schulen, Kammern, Betrieben, Innungen und anderen Einrichtungen zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung sowie den Übergang in das berufsbildende Schulwesen,
-
mit der Einrichtung der Profile Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in das berufsbildende Schulwesen, aber auch in das allgemein bildende Gymnasium und
-
mit der Einrichtung des Profils Zweite Fremdsprache z. B. zur Vorbereitung auf den Besuch einer allgemein bildenden Schule mit gymnasialer Oberstufe.

6.4.4 Die Wahl des Schwerpunkts in den Schuljahrgängen 9 und 10 erfolgt für zwei Schuljahrgänge. In begründeten Einzelfällen ist zum Ende des 1. Halbjahrs des 9. Schuljahrgangs ein Wechsel innerhalb der Schwerpunkte möglich.

6.4.5 Neben dem Pflichtunterricht wird ab dem 6. Schuljahrgang Wahlpflichtunterricht angeboten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr, auf die Nrn. 3.2.13 bis 3.2.15 wird hingewiesen.

Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.

6.5 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musikprojekte, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Ethik und Religion, Umweltprojekte, Umgang mit digitalen Medien, Berufs- und Studienorientierung, Verbraucherbildung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.

Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.

7. Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse

7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.

Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu k.

7.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu i über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Oberschule.

7.3 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen beachtet werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

7.4 Grundlage für die Leistungsbewertung sind schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen.

In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Differenzierungsmaßnahmen und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

7.5 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.

In einem vierstündig erteilten Schwerpunktfach (Profil) sind vier schriftliche Lernkontrollen pro Schuljahr verpflichtend. Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden und im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 sowie im gymnasialen Angebot bzw. im gymnasialen Zweig in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz „Sprechen“ eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten.

Im Schuljahrgang 6 und in den Schuljahrgängen 7/8 und 9/10 kann in der Wahlpflichtfremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache im gymnasialen Angebot der Oberschule eine Sprechprüfung jeweils eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen.

In den übrigen Fächern sowie im zweistündig erteilten Schwerpunktfach (Profil) sind mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Die schriftlichen Lernkontrollen dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine oder mehrere für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheiten.

Wird der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt werden.

7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.

Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u. a. der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern.

7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

7.8 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens 40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, sind diese zu zertifizieren.

7.9 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h und i geregelt.

7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen, Zeugnisse und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu j und l sowie die Bezugserlasse zu k und m.

7.11 In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule ist im Zeugniskopf außer der Schule und der Schulform der besuchte Schulzweig anzugeben.

8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

Eine enge Zusammenarbeit der Oberschule mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebietist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler.

8.1 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die Oberschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der Oberschule statt.

Zur Gestaltung der Zusammenarbeit finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt.

Die Oberschulen werden von den Grundschulen über die am Ende des 4. Schuljahrgangs erreichten Lernstände unterrichtet. Um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch- methodisch gesicherte Übergänge zu ermöglichen, eine Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf die Leistungsanforderungen vorzunehmen sowie einen kontinuierlichen Bildungsweg zu gewährleisten, erfolgt von den Oberschulen im 6. Schuljahrgang im Rahmen gemeinsamer Dienstbesprechungen eine Rückmeldung an die Grundschule über den Schulerfolg ehemaliger Grundschülerinnen und -schüler.

Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige Hospitationen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zusätzlich zu fördern. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.

8.2 Wegen des Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen einzelnen allgemein bildenden Schulen ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben.

8.3 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Oberschule zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden, arbeitet die Oberschule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts, dem zuständigen Förderzentrum und dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

8.4 Vorrangig für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der Oberschule insbesondere mit berufsbildenden Schulen und mit allgemein bildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe notwendig. Hierzu findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen der Oberschule und diesen Schulen statt. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt

9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG.

9.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung, über Ziele, Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über Kriterien der Leistungsbewertung zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.

Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.

9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.

9.4 Für die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:

Im 5. Schuljahrgang dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der Oberschule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenangebote und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie über die möglichen weiteren schulischen Bildungswege und den Übergang in eine betriebliche Ausbildung zu informieren.

Im 8. Schuljahrgang werden die Organisation der Schwerpunkte (Profile), der Übergang in eine berufliche Ausbildung und die damit zu erwerbenden Berechtigungen, mögliche Schullaufbahnen im berufsbildenden und allgemein bildenden Schulwesen mit den jeweils zu erreichenden Abschlüssen sowie Informationen über die Durchlässigkeit des Bildungswesens thematisiert.

Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

9.5 Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen. Für die Einzelberatung ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

10. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

10.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Oberschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG.

10.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.

-
die Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern,
-
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählten Schülervertretungen,
-
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit,
-
die Ermöglichung von bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr,
-
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

10.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.

10.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

10.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.

Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

11. Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:

-
Nummer 1.6 (Organisations- und Unterrichtsform)
-
Nummer 1.6 (Aufrücken am Ende des Schuljahrgangs 6)
-
Anlage zu Nummer 3 (Ausgestaltung Stundentafel)
-
Nummer 3.2.8 (Verfügungsstunden)
-
Nummer 3.2.12 (Organisation der berufsbildenden Maßnahmen im nichtgymnasialen Angebot)
-
Nummer 3.2.13 (Angebot einer weiteren zweiten Fremdsprache)
-
Nummer 4.7 (bilingualer Unterricht in Sachfächern)
-
Nummer 5.8 (Zusammenarbeit der ObS mit berufsbildenden Schulen)
-
Nummer 6.4.1.1 (Unterrichtsorganisation Deutsch Schuljahrgang 7)
-
Nummer 6.4.1.1 (klasseninterne Kurszuweisung im fachleistungsdifferenzierten Unterricht in den angegebenen Fächern und Schuljahrgängen)
-
Nummer 6.4.1.1 (Fachleistungsdifferenzierung sowohl im Fach Physik als auch im Fach Chemie)
-
Nummer 6.4.2 (Schulzweig- oder Jahrgangsbezug des Unterrichts)
-
Nummer 8 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen)

12. Schlussbestimmungen

12.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

12.2 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlagen 1 (Stundentafel I) und 2 (Stundentafel II) zur Einführung als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnenund Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.

12.3 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlagen 1 (Stundentafel I) und 2 (Stundentafel II) zur Einführung als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnenund Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.

12.4 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.


Anlage 1
zu Nr. 3.1 (Stundentafel I)

Fachbereich
Fach
Schuljahrgänge Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10 5-10
Fachbereich Sprachen
Deutsch 5 4 (5) 4 (5) 4 (5) 4 (5) 4 (5) 25 (30)2
1. Fremdsprache 4 4 4 4 4 4 24
2. Fremdsprache - + + + + +  
Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften
Mathematik 5 4 (5) 4 (5) 4 (5) 4 (5) 4 (5) 25 (30)2
Physik 4 4 3 3 4 4 22
Chemie
Biologie  
Informatik - + + + 1 1 2
Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde
Geschichte 2 1 3 3 3 3 18
Politik - -
Erdkunde 1 2
Fachbereich Arbeit / Wirtschaft - Technik
Wirtschaft - - 2 3 1 2 8
Technik + + +
Hauswirtschaft
Fachbereich musisch-kulturelle Bildung
Musik 2 1 2 1 2 1 12
Kunst
Gestaltendes Werken 1 2 + + + +
Textiles Gestalten
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12
Sport 2 2 2 2 2 2 12
Verfügungsstunden 1 - - - - - 1
Pflichtunterricht 29 26 26 26 27 27 161
Wahlpflichtunterricht / Profile - 4 (2) 4 (2) 4 (2) 4 (2) 4 (2) 20 (10)2
Pflichtstunden pro Schülerin und Schüler 29 30 30 30 31 31 181
wahlfreier Unterricht1
Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften
X X X X X X X
Höchststunden pro Schülerin und Schüler X X X X X X X
+ = Wahlpflichtunterricht
1 .Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräftestunden aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
2 Nach Nr. 3.2.15 wählen Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs nur einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik teil. Entsprechend wählen nach Nr. 3.2.14 Absatz 2 Schülerinnen und Schüler der jahrgangsbezogen geführten Oberschule, die auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik teil.

Anlage 2
zu Nr. 3.1 (Stundentafel II)

Fachbereich
Fach
Schuljahrgänge Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10 5-10
Fachbereich Sprachen
Deutsch 5 4 4 4 4 3 24
1. Fremdsprache 4 4 4 4 3 3 22
2. Fremdsprache - 4 4 4 4 3 19
Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften
Mathematik 5 4 4 4 3 4 24
Physik 4 4 1 2 1 2 24
Chemie 1 1 1 2
Biologie 1 1 2 1
Informatik - - - - 1 1 2
Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde
Geschichte 2 1 1 1 1 2 23
Politik - Wirtschaft - - - 2 2 2
Erdkunde 1 2 2 1 2 1
Fachbereich Arbeit / Wirtschaft - Technik
Wirtschaft - - - - - - -
Technik - - -
Hauswirtschaft
Fachbereich musisch-kulturelle Bildung
Musik 22 22 2 1 1 1 18
Kunst 12 12 2 1 2 2
Gestaltendes Werken - - - - - -
Textiles Gestalten - -
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12
Sport 2 2 2 2 2 2 12
Verfügungsstunden 1 - - - - - 1
Wahlunterricht1
Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften
X X X X X X X
Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 30 31 31 181
Schülerhöchststundenzahl X X X X X X X
1 Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräftestunden aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
2 In den Schuljahrgängen 5 und 6 können Teile der Fachstunden nach Entscheidung der Schule auch für die Fächer Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten verwendet werden.

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